Archiv für den Monat: Mai 2017

Zweitmeinung in O und U: „Shared Decision Making“ zentral

Würzburg – Muss man operieren, kann man operieren, sollte man operieren? – Diese Fragen beschäftigen viele Ärzte und Patienten jedes Jahr. Die richtige Diagnosestellung ist Voraussetzung für die geeignete Therapie. Nach Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes haben gesetzlich Versicherte seit Mitte 2015 vor ausgewählten geplanten Eingriffen Anspruch auf eine Zweitmeinung. Wie sich dies auf die Versorgung in der Orthopädie auswirkt, berichtete BVOU-Präsident Dr. Johannes Flechtenmacher bei einem Treffen des Arbeitskreises „Ärzte und Juristen“ der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF).

Mittels der Zweitmeinung sollen Patienten eine Diagnose oder auch die Notwendigkeit für eine Operation durch einen zweiten Arzt absichern lassen können. Bei welchen geplanten Eingriffen der Patient Anspruch auf eine Zweitmeinung hat, ist allerdings noch unklar. Darüber soll der Gemeinsame Bundesausschuss in der zweiten Jahreshälfte entscheiden.

Objektive Entscheidungen gerade beim Gelenkersatz schwierig

Besonders relevant sei das Thema Zweitmeinung in der Orthopädie, da man es dort überwiegend mit geplanten Eingriffen zu tun habe, erklärte Flechtenmacher, einer der Referenten der AWMF-Veranstaltung. Paradebeispiel dafür sei der künstliche Gelenkersatz, der zu den erfolgreichsten Operationen der letzten Jahrzehnte gehöre. „Dem Gesetzgeber ging es bei dem Rechtsanspruch auf eine Zweitmeinung weniger um den Patienten, sondern vorrangig darum, die nicht medizinisch begründete Indikationsausweitung zu begrenzen“, betonte er. Er machte deutlich, wie schwierig es gerade beim Gelenkersatz sei, objektiv zu entscheiden, wer wann zwingend operiert werden muss. „Das können nur Arzt und Patient gemeinsam entscheiden“, so Flechtenmacher, der auch hervorhob, wie wichtig „Shared Decision Making“ sei.

Das Zweitmeinungsgesetz hingegen verfolge das Prinzip, dass allein der Experte entscheiden könne, was für einen Patienten die richtige Therapie ist. Flechtenmacher kritisierte daher scharf Zweitmeinungen, die ausschließlich auf Bildbefunden beruhen. „Viele Patienten weisen einen dramatischen Verschleiß am Hüftgelenk auf, haben aber überhaupt keine Beschwerden“, erzählt er aus Erfahrung. Ginge man nur nach dem Bild, müsste dieser Patient operiert werden. „Doch wir operieren keine Bilder“, betonte der BVOU-Präsident.

Modellprojekt in Bayern: Zweitmeinung wenig genutzt

Anders sieht das bei der Bewertung pathologischer Befunde aus. So geschieht es bei einem Modellprojekt der AOK Bayern, das Peter Krase, Ressortleiter für das Leistungsmanagement der Kasse, vorstellte. Gemeinsam mit der Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg bietet die Krankenkasse ein digitales Zweitmeinungsverfahren an. AOK-Versicherte aus ganz Bayern mit einem Krebsbefund können ihre Werte und Bilder an die Spezialisten der Uniklinik schicken, damit diese die Aussage des ersten Arztes überprüfen. Obwohl es auch die AOK-Versicherten mit fast 90 Prozent für wichtig erachteten, eine zweite Meinung einzuholen, werde das Angebot nur wenig genutzt. Trotz aufwändiger Informations- und Kommunikationsmaßnahmen hätten in den letzten drei Jahren nur 300 Versicherte von dem Angebot Gebrauch gemacht.

Die Mitglieder des AWMF-Arbeitskreises erstaune diese Zurückhaltung der Patienten. Für sie sei das ein Indiz dafür, dass die allermeisten Patienten in Deutschland trotz des verbrieften Rechts auf eine Zweitmeinung in der Mehrzahl auf die Aussage des ihnen meist bekannten ersten Arztes vertrauten.

Quelle: AWMF

KBV: Verwendung von Bildern auf Praxis-Webseiten

Berlin – Was sollte bei der Verwendung von Fotos und Grafiken auf der eigenen Praxishomepage beachtet werden? Zu diesem Thema hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) auf ihren Seiten zahlreiche Hinweise zusammengestellt.

Denn: Bei der Veröffentlichung von Fotos und Abbildungen von Praxispersonal, Praxisräumen und Patienten gibt es einige wichtige Regeln zu beachten. Wer den Rechtsrahmen hier nicht ausreichend kennt, macht schnell Fehler und verstößt gegen Marken- oder Urheberrechte. Sofern Patienten oder sonstige Dritte auf den Bildern zu erkennen sind, muss deren Recht am eigenen Bild berücksichtigt werden. Das bedeutet: Sie müssen vor Veröffentlichung gefragt werden und eingewilligt haben.

Das Thema Praxishomepages ist auch Themenschwerpunkt im Infobrief 01/2017, der Mitgliederzeitschrift des BVOU.

Ausschreibung Reisestipendium Technische Orthopädie

Berlin – Die gemeinsam vom Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie (BVOU) und der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie (DGOU) getragene Initiative’93 Technische Orthopädie schreibt für Fachärzte aus O und U alle zwei Jahre eine Studienreise durch die USA im Zeitrahmen Mitte Februar bis Mitte April aus. Bewerbungen für die vier- bis fünfwöchige Reise im kommenden Jahr können noch bis zum 31. Juli 2017 eingereicht werden.

Die Reisegruppe setzt sich üblicherweise aus zwei deutschen, einem österreichischen und einem Schweizer Kollegen zusammen. Ein Platz kann gegebenenfalls auch durch einen Orthopädietechniker eingenommen werden. Die jeweiligen Gesellschaften beziehungsweise die Fortbildungsvereinigung für Orthopädie-Technik e. V. benennen – in Abstimmung mit dem Kuratorium der Initiative’93 Technische Orthopädie – ihre Kandidaten und tragen die Reisekosten in Höhe von derzeit 7.000 Euro für ihren Fellow.

Bewerben können sich Fachärzte für Orthopädie beziehungsweise für Orthopädie und Unfallchirurgie aus Österreich, der Schweiz und Deutschland, die sich klinisch und wissenschaftlich mit Technischer Orthopädie auseinandersetzen. Sie müssen in der Lage sein, Vorträge über eigene Forschungsergebnisse aus diesem Gebiet anlässlich der Klinikbesuche in englischer Sprache zu halten. Für deutsche Bewerber ist die Mitgliedschaft in BVOU und/oder DGOU Voraussetzung, für Schweizer und Österreicher diejenige in ihren Fachgesellschaften. Die Bewerber sollen in der Regel nicht über 40 Jahre alt sein.

Die schriftlichen Bewerbungen für das Fellowship sind unter Beifügung eines Lebenslaufes mit Foto, einer Publikations- und Vortragsliste, Angaben über Mitgliedschaften in Berufsorganisationen und über Englischkenntnisse sowie Empfehlungsschreiben, auch des Direktors beziehungsweise Chefarztes der eigenen Klinik, bis zum 31. Juli des jeweiligen Vorjahres vor der geplanten Reise an den Sekretär der Initiative’93 Technische Orthopädie einzureichen:

Prof. Bernhard Greitemann
RehaKlinikum Bad Rothenfelde
Klinik Münsterland
Auf der Stöwwe 11
49214 Bad Rothenfelde

Für weitere Auskünfte stehen Prof. Greitemann (Telefon +49 (5424) 220-401, E-Mail: greitemann@klinik-muensterland.de) und der ehemalige Fellow Dr. Martin Berli (Telefon +41 (44) 3865758, E-Mail: martin.berli@balgrist.ch) zur Verfügung.

Quelle: Initiative’93 Technische Orthopädie

Neues Ultraschallgerät optimiert anästhesiologische Versorgung

Melsungen/Nürnberg – Die B. Braun Melsungen AG hat in Kooperation mit der Firma Philips ein neues Ultraschallgerät entwickelt: Xperius ist das leichteste Gerät in seinem Segment und optimiert damit die Flexibilität der anästhesiologischen Patientenversorgung.

  • Sämtliche Bildgebungselektronik befindet sich im Schallkopf und lässt das Gerät somit auf die Größe einer Ultraschallsonde schrumpfen.
  • Ausgabemedien sind Tablets der neuesten Generation.
  • Eine hervorragende Bildqualität und hohe Frame-Rate sorgen für flüssige Bewegtbilder.
  • Kurze Boot-Up-Zeiten, wählbare Presets für Nervenblockaden und Gefäßzugänge sowie einfache, intuitive Bedienung begünstigen den schnellen Einsatz des Gerätes.
  • Die hohen Akkulaufzeiten verhelfen zu einem langen, von Stromquellen unabhängigen Patienteneinsatz.

 

Autor: B. Braun Melsungen AG

Schriftzug Notaufnahme Klinik

Marburger Bund: eigener Sektor Notfallversorgung

Berlin – Die Strukturen der medizinischen Notfallversorgung in Deutschland müssen stärker miteinander vernetzt und dem Patientenverhalten angepasst werden. Das fordert der Marburger Bund (MB). Zentrale Anlaufstellen und ein koordiniertes Vorgehen der Beteiligten könnten die Notaufnahmen entlasten. Hierzu bedürfe es einheitlicher Standards für die Ersteinschätzung der Behandlungsdringlichkeit in allen Anlaufstellen der Notfallversorgung, ob Klinikambulanzen oder Notfallpraxen.

Außerdem sollte es eine einheitliche Telefonnummer für sämtliche Patienten geben, die sich als Notfall in Behandlung begeben wollen. Es sei sinnvoll, die Nummern 112 und 116 117 zu verknüpfen, schlug Dr. Susanne Johna vor, Bundesvorstandsmitglied des MB. Eine neue einheitliche Nummer müsse rund um die Uhr erreichbar sein.

25 Millionen Notfälle sind zu versorgen

Etwa 72 Prozent der Kliniken nehmen derzeit an der Notfallversorgung teil. Die Notaufnahmen werden jährlich von bis zu 25 Millionen Menschen aufgesucht. Rund elf Millionen Fälle werden davon ambulant behandelt. Schuldzuweisungen an angeblich zu großzügige Klinikambulanzen beziehungsweise an einen ungenügenden ärztlichen Bereitschaftsdienst sowie die Suche nach sachgerechten Steuerungsmechanismen und Finanzierungen sind seit Monaten Gegenstand von Debatten.

„Notdienstpraxis und Notaufnahme dürfen nicht einfach nur nebeneinander am gleichen Ort existieren, sondern müssen personell und digital miteinander verknüpft werden, um eine patientengerechte Versorgung zu erreichen“, so ein weiterer Vorschlag des MB. Auch müsse man festlegen, dass an Krankenhäusern ab einem bestimmten Umfang, zum Beispiel bei 20.000 Notfällen pro Jahr, eine Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung angesiedelt werde.

Jede Seite hat Sorgen, noch größere ökonomische Nachteile hinnehmen zu müssen

Rudolf Henke, 1. Vorsitzender des MB, vertrat die Auffassung, dass vor allem die Sorge um ökonomische Nachteile im jeweils eigenen Sektor gemeinsame Lösungen verhindere. Die Krankenhäuser hätten kürzlich vorgerechnet, dass sie durch die Notfallversorgung ein Defizit von rund einer Milliarde Euro jährlich machten. Im ambulanten Bereich weise man darauf hin, je stärker die medizinischen Möglichkeiten rund um die Uhr verfügbar seien, desto aufwendiger werde es. Und die Lust, angesichts begrenzter ambulanter Budgets weitere Fälle in der eigenen Zuständigkeit zu behandeln, sei möglicherweise auch etwas begrenzt.

Als Lösung ist für Henke ein eigener Sektor der integrierten Notfallversorgung mit eigener Vergütung denkbar. Aber für diesen benötige man zusätzliche Mittel, weil sonst die Abwehrmechanismen zu stark seien. Unterhalb von 500 Millionen Euro brauche man aber die Diskussion über solch ein neues Feld gar nicht erst zu beginnen.

MB und DKG kritisieren Abklärungspauschale

Berlin – Bei der Vorstellung des Eckpunktepapiers Notfallversorgung hat Rudolf Henke, 1. Vorsitzender des Marburger Bunds (MB), am 9. Mai die neue Abklärungspauschale kritisiert. Krankenhäuser dürfen sie abrechnen, wenn die Ärzte in einer Notfallambulanz zu der Einschätzung gelangt sind, dass ein Patient gar nicht dringlich behandelt werden muss, sondern am nächsten Tag auch eine Arztpraxis aufsuchen kann.

Eine 2-Minuten-Medizin erfordert Widerstand

Seit 1. April gebe es dafür 4,74 Euro, nachts das Doppelte, sagte Henke. Dafür würden zwei Arztminuten mit dem Wert von 86 Cent einkalkuliert. Er rief die Mitglieder des MB auf, sich „zivilcouragiert zu verweigern, wirklich in zwei Minuten fertig sein zu müssen“. Diese 4,74 Euro seien keine gangbare Vergütung. Entweder der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung änderten dies schleunigst, oder man erwarte vom Gesetzgeber, dass er tätig werde. Henke betonte, dies sei nicht in erster Linie ein Ruf nach mehr Geld. Aber seiner Meinung nach kann man den Zustand eines Patienten unmöglich in zwei Minuten einschätzen.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hatte bereits vor Beginn der MB-Pressekonferenz ein Statement ihres Vorstandsvorsitzenden Dr. Andreas Gassen verbreitet. Darin ging es indirekt um die erwartete Forderung nach einer höheren Abklärungspauschale. „Das Thema Notfallversorgung ist ein zu wichtiges Thema, als dass es auf die Forderung nach mehr Geld für eine bestimmte Interessensgruppe reduziert werden sollte“, so Gassen. „Ich rufe die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und den Marburger Bund dazu auf, mit uns in den Dialog zu treten.“

DKG fordert Nachbesserung über den Bewertungsausschuss

DKG-Hauptgeschäftsführer Georg Baum erklärte in einer ersten Reaktion: „Wir nehmen gerne den Ruf nach einer besseren Abstimmung und Zusammenarbeit auf.“ Eine Abklärungspauschale von 4,74 Euro sei aber unzureichend: „Es kommt der Verdacht auf, dass den Kliniken Behandlungskosten aufgebürdet werden, um die KV-Budgets zu schonen. Die 4,74 Euro verstärken diesen Fehlanreiz. Als Zeichen einer wirklich konstruktiv gemeinten Dialogbereitschaft fordern wir die KBV auf, den Bewertungsausschuss einzuberufen und den Beschluss über die 4,74 Euro umgehend zu korrigieren.“

Interpersonal Competence Training in der Medizin

Berlin – Sowohl Ärzte als auch Piloten müssen in Stresssituationen schnell entscheiden und sicher handeln können. Um die dafür notwendigen „Soft Skills“ wie Kommunikation im Team, Selbsteinschätzung und situative Entscheidungsfähigkeit zu vermitteln, bietet die Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie in Kooperation mit Lufthansa Aviation Training das Kursformat „Interpersonal Competence“ (IC) an. Wer sich jetzt für einen der nächsten beiden IC-Kurse anmeldet, erhält einen Nachlass von 15 Prozent.

Das Kurskonzept wurde gemeinsam von Experten aus der Orthopädie und Unfallchirurgie und der Luftfahrt entwickelt. Ziel des IC-Trainings ist es, sowohl Ärzte als auch medizinisches Fachpersonal in entscheidenden Kernkompetenzen aus dem Bereich „Human Factors“ zu schulen. So sollen nicht nur die Sicherheitskultur in der Medizin und die Kommunikation zwischen den Berufsgruppen, sondern vor allem auch die Patientenzufriedenheit verbessert werden.

Die zweitägigen Seminare sind interdisziplinär und interprofessionell aufgebaut und daher für alle Disziplinen geeignet. Der Kurs „ICC 1 – Basic Interpersonal Competence Training“ bietet Assistenz- und Fachärzten, Pflegekräften und allen anderen, die in der Patientenversorgung tätig sind, einen Einstieg in die Thematik und behandelt unter anderem Aspekte wie Entscheidungsfindung, Workloadmanagment, Stressmanagement, Führung und Sicherheitskultur. Der „ICC 3 – Leadership Course“ richtet sich an medizinische Führungskräfte und vermittelt neue Impulse für das Entscheiden, Handeln und Führen.

Für die nächsten beiden Termine der IC-Kurse erhalten Interessenten bei Anmeldung einen Nachlass von 15 Prozent auf die Kursgebühren (bei Angabe des Buchungscodes aus dem angehängten Flyer).

  • ICC 1-Kurs: 23.-24.06.2017 im Lufthansa Aviation Training Center Frankfurt
  • ICC 3-Kurs: 30.06.-01.07.2017 im Lufthansa Trainings- und Konferenzcenter in Seeheim

 

Weitere Informationen zum Kurzkonzept und -programm sowie zur Anmeldung für die beiden Kurse finden sich im Anhang.

Preis für Osteoporose-Management

Berlin – Die Klinik für Allgemeine, Unfall- und Wiederherstellungschirurgie der Ludwig-Maximilian-Universität (LMU) München ist vom Aktionsbündnis Patientensicherheit (APS) mit dem Preis für Patientensicherheit ausgezeichnet worden. Sie erhielt den dritten Preis in Höhe von 3.500 Euro für ein koordiniertes Osteoporose-Management. Das APS würdigte, dass die Patientensicherheit gefördert werde, „indem mittels Sicherstellung einer individuellen Behandlung der Osteoporose über den stationären Aufenthalt hinaus durch eine geschulte Pflegekraft neuen Frakturen vorgebeugt“ wird.

Der 1. Preis über 10.000 Euro ging an ein Projekt zur Förderung der Patientensicherheit durch Qualitätssicherung in der Rezeptschreibung des Universitätsklinikums Heidelberg. Der 2. Preis in Höhe von 6.000 Euro ging an das Kinderpalliativzentrum an der Vestischen Kinder- und Jugendklinik Datteln für ein palliativpflegerisches Hygienekonzept. Insgesamt hatten sich 39 Einrichtungen beworben.

Die 12. Jahrestagung des Aktionsbündnisses Patientensicherheit am 4. und 5. Mai in Berlin stand unter dem Motto „Darüber müssen wir reden – Patientensicherheit und Kommunikation“. Die APS-Vorsitzende Hedwig Francois-Kettner betonte: „Alle Mitarbeiter in Gesundheitseinrichtungen – und insbesondere diejenigen auf der Führungsebene – tragen die Verantwortung für eine gute Sicherheitskultur in der Patientenversorgung. Dazu gehört auch eine Atmosphäre, in der angstfrei gesprochen werden kann.“

Hinweise zur Kooperation zwischen den Sektoren

Berlin – Immer noch besteht sowohl bei Krankenhäusern als auch bei Niedergelassenen große Unsicherheit, welche Auswirkungen die neuen Regelungen des Antikorruptionsgesetzes auf verschiedene Kooperationsformen haben. Damit es an der Schnittstelle von ambulant und stationär nicht zum Korruptionsversdacht kommt, brauche es vor allem einen kritischen Blick auf bestehende Verträge, eine saubere und vollständige Dokumentation gelebter Vereinbarungen und Transparenz im Hinblick auf die Festlegung der Vergütung, betonten Rechtsexperten im Rahmen einer Informationsveranstaltung der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) Ende April in Berlin.

DKG-Hauptgeschäftsführer Georg Baum hob hervor, dass die vom Gesetz gewünschten und zum Teil sogar vorgegebenen Kooperationen nicht durch die neuen Straftatbestände konterkariert werden dürften. So sei die Abgrenzung zwischen noch zulässiger Kooperation und möglicherweise schon strafrechtlich relevanter Korruption für die Kliniken schwer einzuschätzen. Große Unsicherheit auf Leistungserbringerseite bestehe vor allem bezüglich der Frage, ob gelebte Verträge mit niedergelassenen Ärzten weiterhin ohne Probleme fortgesetzt werden könnten.  Dies betrifft beispielsweise Kooperationen zur Durchführung von stationären und ambulanten Behandlungen (§ 115b SGB V) sowie die Zusammenarbeit im stationären Sektor.

Krankenhäuser auf Kooperationen mit Niedergelassenen angewiesen

„Ohne derartige Kooperationen kommt quasi kein Krankenhaus aus. Es muss daher glasklar sein, was unter Berücksichtigung der Neuregelung im Strafgesetzbuch bei neuen Kooperationen zu beachten ist, um nicht in die Korruptionsfalle zu tappen“, so Baum. Zwar werde im Gesetz auf den Schutz besonderer Versorgungsverträge explizit hingewiesen. Da aber eine präzise Formulierung fehle, bestehe bei den Kliniken die Sorge, dass es zu Verdächtigungen kommen könne. Dies sei kontraproduktiv und das Gegenteil dessen, was sich der Gesetzgeber unter sektorenübergreifender Versorgung – als eines der Ziele im Gesundheitswesen – vorgestellt habe. „Die Krankenhäuser sind daher gut beraten, sämtliche ihrer derzeit bestehenden Kooperationen zu überprüfen“, empfahl Baum.

Was es dabei insbesondere zu beachten gilt, erläuterten verschiedene Experten im Rahmen der DKG-Veranstaltung „Kooperation oder Korruption? Zusammenarbeit von Krankenhäusern und externen Leistungserbringern im Lichte der neuen §§ 299a ff. StGB“ am 28. April in Berlin.

Der Patientenautonomie Rechnung tragen

Prof. Dr. jur. Hendrik Schneider vom Lehrstuhl für Strafrecht der Universität Leipzig wies darauf hin, dass in der Zusammenarbeit von Krankenhäusern und Niedergelassenen insbesondere das Tatbestandsmerkmal der „Zuführung von Patienten“ (§§ 299a Nr. 3, 299b Nr.3 StGB) eine Rolle spiele. „Um hier kein Risiko einzugehen, sollten Niedergelassene auf ihr Wording in Aufklärungsgesprächen achten und der Patientenautonomie Rechnung tragen“, so Schneider. Auch wenn Kooperationen mit bestimmten Kliniken bestünden, sollten Ärzte ihren Patienten immer auch Alternativen aufzeigen und den Verlauf des Gesprächs in jedem Fall dokumentieren. Kliniken wiederum sollten ihre Kooperationspartner auf Einweisungsrichtlinien hinweisen und die Verpflichtung des Arztes, keine gezielte Lenkung von Patienten vorzunehmen, mit in den Arbeits- oder Honorarkooperationsvertrag aufnehmen.

Transparente Vergütung

Andreas Wagener, Rechtsanwalt und stellvertretender Hauptgeschäftsführer der DKG, stellte heraus, dass im Rahmen einer Kooperation neben einer Vorteilsgewährung immer auch eine unlautere Bevorzugung vorliegen müsse, damit eine Unrechtsvereinbarung und damit eine strafbare Handlung vorliege. Um festzustellen, ob es sich um eine Unrechtsvereinbarung handelt, wird dabei häufig als ein Kriterium das der angemessenen Vergütung herangezogen. Denn gerade hier komme es häufig zum Verdacht einer unlauteren Bevorzugung in Form einer verdeckten Zuweiserprämie, erklärte Wagener. „In jedem Fall sollte die Bestimmung der Vergütung für eine erbrachte Leistung transparent und für Außenstehende nachvollziehbar erfolgen“, betonte er. Bei der Höhe der Vergütung sollten sich Kliniken daher an den Gebührenordnungen, Fallpauschalen oder dem Gehalt der angestellten Krankenhausärzte orientieren, so Wagener.

Kooperationen klar dokumentieren und entsprechend leben

Auch der Staatsanwalt Robert Kinzler aus München hob hervor, dass Transparenz und eine saubere, vollständige Dokumentation zentral dafür seien, einen Anfangsverdacht gar nicht erst aufkommen zu lassen: „Alle Absprachen oder Vertragsänderungen sollten schriftlich fixiert werden.“ Zudem empfahl Kinzler, bestehende Verträge den zuständigen Landesärztekammern vorzulegen.

Aber: Nicht nur die Verträge allein spielten eine Rolle, sondern auch, wie Kooperationen tatsächlich gelebt würden, sagte der Kölner Rechtsanwalt Prof. Dr. Michael Tsambikakis. Er empfahl den Kliniken eine „schonungslose Risikoanalyse“ und eine aktive Korruptionsprävention. Dafür sei insbesondere eine genaue Kenntnis des eigenen Hauses und sämtlicher Kooperationsverträge, gerade auch älterer, seit langem bestehender Verträge, notwendig, um Risiken zu erkennen und abstellen zu können.

Jetzt bewerben: Forschungspreise der DGOU

Berlin – Die Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie (DGOU) schreibt eine Vielzahl von Preisen aus, die jährlich auf dem Deutschen Kongress für Orthopädie und Unfallchirurgie in Berlin verliehen werden. Darunter befinden sich auch der Preis zur Förderung der Versorgungsforschung sowie der Preis zur Förderung der Rehabilitationsforschung, die mit jeweils 5.000 Euro dotiert sind. Bewerbungen für die beiden Preise können noch bis zum 31. Mai 2017 eingereicht werden.

Mit dem Preis zur Förderung der Versorgungsforschung in Orthopädie und Unfallchirurgie würdigt die DGOU herausragende, abgeschlossene wissenschaftliche Arbeiten über diagnostische, anwendungstechnische oder klinische Neuerungen in diesem Bereich.

Für den Preis zur Förderung der Rehabilitationsforschung können wissenschaftliche Arbeiten aus Klinik, Forschung und Praxis eingereicht werden, die den Nutzen und Erfolg der Rehabilitation nach Verletzungen und Erkrankungen aus dem Gebiet Orthopädie und Unfallchirurgie untersuchen.

Weitere Informationen zu den Ausschreibungen und zur Bewerbung finden sich auf der Website der DGOU.