Der 18. Deutschen Kongress für Versorgungsforschung wird vom 10-12. Oktober in der Urania Berlin stattfinden. Herr Prof. Schmitt und sein Programmkomitee haben aus den 525 eingereichten Abstracts ein spannendes Programm zusammengestellt, das durch einige Symposien, Workshops und besondere Formate ergänzt wird. Auf der Kongresswebseite www.dkvf2019.de finden Sie eine Übersicht sowie das Programmheft. Im Zuge des Kongresses möchten wir besonders auf drei Veranstaltungen hinweisen:
Gründung der Fachgruppe muskuloskelettale
Medizin
Alle Mitglieder sind herzlich eingeladen, an der Gründung der
Fachgruppe muskuloskelettale Medizin mitzuwirken. Die Initiatoren Prof. Karsten
Dreinhöfer und Prof. Peter Biberthaler freuen sich auf viele Mitarbeitende. Die
Gründungssitzung findet am Mittwoch, den 09.10.2019 von 15:00-16:30 im Raum
Austen statt.
Auftaktveranstaltung für Interessierte zur
Gründung einer Arbeits- oder Fachgruppe Rehabilitation im DNVF
Die Gründung einer Arbeitsgruppe (AG) oder einer Fachgruppe (FG) zum Themenbereich Rehabilitation (eine genaue Benennung und auch Zuordnung sollte Gegenstand einer Diskussion sein) wird vom Vorstand des DNVF befürwortet, sofern sich eine genügend große kritische Masse unter diesem Dach versammelt. Daher würden wir Sie gerne einladen an einer *Auftaktveranstaltung für Interessierte* auf dem diesjährigen Deutschen Kongress für Versorgungsforschung (DKVF) in Berlin teilzunehmen. Um nicht in Konkurrenz mit offiziellen Veranstaltungen des DKVF zu kommen, findet das Treffen am Freitag, den 11.10.2019, von 08:00 – 09:30 Uhr in der Urania in Berlin (Veranstaltungsort des DKVF) im Kleist-Saal (1.OG) statt. Für die Planung würden wir Sie um namentliche Anmeldung unter reha@uni-bielefeld.de bitten.
„Wandel in die Zukunft“ – mit diesem Motto der 14. Jahrestagung der Deutschen Wirbelsäulengesellschaft e. V. vom 28. – 30.11.2019 in München setzt Kongresspräsident Prof. Dr. Bernhard Meyer bei dem hochkarätigen Fachkongress neue Akzente und etwas andere Schwerpunkte als üblich. Rasante Entwicklungen und grundlegende Neuerungen in der Behandlung von Wirbelsäulenerkrankungen werden beim Kongress der bedeutendsten nationalen Fachgesellschaft für Wirbelsäulentherapien von über 2.500 Teilnehmern diskutiert.
Das Referat Wirbelsäule veranstaltet gemeinsam mit IGOST und der Kommission Konservative Wirbelsäulentherapie der DWG das Symposium “Zukunft der ambulanten Wirbelsäulen-THERAPIE” am 29.11.2019.
Am Freitag, den 29.11. von 9.30 – 11.00 Uhr im Raum „K1A“findet eine Versammlung für Mitglieder des Referat Wirbelsäule und Interessierte statt. Es werden die Arbeitsgemeinschaften, ein Rückblick 2019 und Projekte 2020 vorgestellt.
Frankfurt/Freudenstadt – Beim DVO Kongress 2019 in Frankfurt stellte Dr. Friederike Thomasius, Frankfurt, die Arbeiten an der neuen Osteoporose-Leitlinie vor.
Der Focus der Leitlinien liegt zum einen bei Hochrisikopatienten und dem Auftreten einer osteoporotischen Erstfraktur, zum anderen in der Neubewertung von Risikofaktoren. Aus diesem Grund wurden alle schon bekannten Risikofaktoren in Bezug auf ihr relatives Frakturrisiko neu bewertet und um weitere Risikofaktoren wie kardiovaskuläre Erkrankungen (z. B. Bluthochdruck, Vorhofflimmern, ischämische Kardiomyopathie, Aortenkalzifikation, Pulsrate), Medikamente (z. B. Statine, Antikoagulantien, Kontrazeptiva, Harnsäuremedikamente), Operationen (z. B. Bariatrische Chirurgie) und diätetische Besonderheiten, wie einer veganen Ernährung, sehr umfangreich erweitert. Die Einteilung der Risikofaktoren soll zukünftig in verschiedenen Priorisierungskategorien erfolgen und mit weiteren Messgrößen wie DXA oder Trabekulärer Bone-Score (TBS) abgeglichen werden. Wegen des erheblich komplexeren Risikomodells wird die Risikobewertung in Zukunft digital gestützt erfolgen müssen. Hier wird derzeit intensiv an möglichen Applikationen gearbeitet. Die diesjährigen Kongresspräsidenten, Prof. Andreas Kurth und Prof. Peymann Hadji, wiesen in ihren Vorträgen auf die Bedeutung der ersten Fraktur hin, da diese mit einer deutlichen Risikosteigerung für Folgefrakturen einhergeht. So traten im ersten Jahr nach diagnostizierter Erstfraktur der Wirbelsäule ca. 15 % (RR: 1,95) Folgefrakturen auf. Bei den primären hüftgelenksnahen Frakturen wurden ca. 12 % (RR: 1,65) mit Folgefrakturen diagnostiziert. (Abb. 1)
GBA-Beschluss Teriparatid (Forsteo®)
Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat mit Beschluss vom 17.01.2019 (Inkrafttreten 06.04.2019) den Therapiehinweis zu Teriparatid (Forsteo®) aufgehoben.
Grund dafür ist im Wesentlichen die VERO-Studie, eine multizentrische Studie, die Kendler DL et al. in The Lancet (2018):391: 230–40 publizierten. Sie untersuchten den Effekt von Teriparatid und Risedronat auf das Neuauftreten von Frakturen bei Patientinnen mit schwerer postmenopausaler Osteoporose. Sie konnten zeigen, dass das kumulative Risiko für eine neue Fraktur bei Teriparatid um 50 % unter dem von Risedronat lag (Abb. 2). Die Autoren kommen somit zu dem Ergebnis, dass Teriparatid bei der Behandlung schwerer Osteoporosen und Hochrisikopatienten einen Vorteil gegenüber Risedronat hat. Die Erkenntnis der VERO-Studie nahm Einfluss auf den neu vorgestellten Konsens der DVO LL-Kommission für die Definition eines „Hochrisikopatienten“: „Bei Osteoporose-PatientInnen mit dokumentiert deutlich erhöhtem Frakturrisiko, z. B. bei Vorliegen von vertebralen Frakturen, Schenkelhalsfraktur, verringert Teriparatid das Auftreten von Wirbelfrakturen stärker als orale Bisphosphonate. Solchen Fällen ist einer osteoanabolen Therapie mit Teriparatid gegenüber einer oralen Bisphosphonate der Vorzug zu geben. Gleiches gilt bei erhöhtem Frakturrisiko unter geplanter oder laufender GC Therapie > 7,5mg Prednisolon/Tag, > 3 Monate.“ Aus dieser neuen Definition erhofft man sich eine bessere Versorgung für dieses schwerkranke Patientenklientel. Hoffen wir nur, dass die Prüfgremien dies genauso interpretieren!
Sequenztherapie
Die Schweizer Arbeitsgruppe um Prof. Christian Meier, Basel, und Prof. Serge Ferrrari, Genf, veröffentlichte einen Positionsartikel der Schweizerischen Vereinigung gegen die Osteoporose (SVGO) zur Sequenztherapie (Meier C. et al, Swiss Med Wkly. 2017 Aug 16;147:w14484.). Sie unterschieden die postmenopausalen Patientinnen in zwei Gruppen: Die eine Gruppe mit Vortherapie durch ein Medikament mit langanhaltendem Effekt am Knochen, wie die Bisphosphante (BP). Die andere Gruppe mit Präparaten, die nur einen temporären Effekt am Knochen aufwiesen, wie SERMs, Testosteron, Teriparatid, Denosumab und Romosozumab. Bei den mit BPs vorbehandelten Patienten (oral über fünf Jahre, i. V. über drei Jahre) empfehlen sie bei geringem Risiko ein „drug holiday“ unter Beibehaltung der Basistherapie. Eine klinische Reevaluation sollte nach ein bis zwei Jahren erfolgen. Eine DXA -Messung sollte in diesen Fällen alle zwei bis drei Jahre durchgeführt werden. Die Wiederaufnahme der Behandlung soll erfolgen, wenn die Knochendichte fällt, es wieder zu Frakturen kommt oder gegebenenfalls bei Anstieg der Knochenabbauparameter. Bei Hochrisikopatienten rät die Schweizer Arbeitsgruppe zum Fortführen der Therapie oder zum Wechsel auf Denosumab oder Teriparatid. Als Hochrisikopatienten definieren sie einen Patienten mit einem T-Score am Femurhals von T ≤-2.5 SD, manifeste Osteoporosen unter BP-Therapie oder sekundäre Osteoporosen, insbesondere die glukokortikoid-induzierte Osteoporose (GIOP). Bei einer Vorbehandlung mit Denosumab über vier bis fünf Jahre wird bei niedrigem Risiko zu einem Wechsel auf BPs geraten. Patienten mit hohem Risiko oder dem Vorliegen von Kontraindikationen gegenüber BPs, ist das Fortführen der Denosumab-Therapie bis zu zehn Jahren oder ein Wechsel auf Teriparatid indiziert. Kontrollen in ein bis zwei Jahresabständen seien empfehlenswert. Unter der Vorbehandlung mit Teriparatid über zwei Jahre ist eine Anschlusstherapie mit BPs oder Denosumab erforderlich. Hier wir ein Follow-up alle zwei Jahre geraten. (Abb. 3)
Rückschlag in der osteoanabolen Therapie
Die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) hat erneut ein vielversprechendes osteoanaboles Präparat für den europäischen Markt nicht zugelassen. Nach Abaloteriparatid wurde auch Romosozumab, ein monoklonaler Antikörper gegen Sklerostin, nicht von der EMA für den Markt zugelassen. Beide Präparate konnten in klinischen Studien eine Verbesserung der Knochendichte und Frakturreduktion bei postmenopausaler Osteoporose zeigen. Weiter zeigte Romosozumab in einer Head-to-head-Studie gegenüber der Standardtherapie mit Alendronat eine zusätzliche 50%ige Frakturreduktion ohne signifikante Auffälligkeiten bezüglich der kardialen Nebenwirkungen (Saag KG, et al. N Engl J Med. 2017, 377(15):1417-1427). Trotz dieser Studienlage argumentierte die EMA gegen eine Zulassung auf Grund des kardialen Risikoprofils älterer Patienten. Ähnliche Bedenken schien die amerikanische Zulassungsbehörde (FDA) sowie die in Japan und anderen außereuropäischen Ländern nicht zu teilen. Dies ist ein herber Rückschlag für die Weiterentwicklung einer suffizienten Osteoporosetherapie in Deutschland.
Berlin – Der BVOU bietet seinen Mitgliedern während des diesjährigen Deutschen Kongresses für Orthopädie und Unfallchirurgie (DKOU) 2019 wieder eine unentgeltliche Rechtsberatung an: Verbandsjustiziar Dr. Jörg Heberer steht direkt am BVOU-Stand in Halle 2.2. auf dem DKOU-Gelände für rechtliche Fragen und für Informationsgespräche zur Verfügung.
Sprechzeit am BVOU-Stand:
Freitag, den 25.10.2019 von 09.30 – 12.30 Uhr
Interessenten können sich bei den Mitarbeitern am BVOU-Stand im Vorfeld für ein Beratungsgespräch anmelden. Bitte geben Sie bei Ihrer Anmeldung auch Ihre Mobilnummer an, damit wir Sie erreichen können, falls es Rückfragen gibt oder es zu einer kurzfristigen Terminverschiebung kommt.
Dr. Jörg Heberer unterstützt den BVOU seit 2009 in Rechts- und Verbandsfragen. Seine Hauptaufgabe ist die Beratung und Unterstützung der Mitglieder in Medizinrecht, Arbeits- und Sozialrecht, bei Vertragsprüfungen und Anfragen zur Honorarpolitik. Auch werden von ihm mit Unterstützung des geschäftsführenden Vorstands Musterklagen geführt oder begleitet.
Wertheim – Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) ist seit 11. Mai 2019 in Kraft getreten. Die gesetzlichen Neuregelungen sind seither schrittweise umzusetzen. Seit 1. September sind aktuell von den Praxen weitere Bestimmungen zu beachten und auch in den nächsten Jahren folgen weitere Schritte der Umsetzung des Gesetzes. Im Folgenden ein Update zum aktuellen Stand:
Vier Fallkonstellationen bieten Mehrhonorar
Das TSVG greift an zahlreichen Stellen in die Autonomie unserer Praxen ein. Hauptziel ist die Beseitigung patientenseitig zumindest gefühlter Schwierigkeiten bei der ärztlichen und psychotherapeutischen Terminvergabe. Wir hatten bereits im Infobrief 2/19 (S. 24ff.) und in den OUMN 3/19 (S. 20ff.) darüber berichtet, dass das TSVG vier spezielle Fallkonstellationen mit extrabudgetärer Vergütung und Mehrhonorar vorsieht (§§ 87, 87a SGB V) , die auch für das Fach Orthopädie und Unfallchirurgie Anreize setzen:
Hausarzt vermittelt Termin beim Facharzt
Terminservicestelle vermittelt Termin
Patient besucht offene Sprechstunde
Patient ist “neuer Patient”
Über alle Fachgruppen rechnet das BMG mit einem Honorarplus
von 800 Mio €. Es werden aber durchaus unterschiedliche Zahlen genannt, der
GKV-Spitzenverband rechnet mit Mehrausgaben durch die im TSVG festgelegten
Honorarzuschläge bis Ende 2022 von rund 2,4 Milliarden €. Von den TSVG –
Konstellationen grundsätzlich ausgenommen sind Laborleistungen des Kapitels 32
EBM sowie Leistungen im organisierten Bereitschaftsdienst, die nach § 87b Abs.
1 S. 3 SGB V aus der Morbiditätsorientierten Gesamtvergütung (MGV) zu 100% zu
vergüten sind.
Vorsicht: Bereinigungsfalle
In den BVOU-Medien wurde bereits darauf hingewiesen, dass
eine im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes geltende
Bereinigungsregelung ausgesprochen nachteilig für orthopädische Praxen ist. Diese
Bereinigung erfolgt basiswirksam um die im TSVG-Arztgruppenfall abgerechneten
Leistungen mit den arztgruppenspezifischen Auszahlungsquoten des jeweiligen
Vorjahresquartals. Das heißt, die Leistungen der ausbudgetierten Fälle
reduzieren in den Bereinigungsquartalen das RLV-QZV-Gesamtvolumen der
abrechnenden Praxis. Diese Leistungen werden der Praxis aber nach dieser
Bereinigung in voller Höhe vergütet. Wenn einerseits die Behandlung voll
bezahlt wird und andererseits gleichzeitig die MGV um das Honorar, das sich
unter normalen Umständen ergeben hätte, bereinigt wird, besteht das finanzielle
Plus im ersten Jahr nur in der Differenz zwischen der Auszahlung zu 100% und
dem Honorar, das ohne TSVG angefallen wäre (Quote). Denn die Krankenkassen
bezahlen im ersten Jahr nur die Preisdifferenz zur Ausbudgetierung, nicht die
Mengenentwicklungen. In den Folgequartalen werden die extrabudgetären Fälle
nicht für die Bemessung der RLV-relevanten Fallzahl herangezogen, so dass sich
diese reduziert. Erst nach Ablauf des Bereinigungszeitraums erfolgt echte
Entbudgetierung mit zusätzlich von den Kassen zu zahlendem Honorar für jeden
TSVG-Fall und alle Leistungen dieser Fälle. Praxen haben also erst dann mit
relevantem Mehrhonorar zu rechnen. Würden innerhalb der Bereinigungsquartale
sehr viele Mehrfälle und -leistungen im Rahmen der neuen ausbudgetierten
Möglichkeiten abgerechnet, sind rückläufige Vergütungsanteile beim
arztgruppenspezifischen Verteilungsvolumen, niedrigere Quoten bei den Freien
Leistungen sowie sinkende RLVs die logische Konsequenz.
Wer also aus Unwissenheit oder Unverständnis zu früh – also vor Quartal
III bzw. IV / 2020 – viele TSVG-Fälle abrechnet, schadet sowohl seiner
Fachgruppe wie auch der eigenen Praxis durch dauerhafte Herabsetzung des
eigenen RLV-QZV-Volumens für die Nicht-TSVG-Fälle.
Hierbei sind die jeweiligen Honorarverteilungsmaßstäbe (HVM)
der Länder-KVen zu berücksichtigen. Beachte: Die Bereinigungszeiträume sind für die verschiedenen TSVG-Fallkonstellationen
unterschiedlich:
Sprechstundenpflicht 25 Wochenstunden: Jeder Arzt muss seit 11.
Mai 2019 bei vollem Versorgungsauftrag mindestens 25 Wochenstunden Sprechstunde
anbieten (§ 19a Abs. 1 S. 2 Ärzte-ZV), wobei Zeiten für ambulante Operationen
und Hausbesuche angerechnet werden. In Baden-Württemberg liegt die
durchschnittliche Sprechstundenzeit ohnehin bereits bei 38 Wochenstunden im
GKV-Bereich, andernorts dürfte es wohl ähnlich liegen, die Erfüllung dieser
Verpflichtung sollte daher die meisten Praxen nicht ernsthaft vor Probleme
stellen.
Meldepflicht bei Terminservicestellen: Die Terminservicestellen
der KVen, die bisher nur dringliche Fälle mit Barcodekennzeichnung auf dem
Überweisungsschein zum Facharzt vermitteln sollten, müssen nun ganz generell
Termine bei Hausärzten, Kinderärzten und Fachärzten vermitteln. Alle Ärzte sind
verpflichtet, freie Termine dort zu melden. Dies macht man sinnvollerweise über
das entsprechende Onlinetool (siehe https://www.kbv.de/media/sp/PraxisInfo_eTerminservice.pdf)
und man sollte nicht vergessen, dies auch fortlaufend regelmäßig umzusetzen. Es
gibt keine genauen Regelungen, wie viele Termine zu melden sind, jedoch
Empfehlungen. Die KVBW empfiehlt beispielsweise aufgrund ihrer Berechnungen derzeit
für Chirurgen die Meldung von 1 Termin pro Arzt und Woche, für Orthopäden und
Gefäßchirurgen 1 Termin je Arzt und Monat. Mit Ausnahme von Augenarzt,
Frauenarzt und bei Akutfällen muss für die Vermittlung von Behandlungsterminen
beim Facharzt eine Überweisung vorliegen.
Vergütung TSS-Fälle: Erst ab 11.5.2020 werden
Ärzte für die Behandlung von Patienten, die über die TSS vermittelt werden,
ihre Leistungen im Arztgruppenfall vollständig extrabudgetär zu festen Preisen
bezahlt bekommen, bis dahin nur vermeintlich besservergütet unter Anwendung der
Bereinigungsregelungen.
Vergütung Hausarzt-Vermittlungsfall: Dasselbe gilt für
Patienten, denen der Hausarzt wegen der Dringlichkeit ihrer Beschwerden
innerhalb von vier Tagen einen Termin in fachärztlichen Praxen vermittelt hat,
der Bereinigungszeitraum geht dabei bis einschließlich 10.5.2020.
Der sog. Arztgruppenfall umfasst dabei alle
Leistungen, die bei einer der möglichen TSVG-Konstellationen von derselben
Arztgruppe in derselben Arztpraxis innerhalb desselben Quartals bei einem
Versicherten ambulant zu Lasten derselben Krankenkasse durchgeführt werden.
Erfolgt die Behandlung in der Arztpraxis durch mehrere Arztgruppen, werden
grundsätzlich die Leistungen derjenigen Arztgruppe extrabudgetär vergütet, die
den ersten Kontakt zum Versicherten hatte.
Informationspflicht über Sprechzeiten und Barrierefreiheit: Ebenso
müssen Praxen bereits jetzt über die KV ihre Sprechzeiten und Angaben zur
Barrierefreiheit im Internet veröffentlicht haben.
Regresse: Positiv ist die Neuregelung, dass Regresse (§§
106ff., 275, 297 SGB V) von KVen wie Krankenkassen maximal 2 Jahre statt bisher
4 Jahre rückwirkend geltend gemacht werden können. Zufälligkeitsprüfungen
ärztlicher Leistungen werden durch Prüfungen auf Antrag ersetzt, die Festlegung
der Anzahl der zu prüfenden Ärzte erfolgt durch die Landesvertragspartner.
Aufgehoben werden die Prüfungen bezüglich der Feststellung von
Arbeitsunfähigkeitszeiten sowie der Verordnung von Krankenhausbehandlungen.
Nachforderungen werden auf die Differenz der Kosten der wirtschaftlichen und der tatsächlichen
Leistungen begrenzt.
Hilfsmittel: Seit dem 11.5.19 werden von Krankenkassen keine
neuen Ausschreibungen im Hilfsmittelbereich mehr durchgeführt. Noch laufende
Ausschreibungsverträge verlieren nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten
ihre Gültigkeit. Rahmenverträge werden auf dem Verhandlungsweg gemäß § 127 Abs.
1 SGB V abgeschlossen, z. B. zwischen den Krankenkassen oder ihren
Arbeitsgemeinschaften und den Verbänden oder Innungen der Leistungserbringer.
Heilmittel: Mit etwas Verspätung wurden die Preise für
Heilmittelleistungen ab 1.7.19 deutschlandweit auf das jeweilige Höchstniveau
angepasst. Diese gelten bis zur Einführung bundeseinheitlich zwischen dem
GKV-Spitzenverband und den Berufsverbänden ausgehandelten und vertraglich
bestimmter Preise (§ 125 TSVG).
Neuregelungen zum 1. September 2019
Honorarzuschläge für TSS-Fälle: Seit 1.9.2019 gibt es für die
schon am 11.5.19 eingeführten TSS-Fälle als zusätzliches “Bonbon”
einen gestaffelten Zuschlag auf die Grund-, Versicherten- und
Konsiliarpauschalen. Dabei gilt das Prinzip: Je kürzer die Wartezeit für den
Patienten, desto höher der Zuschlag. Zwischen dem 1. und dem 8. Tag wird ein
Zuschlag von 50% gezahlt, zwischen dem 9. und dem 14. Tag sind es 30% und
zwischen dem 14. und dem 35. Tag noch 20%. Der Tag der Kontaktaufnahme des
Versicherten bei der TSS gilt als erster Zähltag. Der erste Zähltag geht aus
der Terminbuchungsbenachrichtigung hervor, den die annehmende Praxis von der
TSS bekommt. Diese Zuschläge sind zwar selbst nicht bereinigungsrelevant, da sie
nicht dem RLV unterliegen, die übrigen abgerechneten Leistungen des TSS-Falls
ansonsten aber schon. Die Zuschläge sind einmal im Arztgruppenfall berechenbar.
Neupatienten: Ebenfalls seit dem 1. September wird die
Behandlung sog. “neuer” Patienten extrabudgetär vergütet. Der
Bereinigungszeitraum erstreckt sich auf 1.9.19 bis 31.8.20. Als neu gelten
diejenigen, die noch nie oder mindestens 8 Quartale nicht von einer Arztgruppe
bzw. von höchstens einer anderen Arztgruppe in der Arztpraxis behandelt worden
sind. Maßgeblich ist nicht das Behandlungsdatum, sondern immer das Quartal.
Arbeiten in einer Praxis mehrere Fachgruppen zusammen, bekommen maximal zwei
die Behandlung eines neuen Patienten zu festen Preisen bezahlt. Neu gegründete Praxen erhalten innerhalb der
ersten zwei Jahre keine extrabudgetäre Vergütung für ihre Patienten, ebenso im
Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens übernommene Einzelpraxen. Eine Neupraxis
liegt nicht vor bei einer Änderung der Anzahl oder Personen der Gesellschafter
einer BAG, eines MVZ oder bei Veränderungen bei angestellten Ärzten in
bestehenden Praxen. Wechselt ein Patient seine Krankenkasse, gilt er nicht als
neuer Patient. Die Regelung gilt für alle Arztgruppen außer Labormedizin,
Pathologie, Anästhesie mit Ausnahme von Schmerztherapie, Humangenetik,
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Nuklearmedizin, Radiologie und Strahlentherapie.
Bisherige Behandlung in einem Selektivvertrag führt bei Wechsel ins
Kollektivsystem nicht zur Einstufung als Neupatient.
Fünf offene Sprechstunden: Seit dem 1.9.2019 müssen Orthopäden
und Unfallchirurgen, Chirurgen, Augenärzte, Gynäkologen, HNO, Hautärzte,
Kinder- und Jugendpsychiater, Psychiater, Nervenärzte und Urologen mindestens
fünf offene Sprechstunden pro Woche anbieten. Eine Überweisung ist dafür nicht
erforderlich. Die Behandlung von Patienten, die während dieser Zeit ohne Termin
in die Praxis kommen, wird ebenfalls extrabudgetär vergütet. Der
Bereinigungszeitraum erstreckt sich auf 1.9.19 bis 31.8.20. Dabei haben sich
KBV und Kassen auf eine Mengenbegrenzung geeinigt: Zu festen Preisen können
Ärzte nur die Behandlung von max. 17,5% der Patienten abrechnen, die im
Vorjahresquartal behandelt wurden. Wurden also beispielsweise im Quartal IV/18
1000 Fälle in einer Praxis behandelt, können im Quartal IV/19 maximal 175
außerhalb des Budgets vergütet werden. Bei Überschreitung erfolgt die Auswahl
der extrabudgetär vergüteten Fälle nach dem Zufallsprinzip. Für das Quartal
III/19 liegt die Grenze bei 5,83%, da hier das Gesetz nur 1 Monat gegolten hat.
Ärzte sind verpflichtet, der KV gegenüber diese genau definierten fünf offenen
Sprechstunden mitzuteilen, diese muss sie auch auf deren Webseiten publizieren.
Auch die Praxis muss sie auf den Veröffentlichungsmedien der Praxis wie Schild
oder Homepage angeben. Möglich ist auch ein Hinweis auf dem Praxisschild auf
die Homepage von Praxis oder KV. Die Verpflichtung von 5 Stunden gilt für die
o. g. Arztgruppen je Versorgungsauftrag.
Arbeiten mehrere Ärzte einer Fachrichtung in einer Praxis zusammen,
müssen nicht alle Ärzte in der offenen Sprechstunde Patienten versorgen,
entscheidend ist die insgesamt von der Praxis angebotene Stundenzahl. Inwieweit
KVen zur Erfüllung dieser Verpflichtung unaufgefordert Kontrollen durchführen
bleibt abzuwarten, Beschwerden von Patienten oder Krankenkassen wird aber auf
jeden Fall nachgegangen werden. Wenn die Kapazität der offenen Sprechstunde
erfüllt ist, dürfen diese Patienten, die ja keine Notfälle sind, auch auf die
nächste offene Sprechstunde verwiesen werden.
Vergütung des Hausarztes für Terminvermittlung: Für die
ebenfalls schon zum 1.5.2019 eingeführten Terminvermittlungsfälle durch den
Hausarzt gilt seit 1.9.2019 neu, dass auch der Haus- oder Kinderarzt für diese
Terminvermittlung innerhalb von 4 Kalendertagen in den fachärztlichen
Versorgungsbereich (mit Ausnahme von Labor und Pathologie) einen Zuschlag von 10,07€ (93 Punkten) für
die dann anzusetzende GOP 03008 bzw. 04008 erhält. Für den Hausarzt ist der
Zuschlag mehrfach berechnungsfähig, wenn dieser seinen Patienten im selben
Quartal an Ärzte unterschiedlicher Fachgruppen vermittelt. Er muss jeweils die
entsprechende Betriebsstättennummer angeben. Der Hausarzt erhält den Zuschlag
unabhängig davon, ob der Patient den Termin auch tatsächlich wahrgenommen hat.
Wenn der Patient im laufenden Quartal jedoch schon beim Facharzt in Behandlung
ist, wird kein Zuschlag fällig. Eine Überweisung ist zwingend erforderlich.
Eine Abrechnungsauffälligkeit ist zu vermuten bei Abrechnung in mehr als 15%
der Fälle (§ 106d SGB V).
Abrechnungsmodalitäten: Zwischenzeitlich stehen auch die genauen Abrechnungsmodalitäten fest. Der von der Praxissoftware generierte und an die KV übertragene Datensatz ist normiert und enthält ein sogenanntes KVDT-Feld (Kassenärztliche Vereinigung Datentransfer) 4103 für die TSVG-Vermittlungs-Kontaktart. Für diese fünf TSVG-Fallkonstellationen ist darin der Wert 1 bis 5 zu generieren. Die MFA müssen also künftig schon bei der Fallanlage im Praxis-EDV-System auf die richtige Fallanlage achten. Wenn der Patient ggf. noch außerhalb vom TSVG-Fall in der Praxis, z. B. durch Ärzte anderer Arztgruppen der selben Praxis im gleichen Quartal, also außerhalb vom Arztgruppenfall, behandelt wird, muss ggf. ein duplizierter Behandlungsfall angelegt werden. Dies geschieht analog zu §115b SGB V – Fällen beim ambulanten Operieren, damit die Leistungen sauber getrennt werden können. Zusätzlich sind die hier aufgeführten EBM-Ziffern als Pseudo-GOP zur Kennzeichnung anzusetzen, die vergleichsweise leicht zu merken sind:
Ob eine Praxis, die diese Leistungsziffern innerhalb des
nächsten Jahres nicht abrechnet, in irgendeiner Form auffällig wird oder
Nachteile haben wird, dürfte von KV zu KV unterschiedlich gehandhabt werden.
Bei den TSS-vermittelten Fällen gibt es eine arztgruppenspezifisch
anzusetzende “Zusatzpauschale TSS-Terminvermittlung” (EBM GOP Orthopädie
18228, Chirurgie 07228, Phys. u. Reha-Med. 27228, Schmerztherapie 30705). Diese
wiederum ist mit den Buchstaben A bis D zu kennzeichnen, je nach Zeitdauer
zwischen Kontaktaufnahme mit der TSS und vermitteltem Termin.
TSS-Fallart
Buchstabenkenn-zeichnung der TSS Zusatzpauschalen
Zuschlag
TSS-Akutfallinnerhalb 24 h
A
50 %
TSS-Terminfall1.-8. Tag
B
50 %
TSS-Terminfall9.-14. Tag
C
30 %
TSS-Terminfall15.-35. Tag
D
20 %
Der weitere Fahrplan: Das gilt ab Januar 2020
Vermittlung von TSS-Akutfällen: Voraussichtlich ab 1. Januar 2020 müssen die TSS
rund um die Uhr unter 116 117 erreichbar sein (§ 75 Abs. 1 a SGB V). In
Akutfällen sollen dann Patienten auch während der Sprechstundenzeiten auf der
Basis eines standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens (SmED) in die richtige
Versorgungsebene (Arztpraxen – Notfallambulanzen am Krankenhaus –
Rettungsdienst) vermittelt werden. Auch
hierfür ist wieder extrabudgetäre Vergütung mit 4 Bereinigungsquartalen
zuzüglich Zuschlag vorgesehen. Der genaue Start dieser Konstellation hängt vom
Zeitpunkt der erfolgreichen Implementierung des SmED in die 116 117 ab; erst
dann startet auch der Bereinigungszeitraum. Verzögerungen ins 1. Halbjahr 2020
zeichnen sich bereits ab.
Vorgesehene EBM-Reform: Die eigentlich zum 1.1.2020 vorgesehene
EBM-Reform ist erneut auf April 2020 verschoben worden, da KBV und
Krankenkassen in entscheidenden Fragen noch immer nicht einig sind.
Das kommt im Oktober 2020: Heilmittel-Blankoverordnung
Ab Oktober 2020 soll die Blanko-Verordnung für Heilmittel
kommen (§§ 32, 63, 64d, 73, 84, 92, 106b, 124ff., 140f. SGB V). Einzelheiten
zur Umsetzung stehen noch nicht fest. Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und
Logopäden sollen bei ausgewählten Indikationen über Auswahl und Dauer sowie die
Frequenz der Behandlung selbst entscheiden. Die entsprechende Diagnose- und
Indikationsstellung für eine Heilmittelverordnung erfolgt weiterhin durch den
Vertragsarzt. Zudem können Ärzte von einer Blankoverordnung absehen, wenn dies
aus medizinischen Gründen notwendig ist. Blankoverordnungen werden nicht der
ärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung unterliegen. Verordnungen, die über in
der Heilmittelrichtlinie festgelegte orientierende Behandlungsmengen (bisher
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls) hinausgehen, bedürfen generell keiner
Genehmigung mehr durch die Krankenkasse. Viele Krankenkassen verzichten bereits
heute darauf.
Ab Januar 2021: Digitale Anwendungen
Spätestens ab Januar 2021 müssen Krankenkassen ihren
Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) zur Verfügung stellen (§§
67, 291a SGB V), die von der Gesellschaft für Telematik zugelassen sein muss.
In ihr werden u. a. Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte
und Impfungen gespeichert. Patienten sollen mit Smartphone und Tablet auf die
Daten zugreifen können. Die KBV hat hierbei den Auftrag erhalten, Standards für
die medizinischen Daten der ePA festzulegen, damit Praxen unproblematisch damit
arbeiten können. Ebenso sind Ärzte ab 2021 verpflichtet,
Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer Patienten direkt und digital an die Krankenkasse
des Patienten zu übermitteln (§ 73 Abs. 2 Nr. 9, § 295 SGB V). Ebenso müssen die
Daten digital oder auf Papier auch dem Patienten zur Verfügung gestellt werden.
Die KBV setzt sich dafür ein, dass auch die AU-Bescheinigung an den Arbeitgeber
digital übermittelt werden kann. Das ist zur Zeit wohl noch offen.
Januar 2022: Ambulante Kodierrichtlinien
Das TSVG trägt der zunehmenden sektorenübergreifenden
Versorgung Rechnung. So wird die Kodierung für ambulante Behandlung
entsprechend harmonisiert (§ 295 SGB V). Ärzte und Psychotherapeuten werden mit
bundesweit einheitlichen Regelungen für die Vergabe und Dokumentation von
Diagnosen unterstützt. Ziel ist es, vergleichbare ambulante Fälle in
Krankenhaus und Praxis auch gleich zu kodieren. Die KBV ist beauftragt,
entsprechende Regelungen zu schaffen. Dies soll in Zusammenarbeit mit dem GKV-Spitzenverband,
der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und dem Deutschen Institut für
medizinische Dokumentation (DIMDI) geschehen. Die neuen Regelungen zur
Kodierung sollen zum 30.6.2020 feststehen, anschließend bleiben rund 1 1/2
Jahre für entsprechende Anpassungen in den Praxisverwaltungssystemen.
Das TSVG greift darüber hinaus zum Teil bereits jetzt in
weitere Bereiche des Gesundheitswesens wie Selbstverwaltung (§§ 79, 81a, 197a,
326 SGB XI, § 274 SGB V), hausarztzentrierte Versorgung (§§ 73b, 53 SGB V),
MVZ-Gründung (§§ 95, 103 SGB V), Zulassung (§§ 95, 96, 101, 103 SGB V),
Sicherstellung (§ 105 SGB V), Impfungen, Weiterbildungsförderung (§ 75a SGB V),
HIV-Präexpositionsprophylaxe (Anl. 33 BMV-Ä) und Krankenbeförderung (§ 39 Abs.
1 SGB V) ein. Diese Änderungen werden hier, weil weniger relevant für orthopädisch-unfallchirurgische
Praxen, nicht im Detail dargestellt.
Stuttgart – Patienten, die 2017 und 2018 an Befragungen zum Modul Orthopädie des baden-württembergischen Facharztvertrags Orthopädie und Rheumatologie teilgenommen haben, zeigen sich sehr zufrieden mit ihrer Behandlung. Danach fühlen sich 89 Prozent der Befragten durch ihren Arzt gut beraten und 92 Prozent können ihn weiterempfehlen. 87 Prozent gaben an, dass der Arzt ihnen zuhört und sich ausreichend Zeit für das Gespräch nimmt. An den Befragungen nahmen 12.000 Patienten und 361 der 415 am Vertrag teilnehmenden Praxen teil. Laut der Vertragspartner belegten die Ergebnisse, dass das Grundanliegen des Vertrages, Patienten mit Muskel-Skelett-Erkrankungen bestmöglich zu beraten und zu versorgen, von diesen als Vorteil wahrgenommen und geschätzt wird. Die Ärzte profitierten ebenfalls von den Befragungen, weil sie wichtige Hinweise auf Verbesserungspotenziale erhalten. Entsprechend stieg auch deren Beteiligungsquote von 71 im ersten Befragungsjahr 2015 auf 89 Prozent im Jahr 2018. Der Vertrag zählt seit 2014 zum gemeinsamen FacharztProgramm von AOK Baden-Württemberg und Bosch BKK mit rund 700.000 Versicherten.
Aus den Befragungen der Jahre 2015 und 2016 ist bekannt, dass speziell die Zufriedenheit mit der Beratung durch den Arzt den größten Einfluss auf die Gesamtzufriedenheit des Patienten mit seiner Versorgung hat. Als Beratungsinhalte nannten die Patienten unter anderem: Aufbau/Funktion von Muskeln und Gelenken (84 Prozent), Vor- und Nachteile von Behandlungsmöglichkeiten (81 Prozent), Möglichkeiten, selbst etwas zu tun (79 Prozent), hilfreiche körperliche Aktivitäten (73 Prozent). 89 Prozent wurden motivational beraten – unter anderem zu den Themen Bewegung und Ernährung. Hier bestand bei knapp der Hälfte der Befragten sogar noch weiterer Bedarf, vor allem bei Patienten, die unter Arthrose oder rheumatischen Gelenkerkrankungen leiden und etwa über geringere Bildungsressourcen verfügen oder nicht erwerbstätig sind.
Weil sich in unabhängigen
Studien gezeigt hat, dass viele Patienten von Informationen und Beratung
profitieren, fördert der Vertrag die präventive Information und die
motivationale Beratung. Die Patienten sollen nach aktuellem Wissensstand immer
wieder im Krankheitsverlauf zu einer gesunden Lebensführung motiviert werden,
die regelmäßige körperliche Aktivität einschließt wie es zum Beispiel auch die
Nationale Versorgungsleitlinie Kreuzschmerz fordert. Dr. Burkhard Lembeck,
Landesvorsitzender des Berufsverbands für Orthopädie und Unfallchirurgie (BVOU)
in Baden-Württemberg und MEDI-Sprecher kommentiert: „Die Befragungsergebnisse
bestätigen uns darin, wie wichtig für eine gute Versorgung die ausführliche
Aufklärung zu biologisch-psychischen und medizinischen Zusammenhängen sowie
eine motivationale Beratung ist. Und gerade bei Patienten mit chronischen
Erkrankungen wie Arthose und einem niedrigeren Bildungs- und Sozialstatus
müssen wir regelmäßig erfragen, wie es um die Maßnahmen und Ziele bestellt ist,
die den Lebensstil betreffen, also insbesondere hinsichtlich Ernährung und
Bewegung. Diese Gespräche sind elementar und benötigen ausreichend Zeit, die im
Facharztvertrag angemessen berücksichtigt und vergütet wird.“
Zudem kann der Arzt zur
Stärkung der Eigeninitiative der Patienten indikationsspezifische Angebote
empfehlen: Etwa das AOK-RückenKonzept, das Tübinger Knie- und Hüftprogramm,
Präventionskurse der Bosch BKK oder bei akuten Sportverletzungen das
rehabilitative Programm AOK-Sports. Bei Bedarf ergänzen die Präventionsberater
der AOK, der Soziale Dienst der AOK oder die Bosch BKK-Patientenbegleiter die
Ansprache des Patienten.
Die Befragungen zur
Versorgungsqualität und möglichen Verbesserungspotenzialen erfolgten unter
wissenschaftlicher Federführung des Göttinger aQua-Instituts für angewandte
Qualitätsförderung und Forschung im Gesundheitswesen. Ende 2019 ist für den
Facharztvertrag Orthopädie und Rheumatologie noch eine weitere
Patientenbefragung für das 2017 gestartete Modul Internistische Rheumatologie
vorgesehen.
Vertragspartner des
Facharztvertrages Orthopädie und Rheumatologie sind:
Deggendorf – Die Praxis von Dr. med. Joachim Overbeck in Deggendorf ist u.a. spezialisiert auf die Behandlung von Unfallverletzungen, hier in großer Zahl auf die im Rahmen des D-Arzt-Verfahrens. Seit Juni 2019 verfügt auch Dr. Overbeck über einen digitalen Volumentomographen (DVT) SCS MedSeries® H22.
Mit dem SCS DVT bietet die unfallchirurgische Praxis ihren Patienten eine unmittelbar verfügbare und hochauflösende Schnittbild- und 3-D-Diagnostik an, mit der sich (auch feinste) knöcherne Verletzungen wie Fissuren oder auch kleinste Impressionen der Gelenkflächen und natürlich auch Frakturen und freie Gelenkkörper multiplanar darstellen lassen. Unter anderem kann damit auch der Heilungszustand und -verlauf ohne Weiteres mit einer um bis zum 92% und damit überaus deutlich reduzierten Strahlenbelastung verifiziert werden.
Seit Juni 2019 verfügt die unfallchirurgische Praxis von
Dr. Joachim Overbeck über die BVOU-Edition des SCS MedSeries®
H22 DVTs, das hochauflösende 3-D-Schnittbildaufnahmen – auch unter natürlicher
Belastung der Gelenke – anfertigt.
Dr. med. Joachim Overbeck berichtet von seinen ersten Erfahrungen:
„Ich kann meine Begeisterung für die Mitarbeiter von SCS und
dem SCS DVT kaum in Worte fassen! Nachdem der digitale Volumentomograph in
meiner Praxis installiert und das gesamte Praxispersonal umfassend geschult
wurde, möchte ich das Technik-Team von SCS ausnahmslos loben und mich für ihren
Einsatz bedanken. Sie waren super freundlich, kompetent (fast allwissend) und
witzig (aber nicht kumpelhaft). Keine Frage war zu blöd, einfach nur Klasse!
SCS darf sich glücklich schätzen, solche Mitarbeiter zu haben! Nachdem ich
gelernt habe, dass ich auch weiterhin von ihnen betreut werde, war ich noch
mehr begeistert!
Bereits nach den ersten DVT-Untersuchungen war ich beeindruckt, was sich alles mit dem SCS DVT finden lässt. Bisher weder mit einer konventionellen Röntgenaufnahme noch einem MRT gesehene, z.B. die Gelenkflächen betreffenden Schäden, werden sichtbar gemacht und aufgezeigt. Der Detailreichtum ist beeindruckend!
Schon nach wenigen Tagen der Anwendung dieses neuen
Diagnostiksystems konnten überaus wertvolle Hinweise für die anschließende
operative Versorgung bzw. weitere Behandlung des Unverletzten gewonnen werden.
Nachdem es sogar möglich ist, im Rahmen der hochauflösenden Aufnahmen nicht nur
Venen und Sehnen darzustellen (ich hätte nie gedacht, dass das machbar ist),
habe ich feststellen müssen, dass bei Untersuchungen von Fingern sogar die
Intaktheit von Ringbändern nachgewiesen werden kann!
Ich freue mich sehr, nun zum Kreis der DVT-Anwender zu gehören, mit dieser phantastischen neuen und ausgereiften Technik meinen Patientinnen und Patienten helfen zu können und mit dem Wissenschaftlichen Board von SCS nach Neuem zu forschen.“
Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Freunde der orthopädischen Rheumatologie, Der Sommer neigt sich dem Ende – ich hoffe, Sie hatten eine gute Zeit mit erholsamen Urlauben und haben wieder die nötige Kraft getankt, um auch die dunklere Jahreszeit voller Elan zu überstehen. Die letzten Monate waren in Sachen orthopädische Rheumatologie sehr spannend und – man glaubt es kaum – durchaus recht erfolgreich für unsere Ziele.
Novellierte ZWBO ORh passiert auch die Weiterbildungskommissionen der Landesärztekammern
Trotz intensiver Intervention der internistischen Rheumatologen haben die Weiterbildungskommissionen aller Landes-Ärztekammern dem Entwurf der novellierten Zusatzweiterbildung “Orthopädische Rheumatologie” – wie bereits zuvor der Ärztetag 2018, die BÄK und die STÄKO – zugestimmt. Sobald auch die letzte Hürde bei den Gesundheitsministern der Länder gemeistert ist, können wir von einem Start in 2020 ausgehen. Was die WBO O und U und ZWBO ORh für unsere Nachfolgegenerationen bedeutet, wissen wir dann. Welche Optionen es für die Kollegen in der aktuellen Weiterbildung ggf. mit Übergangslösungen bedeutet, werden Diskussionen mit der BÄK ergeben. Und was ergibt sich für Kollegen O/U, die bereits viele Inhalte der novellierten ZWBO ORh, wie z.B. Schmerztherapie, Osteologie oder RhefO-Kurse u.a. erfüllt haben? Da loten wir aktuell mit der Task Force ORH die Möglichkeiten mit den Mitgliedern der entsprechenden Fachgesellschaften aus.
Perspektive der GOÄ in der Rheumatologie
Unser BVOU-Präsident, Dr. Johannes Flechtenmacher, hatte mich beauftragt, als Referatsleiter für Orthopädische Rheumatologie im BVOU, an einer Folgeveranstaltung nach einer Auftaktveranstaltung der Bundesärztekammer zur Novellierung der Gebührenordnung am 4.09.2019 in Berlin teilzunehmen. In der Auftaktveranstaltung vom 6.06. waren bereits viele Wünsche und Anregungen der internistischen Rheumatologen vom BDRh eingebracht und in der Folgeveranstaltung auch weitgehend übernommen worden. Bisher wurde in der GOÄ im Fach Rheumatologie die intensive ärztliche Tätigkeit mit Anamnese, subtiler Ganzkörperuntersuchung, Erfassung der Scores und ausführlicher Beratung, einschließlich der Fachassistenz, nicht ausreichend abgebildet. Dies wird sich in der Planung für die novellierte GOÄ grundlegend ändern. Sowohl der Erstkontakt, als auch die regelmäßige Betreuung eines Patienten mit einer entzündlich rheumatischen Erkrankung, wird entsprechend eines verhandelten Zeitaufwandes honoriert, des Weiteren auch gesondert verschiedene Sonderleistungen (u.a. Sonographie, Röntgen, Punktionen). Und auch auf meine gezielte Nachfrage, wurde von den BÄK-Referenten und den internistischen Kollegen bestätigt, dass all diese Leistungen nicht abhängig von der Zusatzbezeichnung Rheumatologie bzw. Orthopädische Rheumatologie sind und somit auch von jedem Facharzt O/U abgerechnet werden können. Eigentlich doch eine großartige Perspektive, die die Behandlung von privat versicherten Rheumapatienten leistungsgerecht honoriert. Allerdings gibt es einen entscheidenden Haken, wie Dr. M. Stolaczyk von der BÄK gleich zu Beginn der Sitzung feststellte: Wann wird die novellierte GOÄ kommen? Dies sei aktuell nicht abzusehen…
Deutscher Rheumatologie-Kongress, Dresden, 4.-7. September 2019
Ich greife mit dem Begriff Rheumatologie-Kongress ein wenig vor. Denn bislang hat die Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie immer von einem DGRh-Kongress gesprochen, obwohl die Deutsche Gesellschaft für Orthopädische Rheumatologie (DGORh) und die Gesellschaft für Kinder- und Jugendrheumatologe (GKJR) gemeinsam mit der DGRh ihren 33. bzw. 29. Jahreskongress durchführten. Aber in 2020 heißt dieser Kongress in München nun endlich Rheumatologie-Kongress! Unter der Präsidentschaft von Prof. M. Aringer für die DGRh, Dr. R. Scholz für die DGORh und Prof. R. Berner für die GKJR wurde erneut ein sehr umfangreiches Programm angeboten, welches sich in erster Linie mit den innovativen medikamentösen Therapien der entzündlich rheumatischen Erkrankungen befasste. Biologika, Biosimilars, JAK-Inhibitoren, weiterhin noch Neues zur MTX-Therapie, aber auch die novellierten Leitlinien zur frühen Arthritis, zur RA und axSpA standen im Fokus. Positiv empfand ich, dass die Fachgesellschaften mehrere Slots interaktiv gestalteten, so dass auch über die Rehabilitation, orthopädie-technische Versorgung oder operative Therapieoptionen gemeinsam diskutiert wurden. Bei einer Gesamt-Teilnehmerzahl von > 2700 war die Zahl der Orthopäden wiederum sehr gering. Aus meiner Sicht ist dieser Kongress allerdings auch nur für die Kollegen von Interesse, die sich in ihrer täglichen Praxis intensiv mit entzündlich rheumatischen Erkrankungen beschäftigen oder rheuma-orthopädisch operativ tätig sind. Der VSOU und der DKOU sind effektiver, wenn sich der BVOU und die Task force mit den verschiedenen Fachgesellschaften gemeinsam um die komplexen Themen der konservativen Orthopädie kümmern, die nach novellierter ZWBO dann die Orthopädische Rheumatologie ist. Bei der DGORh- Mitgliederversammlung in Dresden fand nach 3-jähriger Präsidentschaft von Prof. Rüther, der sich sehr für die Belange der konservativen Inhalte in der O/U eingesetzt hat und federführend für die novellierte ZWB ORh zuständig war, ein Wechsel statt. Prof. Ralph Gaulke aus Hannover wurde zum Präsidenten gewählt, seine Vizepräsidenten sind Dr. Ludwig Bause aus Münster ( zuständig für die operativen Inhalte) und Prof. Rüther aus Hamburg ( für die konservativen Inhalte). Ich werde im erweiterten Vorstand weiterhin die Interessen der niedergelassenen Kollegen vertreten, unterstützt von Thomas Gräber aus Gütersloh und Ullrich Illgner aus Koblenz im gewählten Beirat.
Vorschau DKOU, Berlin, 22.-25.10.2019
Der größte Kongress für Orthopäden/Unfallchirurgen in Berlin steht kurz bevor. Neben der großen Anzahl von spannenden Slots, möchte ich besonders auf unsere Fortbildungen der Akademie Deutscher Orthopäden im Sinne der ORh aufmerksam machen. Am Donnerstag, den 23.10., findet im Kongress-Zentrum im Saal Lindau 3 ein Rheuma Refresher von 9.30 – 12.30 Uhr statt. Dieser Termin ist für niedergelassene Kollegen sicherlich nicht optimal und vermutlich deshalb gibt es noch freie Plätze. Allerdings wird die Teilnahme bei bereits bestehender RhefO-Qualifikation mit dem RhefO-Refresher Zertifikat 2019 belohnt. In einem Novartis-Lunch Symposium werde ich dann ab 13.00 Uhr im Saal Paris 2 über News zur axSpA referieren und würde mich freuen, wenn der Saal, wie im letzten Jahr, wiederum gut gefüllt ist. Nach dem mit 24 Teilnehmern ausgebuchten RhefO-Kurs I am 7.09.2019 in Berlin folgen am 25.10. und 26.10. die Nachfolge RhefO-Kurse II und III, wie bereits in den Vorjahren im Hotel Sylter Hof. Mein Co-Referent im IIer Kurs ist Dr. Philipp Bolze aus Ludwigshafen, als Gast Referent für den IIIer Kurs konnte ich Prof. Wolfgang Rüther aus Hamburg gewinnen. Der IIIer Kurs kann ebenfalls als RhefO-Refresher 2019 gebucht werden. Für die ADO-Zertifizierungs-Kurse erhalten Sie nähere Informationen durch Frau Köhler unter der Tel. Nr. 030-79744404 oder online unter www.bvou.net. Neben den berufspolitischen Aspekten entwickelt sich auch die medikamentöse Therapie in der Rheumatologie weiterhin sehr “turbulent” und erfolgreich. Bleiben Sie am Ball und informieren Sie sich beim DKOU neben anderen Highlights auch über die neuesten Entwicklungen in unserem spannenden Fach der orthopädischen Rheumatologie.
Vielleicht bis demnächst in Berlin Herzliche Grüße Ihr Uwe Schwokowski
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 20. Juni 2019 beschlossen, die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung arthroskopischer Operationen nach §136 Absatz 2 SGB V (Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Arthroskopie, QBA-RL), in der Fassung vom 17. Dezember 2009 (BAnz Nr. 33, S. 832 vom 02.03.2010), zuletzt geändert am 21. Februar 2019 (BAnz AT 13.05.2019 B2) und die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der radiologischen Diagnostik (Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie, QBR-RL) in der Fassung vom 17. Juni 2010 (BAnz. Nr. 153a vom 8.10.2010), zuletzt geändert am 21. Februar 2019 (BAnz AT 13.05.2019 B2) mit Wirkung vom 1. Juli 2019 außerkraftzusetzen.
Rechtsgrundlage
Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte sind nach§ 135a SGB V zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet. Nach § 135b Absatz 2 Satz 1 SGB V prüfen die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) die Qualität der in der vertragsärztlichen Versorgung erbrachten Leistungen einschließlich der belegärztlichen Leistungen im Einzelfall durch Stichproben. Nach § 135b Absatz 2 Satz 2 SGB V entwickelt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in Richtlinien nach § 92 SGB V Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der vertragsärztlichen Versorgung sowie zu Auswahl, Umfang und Verfahren der Stichprobenprüfungen nach § 135b Absatz 2 Satz 1 SGB V.
Eckpunkte der Entscheidung
Vorliegend setzt der G-BA die Richtlinien über Kriterien der Qualitätsbeurteilung arthroskopischer Operationen (Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Arthroskopie, QBA-RL) sowie der radiologischen Diagnostik mittels Röntgen und Computertomografie (Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie, QBR-RL) außer Kraft. Die Aufhebung der QBARL und QBR-RL ist zur Transparenz und Rechtsklarheit erforderlich, weil der G-BA eine Neufassung der bisher geltenden Fassung der Qualitätsprüfungs-Richtlinie (QP-RL) beschlossen hat, deren Inkrafttreten bereits für den 01. Juli 2019 vorgesehen ist und die QPRL vom 18. April 2006 (BAnz. Nr. 135 (S. 5141)) ablöst. Die umfassenden und grundlegenden Überarbeitungen der konstitutiv neugefassten QP-RL bewirken aufgrund ihres normativen Geltungszusammenhangs mit der QBA-RL und QBR-RL, dass diese ihrerseits entsprechend umfangreichen Änderungen bedürfen, deren Beratungen indessen noch nicht zur Beschlussreife geführt werden konnten. Die beschlossene Aufhebung ist daher der erste Schritt zu der erforderlichen Ablösung durch konstitutive Neufassungen dieser Qualitätsbeurteilungs-Richtlinien, deren Inkrafttreten bis zum 01. Januar 2020 geplant ist. Die Aufhebung erfolgt bereits jetzt, um ein Wiederaufleben der mit der neugefassten QP-RL nicht mehr konformen QBA-RL und QBR-RL zu vermeiden. Die Aufhebung der QBA-RL und der QBR-RL verbunden mit dem „Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Kernspintomographie: Verlängerung der Aussetzung der Stichprobenprüfungen für das Jahr 2019“ vom 20. Juni 2019 hat zur Folge, dass derzeit keine Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie in Kraft ist. Somit können für das Jahr 2019 weiterhin keine Stichprobenprüfungen nach der QP-RL i.V.m. den QualitätsbeurteilungsRichtlinien stattfinden.
Quelle: G-BA
Weitere Informationen: https://www.g-ba.de/beschluesse/3855
Wertheim – Orthopäden und Unfallchirurgen bzw. Anästhesisten mit eigenem OP-Zentrum sollten eine 2016 erfolgte Änderung der Norm DIN EN ISO 7396-1 für Anlagen zur medizinischen Gasversorgung beachten. Deren Übergangsfrist ist im März 2019 abgelaufen. Ältere installierte Anlagen verfügen unter Umständen noch nicht über die darin seither vorgeschriebenen Überwachungseinheiten, die dem Patienten- und Personalschutz dienen. Gemäß Medizinproduktegesetz (MPG), Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV), Richtlinie 93/42 EWG, den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 407, 525 und 900 gibt es keinen Bestandsschutz. Mit Kontrollen der Umsetzung durch Gewerbeaufsichtsämter, Arzneimittelüberwachung und Berufsgenossenschaften ist daher zu rechnen. Eine Nachrüstung fehlender Überwachungskomponenten ist auch aus haftungsrechtlichen Gründen zu empfehlen. Bei Anlagen zur Versorgung mit medizinischem Sauerstoff (O2)und Lachgas (N2O) ist eine Raumluftüberwachung erforderlich, da Undichtigkeiten an Druckgasanlagen und Druckbehältern dieser stark brandfördernden Gase schnell zu einem stark erhöhten Brandrisiko durch Konzentrationserhöhung in der Raumluft führen können. Anlagen zur Versorgung mit medizinischer Druckluft erfordern eine Taupunktüberwachung zur Überwachung der Restfeuchtigkeit der Druckluft. Denn bei Ausfall bestimmter Bauteile der Anlage können Wasseransammlungen im Rohrleitungssystem der Anlage entstehen und zu mikrobiologischer Kontamination führen. Ebenso erfordern Druckluftanlagen nun einen Kohlenmonoxid-Sensor, der vor Verunreinigung der im Kompressor erzeugten Druckluft mit CO aus angesaugten Abgasen oder bei Brandentstehung warnt, welches über das Leitungsnetz direkt zum beatmeten Patienten gelangen könnte. Kollegen mit eigenen Anlagen wird empfohlen, das Thema im Rahmen der Wartung durch den Servicepartner anzusprechen.
Dr. med. Karsten Braun LL.M. Wertheim BVOU-Bezirksvorsitzender Heilbronn-Franken