Archiv für den Monat: Februar 2020

Erweiterung Verordnungsfähigkeit medizinischer Fußpflege

Berlin – Podologische Therapie kann zukünftig bei weiteren Erkrankungsbildern zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden. Derzeit besteht eine Verordnungsmöglichkeit ausschließlich bei einem diabetischen Fußsyndrom. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 20. Februar in Berlin eine Erweiterung des bisherigen Indikationsbereichs beschlossen. Maßnahmen der podologischen Therapie, die im allgemeinen Sprachgebrauch auch als medizinische Fußpflege bezeichnet wird, können nun auch bei Schädigungsbildern an Haut und Zehennägeln verordnet werden, die mit einem diabetischen Fußsyndrom vergleichbar sind. So können zukünftig beispielsweise auch Hautschädigungen an den Füßen in Folge eines Querschnittsyndroms podologisch behandelt werden.  

„Eine fachgerecht durchgeführte Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung soll Folgeschädigungen wie Entzündungen vermeiden, die im schlimmsten Fall zu einer Amputation des Fußes führen können“, erläuterte Dr. Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Veranlasste Leistungen. „Auch in Folge anderer Erkrankungen können vergleichbare Schädigungsbilder auftreten, die mit podologischer Therapie wirksam behandelt werden können. Um auch hier schwerwiegenden Folgeerkrankungen entgegenzuwirken, hat der G-BA die Verordnungsfähigkeit der podologischen Therapie insgesamt ausgeweitet.“

Die Maßnahmen können zukünftig von allen Patientinnen und Patienten in Anspruch genommen werden, bei denen nachweislich eine Schädigung des Fußes besteht, die mit dem diabetischen Fußsyndrom vergleichbar ist und auf ähnliche Sensibilitätsstörungen – auch verbunden mit Durchblutungsstörungen – zurückzuführen ist. Maßnahmen der podologischen Therapie sind zukünftig somit auch verordnungsfähig bei Schädigung als Folge einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie oder eines Querschnittsyndroms. Der Beschluss zur Änderung der Heilmittel-​Richtlinie tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in weiten Teilen am 1. Juli 2020 in Kraft.

Hintergrund: Verordnung von Heilmitteln

Medizinische Leistungen wie Krankengymnastik, Podologie, Stimm-​, Sprech-​ und Sprachtherapie oder Ergotherapie werden als Heilmittel bezeichnet. Sie dienen dazu, Krankheiten entgegenzuwirken, zu heilen oder Beschwerden zu lindern. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Heilmittel, deren therapeutischer Nutzen anerkannt ist. Sie müssen von Ärztinnen und Ärzten verordnet und von speziell ausgebildeten Therapeutinnen und Therapeuten erbracht werden.

In der Heilmittel-​Richtlinie regelt der G-BA die Verordnungsmöglichkeiten durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie durch Krankenhäuser im Rahmen des Entlassmanagements, insbesondere die Voraussetzungen, Grundsätze und Inhalte der Verordnungsmöglichkeiten sowie die Zusammenarbeit der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit den Heilmittelerbringerinnen und Heilmittelerbringern. Bestandteil der Richtlinie ist ein Verzeichnis verordnungsfähigen Maßnahmen (Heilmittelkatalog) und eine Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf. Zudem sind in der Richtlinie vom G-BA geprüfte, nicht verordnungsfähige Heilmittel aufgeführt.

Auf Antrag der Patientenvertretung hat der G-BA mit Beschluss vom 17. Mai 2018 die Beratungen zur Erweiterung des bestehenden Indikationsbereichs für die Verordnungsfähigkeit von Maßnahmen der podologischen Therapie eingeleitet.

Quelle: G-BA

Unvergüteter Kurzfragebogen „Verordnung orthopädischer Fußschutz“ abgeschafft

Wertheim/Berlin – Künftig 32,50€ für Befundberichte an Arbeitsämter wegen Einlagen für Arbeitssicherheitsschuhe: Orthopäden in Bayern und grenznahen Regionen werden ihn kennen, den Kurzfragebogen „Verordnung orthopädischer Fußschutz“ der Bundesagentur für Arbeit – Grund für ständiges Ärgernis. Er wird nun abgeschafft.

Arbeitgeber tragen nur die Kosten, die für normale Arbeitssicherheitsschuhe (DGUV Regel 112-191) anfallen, nicht jedoch Kosten für darin erforderliche orthopädische Einlagen, Schuhzurichtungen oder Maßschuhe. Bei der Verordnung von orthopädischen Einlagen für Arbeitssicherheitsschuhe ist i. d. R. nicht die Krankenkasse, sondern die Deutsche Rentenversicherung als Kostenträger zuständig, wenn dort 15 Beitragsjahre angefallen sind. Bei Auszubildenden oder im Falle von Maßnahmen zur Wiedereingliederung bzw. Sicherung des Arbeitsplatzes ist jedoch das Arbeitsamt zuständig (§19 SGB III i. V. m. § 2 Abs. 1 SGB IX). Um die Notwendigkeit der Verordnungen zu überprüfen verwendet die DRV den vom verordnenden Orthopäden auszufüllenden „Befundbericht zum Antrag auf orthopädische Sicherheitsschuhe“ (Reha0205) mit einer Vergütung von 28,91€. Ergänzend wird oft der „Ärztliche Bericht zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe“ (Reha200) für weitere 28,91€ verlangt.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA Arbeit) in Bayern „ärgerte“ Orthopäden bisher mit einem eigenen „Kurzfragenbogen zur Verordnung von orthopädischem Fußschutz bzw. Einlagen für Arbeitssicherheitsschuhe“, wenn ein entsprechendes Rezept ausgestellt wurde. Anders als beim korrekten Vorgehen der DRV wurde dieses Formular von den Mitarbeitern der Arbeitsämter den oft noch minderjährigen Patienten am Anfang ihres Berufslebens in die Hand gedrückt, mit der Maßgabe, dieses beim verordnenden Orthopäden ausfüllen zu lassen. Obwohl das Formular umfangreiche Angaben zur Begründung der Notwendigkeit bezogen auf den konkreten Arbeitsplatz und die auszuübende Tätigkeit und zu Diagnose, Funktionseinschränkungen, konkreten Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit, zur Dauer der gesundheitlichen Beeinträchtigung und zu bisher verordneten Hilfsmitteln forderte, trug das mitausgehändigte Beiblatt den Hinweis, dass evtl. anfallende Kosten nicht übernommen werden. Der Orthopäde kam so stets in den Konflikt, den Bericht seinem Patienten zuliebe entweder unbezahlt zu erstellen, die Bearbeitung dem Patienten selbst in Rechnung zu stellen oder die Bearbeitung ganz zu verweigern, was unweigerlich zu Diskussionen und Verzögerungen bei der Versorgung führte.

Gegen diesen Missstand kämpfte über mehrere Monate Dr. Karsten Braun, LL. M., BVOU-Bezirksvorsitzender für Heilbronn-Franken erst mit der Bundesagentur für Arbeit Würzburg, dann mit dem zentralen Kundenreaktionsmanagement der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg sowie deren Pressestelle. Dr. Braun argumentierte, dass dem Arzt für seine Berichterstattung an die BA Arbeit genauso wie bei Auskünften an andere öffentliche Stellen wie Sozialgerichte und Versorgungsämter eine Vergütung auf Basis des § 21 Abs. 3 SGB X i. V. m. § 2 Abs. 1 JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz) zustehe und das Vorgehen der Bundesagentur für Arbeit rechtswidrig sei. Er machte außerdem darauf aufmerksam, dass es für Auskünfte von Ärzten eine spezielle Vereinbarung zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Bundesärztekammer vom 12.12.2014 gebe, die anzuwenden sei. Ebenso werde bei der geübten Praxis regelmäßig keine Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht vorgelegt. In anderen Bundesländern werde das bayerische Vorgehen auch nicht praktiziert.

Die BA Arbeit hat sich dieser Sichtweise nun angeschlossen: Am 14.1.2020 teilte Detlef Full vom Zentralen Kundenreaktionsmanagement mit, dass auch aus Sicht der Bundesagentur der bayerische Kurzfragebogen nicht rechtskonform ist. Die Agenturen für Arbeit und Regionaldirektionen werden nun darauf hingewiesen, dass dieser nicht mehr verwendet werden soll. Anzuwenden ist die 2014 getroffene „Vereinbarung über das Verfahren der Erstellung von Befundberichten für den Ärztlichen Dienst der Agenturen für Arbeit“ zwischen der BA Nürnberg und der Bundesärztekammer mit dem dort vorgesehenen Berichtsformular. Das Vorgehen ist in § 3 Abs. 2, die Vergütung in § 5 geregelt: Ein innerhalb von zehn Werktagen übermittelter vollständiger Befundbericht ist dem Arzt mit 32,50€ zu vergüten.

Hygiene, Praxis

Hygiene-Schulungsangebote beim BVOU

Berlin – Ein gutes Hygienemanagement hilft Ärztinnen und Ärzten in Ihren Bemühungen, die Übertragung von Krankheitserregern zu vermeiden. Der BVOU bietet zu diesem Thema Fortbildungsangebote für seine Mitglieder zu vergünstigten Konditionen an.

Das Fortbildungsangebot umfasst Hygieneschulungen für die gesamte Belegschaft. Angefangen von den jährlich durchzuführenden Hygieneschulungen für Ärzte, MFA, Pflege und Hilfskräfte. Diese sind als E Learning-Kurse ausgelegt und auf beliebig vielen stationären und mobilen Endgeräten einsetzbar. Jeder Teilnehmer kann seinen Kurs auch nach erfolgreichem Abschluss als Referenz für die Kitteltasche weiternutzen.

Die Grundkurse werden seit Anfang 2019 ergänzt da Microlearning-Einheiten, die speziell auf saisonale Herausforderungen wie Influenza und Noroviren eingehen. Diese kompakten E-Learning-Einheiten machen die gesamte Belegschaft innerhalb von zehn Minuten fit für aktuelle Bedrohungen. Das Angebot reicht bis zu den curricularen Fortbildungen zu Hygienebeauftragter Ärzten (HBA), Pflegekräften (HBP) und Medizinischen Fachassistenten (HB MFA). Diese werden als Blended-Learning angeboten und zeichnen sich durch eine optimierte E-Learning-Phase sowie eine verkürzte Präsenzphase zum Abschluss des Kurses aus. Alle Kursangebote zu Hygienebeauftragten schließen mit anerkannten Zertifikaten ab. Teamschulungen sollten ebenso wie die Teilnahme an den digitalen Lerneinheiten dokumentiert und im QM-Handbuch abgelegt werden. Spezielle Dokumentationsbögen werden im Rahmen von Teamlizenzen mitgeliefert.

Der BVOU bietet Kurse zu den folgenden Themen an:


Für das ganze Praxisteam:


Für Ärzte:


Für Medizinische Fachangestellte (MFA):


BVOU/BDNC zur DWG-Forderung nach Zusatzweiterbildung „Spezielle Wirbelsäulenchirurgie“

Karlsruhe/Bielefeld – Die Deutsche Wirbelsäulengesellschaft (DWG) ist in den vergangenen Tagen mit der Forderung nach einer neuen Zusatzweiterbildung „Spezielle Wirbelsäulenchirurgie“ an die Presse herangetreten. Die DWG schlägt in ihrer Pressemitteilung vor, die Leistungserbringung mittelfristig auf Zusatzweitergebildete zu beschränken. Als Begründung gibt die DWG an, dass die Wirbelsäulenchirurgen momentan nicht immer in der Lage seien, die optimale Behandlungsmethode für den Patienten zu wählen, da sie in ihrer Ausbildung wesentliche Anteile des anderen Fachgebietes nie kennengelernt hätten oder die dafür erforderlichen praktischen Fähigkeiten nie erlernt hätten. Die Pressemitteilung geht sogar noch einen Schritt weiter: „So kommt es im schlimmsten Fall zu überflüssigen Behandlungen, die die Kosten steigern und die Diskussion um unnötige Operationen an der Wirbelsäule anheizen“, heißt es in dem Text.

Dazu ist folgendes zu sagen: Diese Pressemitteilung ist NICHT mit BVOU und BDNC konsentiert worden. Es ist schlechter Stil, Vorschläge von einer solchen Tragweite an die Presse zu geben, ohne dafür die Rückendeckung der im Fachgebiet maßgeblich tätigen Fachgesellschaften und Berufsverbände einzuholen. Das kann nur bedeuten, dass die DWG an den Fachgesellschaften und den Berufsverbänden vorbei öffentlichen Druck aufbauen will, um die Zusatzweiterbildung freihändig und gegen die Interessen von BVOU und BDNC durchzusetzen. Das ist ein äußerst fragwürdiges Verhalten und hat nichts mit der sachorientierten Berufspolitik zu tun, für die wir stehen.

Dass die Wirbelsäulenchirurgen derzeit nicht in der Lage seien, die optimale Behandlungsmethode zu wählen, weil es ihnen an Ausbildung und Fähigkeiten fehle, ist zudem eine unsachliche Behauptung, für die die DWG keinerlei Belege anführt. Das Gleiche gilt für die Behauptung, dass es dadurch zu überflüssigen Behandlungen und einem Anstieg der Kosten komme. Mit solchen Sätzen gegenüber Presse und Öffentlichkeit untergräbt die DWG das Vertrauen der Patienten in die behandelnden Orthopäden, Unfallchirurgen und Neurochirurgen und unterstellt ihnen Inkompetenz. Diese Behauptung ist durch nichts belegt und völlig aus der Luft gegriffen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass eine Zusatzbezeichnung „Spezielle Wirbelsäulenchirurgie“ zu einer Leistungsausweitung führen würde.

Wir fordern die DWG daher auf gemeinsam mit den Fachgesellschaften und den Berufsverbänden an der Zukunft zu arbeiten und Vorschläge innerhalb der bestehenden Strukturen zu konsentieren und zu verfolgen. Der Versuch, an allen bestehenden Gremien vorbei öffentlichen Druck auszuüben, wird scheitern. Weiterbringen werden uns nur Geschlossenheit und Kooperation.  

Dr. Johannes Flechtenmacher
Präsident BVOU                                           

Dr. Dr. Michael Conzen
Präsident BDNC

Gratis testen: Medivers für BVOU-Mitglieder

Berlin – Das neue Portal „Medivers Orthopädie und Unfallchirurgie“ des Berliner Walter De Gruyter Verlages bietet jetzt eine solide Basis für die Therapieentscheidung im Online-Format. Infrage kommende Therapieoptionen für jede Diagnose – operativ und konservativ – werden gegenübergestellt und können so direkt miteinander verglichen werden. Ein hilfreiches Tool insbesondere für Ärzte in Weiterbildung.

Der Berliner Verlag Walter De Gruyter ist jetzt mit seinem Online-Portal „Medivers Orthopädie und Unfallchirurgie“ gestartet. Hier werden operative und konservative Therapieoptionen für jede Diagnose gegenübergestellt und ein direkter Vergleich ermöglicht. Ein besonderes Plus ist die begründete Bewertung der Verfahren: Welches ist die bevorzugte Therapie? Welche Therapie ist nur eingeschränkt empfehlenswert? Die Information ist in den gesamten klinischen Weg eingebettet, von der Diagnostik über die Vorbereitung, Schritt-für-Schritt-Anleitungen zur Durchführung bis hin zur Nachbehandlung.

Das Online-Portal wurde speziell für Orthopäden und Unfallchirurgen entwickelt und richtet sich vor allem an Ärzte in Weiterbildung. Durch die Vergleichbarkeit der operativen und konservativen Therapieoptionen und deren Bewertung bietet Medivers eine echte Hilfe im klinischen Alltag, für die eigene therapeutische Entscheidung oder als Diskussionsgrundlage im Team.

Gesicherte Qualtität

Durch mehrere Kontroll- und Korrekturschleifen durch die Herausgeber, Autoren und die Redaktion wird die Richtigkeit, klinische Relevanz und didaktische Konsistenz in Medivers sichergestellt. Alle Inhalte werden durch Quellen belegt: Aktuelle Leitlinien, Studien, Fachartikel und Empfehlungen fließen bei der Erstellung mit ein und werden im Literaturverzeichnis aufgelistet. Die Inhalte sind unabhängig, Sponsoring findet nicht statt.

Anmelden und unverbindlich testen

Mit einem persönlichen Testzugang kann Medivers als Einzelnutzer getestet werden. Über einen Mehrplatz-Testzugang können hingegen mehrere Mitarbeiter einer Institution gleichzeitig das Produkt ausprobieren.
Der BVOU bietet in Kooperation mit dem De Gruyter Verlag allen Mitgliedern für sechs Monate freien Zugang zuMedivers. Der Zugang schließt sich nach der Testzeit automatisch.

Empfehlungen zur IT-Sicherheit in Praxen

Dortmund – Die Sicherheit von Patientendaten innerhalb der Telematikinfrastruktur in den ärztlichen und psychotherapeutischen Praxen sorgte in den vergangenen Wochen immer wieder für Schlagzeilen. „Eine Gefährdung der IT-Systeme in den Praxen der Ärzte und Psychotherapeuten durch Schadsoftware ist eine ernstzunehmende Bedrohung. Es ist deshalb besonders wichtig, beim Umgang mit diesen Systemen und vor allem bei der Nutzung von Internet-Diensten ausreichende technische Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen“, betont Thomas Müller, Vorstandsmitglied bei der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL).

Um welche Maßnahmen es sich dabei genau handelt und was es grundsätzlich zu beachten gilt, hat die KVWL nun in einer Broschüre für niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten in Westfalen-Lippe veröffentlicht. Neben dem allgemeinen Umgang mit digitalen Geräten und Passwörtern in der Praxis werden auch die Internetnutzung, der sichere Versand von E-Mails und Faxen sowie die richtige Einrichtung von Netzwerken in der Publikation beleuchtet. „Mit der Broschüre stellen wir unseren Mitgliedern einen übersichtlichen Leitfaden zur Verfügung, mit dessen Hilfe sie die IT-Sicherheit in ihrer Praxis überprüfen und möglicherweise nötige Anpassungen vornehmen können. Es handelt sich dabei allerdings um grundsätzliche und wesentliche Erkenntnisse, die eine individuelle Analyse und Risikobewertung – auch durch einen externen Systembetreuer – nicht ersetzen“, stellt Müller klar. Die Broschüre sei deshalb auch nicht als abschließende Darstellung von Maßnahmen im Einzelfall zu verstehen. „Ich bin aber davon überzeugt, dass wir unsere Ärzte und Psychotherapeuten mit dieser Checkliste sinnvoll beim Thema ITSicherheit unterstützen, um die Praxen – und damit die Patientendaten – in Westfalen-Lippe so sicher wie möglich zu machen“, sagt IT-Vorstand Thomas Müller.

Quelle: KVWL

Perspektive DVT – Moderne und strahlungsarme 3-D-Bildgebung für Extremitäten

Hannover – Prof. Dr. med. Karsten Knobloch, FACS, ist Facharzt für die Allgemeine, Plastische und Ästhetische Chirurgie sowie Arzt für die Handchirurgie, Sportmedizin und Rettungsmedizin. Die Schwerpunkte seiner Privatpraxis im Herzen von Hannover liegen in der umfassenden Diagnostik und Therapie von Sportverletzungen und Sportüberlastungsschäden sowie der nicht-operativen Arthrosetherapie.

Therapeutisch bietet Professor Knobloch, als Präsident der deutschsprachigen internationalen Gesellschaft für extrakorporale Stosswellentherapie DIGEST, die kombinierte radiale und fokussierte Stosswellentherapie (ESWT) an, neben der elektromagnetischen Transduktionstherapie (EMTT), der Low Level Lasertherapie (LLLT) und die Power-Dopplersonographisch-navigierte Injektionstherapie. Diese Techniken kommen bei der modernen Sehnentherapie der oberen und unteren Extremität zur Anwendung, genauso wie bei der nicht-operativen Behandlung von Arthrosen des Handgelenks, des Daumensattelgelenks (Rhizarthrose), der Knie-, Sprung- und der Fussgelenke.

Professor Knobloch ist Autor von sechs Fachbüchern, mehr als 350 wissenschaftlichen Arbeiten und Gutachter für eine Reihe an medizinischen Journalen, wie dem „American Journal of Sports Medicine & Editoral Board“, dem „British Journal of Sports Medicine“ sowie „Fellow“ des American College of Surgeons (FACS).

Jüngst erschien anlässlich der DKOU 2019 in der Chirurgischen Allgemeinen Zeitung (CHAZ) eine Übersicht zu Stressfrakturen im Sport sowie das englischsprachige Fachbuch „ESWT in hand surgery“ im Level 10 Verlag.

Im Dezember 2019 erweiterte die SPORTPRAXIS Prof. Knobloch das eigene Leistungssprektrum um die hochauflösende 3-D-Diagnostik mit dem digitalen Volumentomographen (DVT) SCS MedSeries® H22, um die wichtige Säule der bildgebenden Diagnostik weiter zu verfeinern.

Prof. Dr. med. Karsten Knobloch berichtet von seinen ersten Erfahrungen:

„Insbesondere interessieren mich an der oberen Extremität die Visualisierung von Handgelenksproblemen wie Kahnbeinverletzungen, SL-Band-Verletzungen oder auch die Rhizarthrose des Daumensattelgelenks. Dies kann simultan rechts wie links erfolgen, wie ich an mir höchstselbst geprüft habe.

Handgelenksbelastungsaufnahme im Stützverhalten simultan rechts wie links. © SPORTPRAXIS Prof. Knobloch
Daumensattelgelenksdarstellung rechts und links mit dem SCS DVT. © SPORTPRAXIS Prof. Knobloch

An der unteren Extremität erlaubt mir das SCS DVT die Darstellung des Kniegelenks wie auch des Sprunggelenks unter Belastung, am Sprunggelenk bei geeigneten Patienten sogar simultan in einem Untersuchungsgang.

Sprunggelenksbelastungsaufnahme simultan rechts und links. © SPORTPRAXIS Prof. Knobloch

Bohrkanaldarstellung nach Semitendinosusplastik als vorderer Kreuzbandersatz. © SPORTPRAXIS Prof. Knobloch

Digitale Volumentomographie mit dem SCS MedSeries® H22

SCS steht für Sophisticated Computertomographic Solutions und beschreibt die Lösung für die anspruchsvolle 3-D-Bildgebung mit höchster Strahlenhygiene, höchster Bildauflösung sowie höchster Zeitersparnis für Patient, Praxis und Arzt – als Win-Win-Win-Situation – gleichermaßen.

Der digitale Volumentomograph SCS MedSeries® H22 besitzt ein breites Indikationsspektrum und ist aus der Orthopädie und Unfallchirurgie nicht mehr wegzudenken. Mit dem platzsparenden Design findet das SCS MedSeries® H22 DVT in jeder Praxis einen Platz. Dank der hohen Strahlenhygiene und der ultrahohen Auflösung von bis zu 0,2 mm ist das SCS DVT auch in der Pädiatrie anwendbar. Die vom SCS DVT ausgehende Strahlendosis kann unterhalb der täglichen terrestrischen Strahlendosis eingestellt werden und ist im Vergleich zur Computertomographie um bis zu 92% geringer.

Die hochauflösenden Schnittbilder stehen, inklusive Rekonstruktionszeit, innerhalb von drei Minuten in multiplanarer Ansicht (axial, koronal, sagittal) sowie in 3-D am Befundungsmonitor zur Beurteilung durch den behandelnden Arzt zur Verfügung. Im Resultat ist es mit dem SCS DVT möglich, eine 3-D-Schnittbilddiagnostik durchzuführen, die sehr strahlungsarm ist, eine exakte Beurteilung von Grenzflächen zwischen Metall- und Knochenstrukturen zulässt, und sehr einfach am Patienten anzuwenden ist.

Prof. Dr. med. Karsten Knobloch

ZiPP Erhebungsfrist bis zum 29.2.20 verlängert

Berlin – Mit dem Zi-Praxis-Panel untersucht das Zi die Kosten- und Versorgungsstrukturen in den Praxen niedergelassener Ärzte und Psychotherapeuten. Ziel ist es, eine über alle Fachgruppen und Regionen repräsentative Datengrundlage zur vertragsärztlichen und –psychotherapeutischen Versorgung in Deutschland zu schaffen. Derzeit befragt das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in Deutschland (Zi) mehrere tausend niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten im Rahmen des Zi-Praxis-Panels (ZiPP) zur wirtschaftlichen Situation ihrer Praxen. Ab Ende November 2019 wurde der Beginn der Erhebungswelle in den Praxen angekündigt, wenige Tage später begann der Versand der Erhebungsunterlagen an etwa 55.000 Praxen. Die Befragung liefert wichtige Daten für die Honorarverhandlungen mit den Krankenkassen, für die Weiterentwicklung des EBM und für die wissenschaftliche Forschung im Zi.

Jeder weitere Teilnehmer ist wichtig, um ein wirklich belastbares Daten-Fundament zu erhalten. Je größer der Rücklauf ist, desto aussagefähiger sind die Informationen! Das Zi hat daher die Erhebungsfrist bis zum 29.02.2020 verlängert. Wie in den Vorjahren ist die Befragung in zwei Teile gegliedert:

Der erste Teil ist von den Teilnehmenden auszufüllen. Hier geht es um Merkmale der Praxis sowie um Angaben zu den Inhabern und Angestellten in der Praxis. Im zweiten Teil geht es um die Finanzdaten der Praxen. Da das ZiPP im Kern die wirtschaftliche Seite der Praxistätigkeit beschreiben soll, ist dieser Teil von großer Bedeutung und schließt den Steuerberater regelmäßig mit ein. Neu ab dieser Erhebungswelle ist die schrittweise Umstellung auf ein Online-Verfahren, um die Teilnahme der Ärzte und Psychotherapeuten zu vereinfachen. Das neue Verfahren trägt zur Qualitätssteigerung der erhobenen Daten und der Auswertungsergebnisse bei und schont durch den schrittweisen Verzicht auf papiergebundene Erhebungsunterlagen die natürlichen Ressourcen. Für den Steuerberater bleibt es in dieser Erhebungswelle beim Papier-Verfahren; die Umstellung auf Online-Verfahren erfolgt für Steuerberater in der nächsten Erhebungswelle im Herbst 2020.

Neu ist in dieser Erhebung auch das ZiPP-Logo und der neugestaltete Internetauftritt. Die Teilnehmenden erhalten eine Aufwandspauschale und profitieren von einem individuellen Praxisbericht, der nach Auswertung aller Daten an die Teilnehmenden versendet wird. Die Aufwandspauschale beträgt 210 Euro je Einzelpraxis, 360 Euro je Gemeinschaftspraxis bis drei Inhaber und 410 Euro je große Gemeinschaftspraxis mit vier oder mehr Inhabern, sofern eine Bestätigung zu den Finanzdaten vorliegt. Neben dem Erhebungsverfahren werden auch die Praxisberichte in diesem Jahr grundlegend überarbeitet, um zukünftig noch weitere interessante Auswertungsergebnisse bereitzustellen.

Um die Aufwandspauschale auszahlen und den Praxisbericht übermitteln zu können, sind die Personendaten der Teilnehmenden erforderlich. Im Zi wird ein höchstmögliches Maß an Datenschutz garantiert. So werden diese personenbezogenen Angaben ausschließlich in einer ausgelagerten Zi-Treuhandstelle verarbeitet. Das Zi erfährt nicht, wer am ZiPP in Person teilnimmt. Die Angabe dieser Personendaten durch die Teilnehmenden erfolgt bei der Zi-Treuhandstelle durch ein Online-Formular. Dies dient primär dem Zweck, einen einfachen und übersichtlichen Ablauf für die Teilnahme anzubieten. Der Zeitaufwand kann dadurch erheblich reduziert werden.

Für Fragen steht die Zi-Treuhandstelle unter der Rufnummer 030 4005 2444 zur Verfügung. Sie ist von Montag bis Freitag zwischen 08:00 und 16:00 Uhr erreichbar. Alternativ per E-Mail an kontakt@zi-treuhandstelle.de.

Quelle: Zi