Archiv für den Monat: März 2020

Entlastung der Kliniken: Aufruf der Orthopäden und Unfallchirurgen an Patienten

Berlin – Bitte gehen Sie in der aktuellen Situation mit nicht lebensbedrohlichen orthopädisch-unfallchirurgischen Verletzungen und akuten Schmerzen während der regulären Öffnungszeiten nicht zuerst in die Notfallambulanz einer Klinik, sondern in eine ambulante Facharztpraxis für Orthopädie und Unfallchirurgie in Ihrer Nähe. Auch eine ambulante fachärztliche Versorgung am Wochenende ist, sofern in einem Bundesland nicht bereits flächendeckend Portalpraxen oder Notfallstrukturen außerhalb von Kliniken arbeiten, möglich.

Mit diesem Aufruf des Berufsverbands für Orthopädie und Unfallchirurgie (BVOU), der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie (DGOU), der Deutschen Gesellschaft für Unfallchirurgie (DGU), der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie (DGOOC) und des Verbandes leitender Orthopäden und Unfallchirurgen (VLOU) appellieren die Fachärzte an die Menschen, die Notfallambulanzen der Kliniken derzeit nicht über Gebühr zu belasten.

Kreuzband- und Meniskusverletzungen, ein Gichtanfall, akute Rücken- oder Schulterschmerzen, ein verstauchter Fuß, eine gebrochene Hand  oder andere Verletzungen, die keine unmittelbare stationäre Versorgung erfordern, können während der regulären Sprechzeiten jederzeit in den ambulanten Facharztpraxen für Orthopädie und Unfallchirurgie versorgt werden – das gilt immer und in Zeiten der Corona-Krise ganz besonders. Die chirurgischen und orthopädischen Praxen haben in den vergangenen Tagen alle nicht dringlichen Termine verschoben und sich auf den Notfallbetrieb vorbereitet. Angesichts der rasch steigenden Zahl an Infektionen mit dem neuen Coronavirus SARS-CoV-2 dürfen die Klinikambulanzen nicht weiter überfordert werden.

Eine Facharztpraxis in Ihrer Nähe finden Sie unter www.orthinform.de. Dort sind auch die Praxen gelistet, die speziell für Arbeitsunfälle zugelassen sind, sogenannte Durchgangsärzte. 

Für dieses Thema sprechen:

Dr. Johannes Flechtenmacher, Präsident BVOU
Dr. Burkhard Lembeck, Kongresspräsident DKOU 2020
Prof. Dr. Michael Raschke, Präsident DGU
Prof. Dieter C. Wirtz, Präsident DGOU, DGOOC
Prof. Dr. Dietmar Pennig, Generalsekretär DGOU
Prof. Dr. Bernd Kladny, Stellvertretender Generalsekretär DGOU
Prof. Dr. Michael Schädel-Höpfner, 1.Vorsitzender VLOU

Pressekontakt:
Janosch Kuno
Kommunikation und Pressearbeit
Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V. (BVOU e.V.)
Straße des 17. Juni 106-108,
10623 Berlin
Telefon: +49 (0)30 797 444 55
E-Mail: presse@bvou.net

BVOU e.V.
Der Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V. (BVOU) ist die berufspolitische Vertretung für mehr als 7.000 in Klinik und Praxis tätiger Orthopäden und Unfallchirurgen.

Virchowbund: Bayerische Zwangsmaßnahmen entmachten KV

Berlin – Die Zwangsmaßnahmen im Rahmen des Bayerischen „Notfallplan Corona-Pandemie“ stoßen auf scharfe Kritik. Der Bundesvorsitzende des Virchowbundes (Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands), Dr. Dirk Heinrich, erklärt in einer Pressemitteilung :

„Die Entmachtung der Kassenärztlichen Vereinigung und die drohende Zwangsverpflichtung von Vertragsärzten sind völlig unnötig und demotivierend“, erklärt der Bundesvorsitzende des Virchowbundes (Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands), Dr. Dirk Heinrich.

„Wir niedergelassenen Ärzte sind bislang hochmotiviert und wir stellen uns dem Virus in vorderster Linie. Als erster Schutzwall in der Versorgung sind wir seit Wochen ohne ausreichende Schutzausrüstung tätig. Wir übernehmen Aufgaben, die eigentlich der öffentliche Gesundheitsdienst zu bewältigen hätte. Anstatt die eigenen, staatlichen Verpflichtungen zu erfüllen, wird der Freistaat übergriffig und versucht durch eine Politik mit der Brechstange, Handlungsfähigkeit zu beweisen“, betont Dr. Heinrich.

Mit dem „Notfallplan Corona-Pandemie“, der sofort mit seiner Verkündung am 27.03.2020 in Kraft trat, wird in Bayern – dort herrscht seit 16.03.2020 der Katastrophenfall – in jedem Landkreis und in jeder kreisfreien Stadt ein „Versorgungsarzt“ eingesetzt, der umfassende Befugnisse in der gesundheitlichen Versorgung erhält und dem auch die Kassenärztliche Vereinigung unterstellt ist.

„Seit über 70 Jahren machen wir Kassenärzte nichts anderes als ambulante Versorgung. Dieses System und die Arbeit der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte ist der Grund, dass wir eines der besten Gesundheitssysteme der Welt haben. Dies hat im Übrigen auch dazu geführt, dass die Corona-Krise in Deutschland bislang glimpflicher verlaufen ist als andernorts. Man sollte also die ambulante Versorgung denen überlassen, die davon etwas verstehen. Wie staatliche Stellen mit der Organisation von beispielsweise Schutzmaterialien umgehen können, sehen wir leidvoll seit einigen Wochen“, so der Virchowbund-Vorsitzende.

Der Notfallplan sieht unter anderem Folgendes vor:

  • Planung und Vorbereitung aller notwendigen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der ärztlichen Grundversorgung durch den staatlichen „Versorgungsarzt“
  • Verfügbarkeit von Praxisärzten auf Anforderung des „Versorgungsarztes“ im Rahmen ihrer Ressourcen
  • Zurverfügungstellung von geeignetem Personal unter anderem zur Einrichtung von Schwerpunktpraxen für die Untersuchung und Behandlung von COVID-19-Patienten
  • Einrichtung und Betrieb von örtlichen Testzentren einschließlich der etwaigen Verpflichtung medizinischen Personals

Vor allem die Zwangsverpflichtung von Kassenärzten beim Einsatz in Testzentren kritisiert Dr. Heinrich scharf: „Wir werden bei der Behandlung von COVID-19-Patienten dringender benötigt als bei der Testung von derzeit rund 90 Prozent negativ getesteter Nicht-Corona-Patienten. Testen ist keine Aufgabe der Vertragsärzteschaft, sondern des öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD). Hier werden die eklatanten Versäumnisse der Politik bei der jahrelangen Vernachlässigung des ÖGD durch den Einsatz von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten kaschiert.“

Er fordert alle politisch Verantwortlichen auf, mit Augenmaß und Besonnenheit zu agieren: „Angst darf nicht die Vernunft auffressen“, so Dr. Heinrich.

Quelle: NAV-Virchow-Bund

Schutzschirm für Praxen beschlossen

Berlin – Das Gesetz zum Ausgleich finanzieller Belastungen in Gesundheitseinrichtungen infolge von COVID-19 hat am Freitag, 27.3.2020 den Bundesrat passiert. Es enthält auch Umsatzgarantien für Praxen von niedergelassenen Ärzten.

Ziel des Gesetzes ist es, die ambulante Versorgung der Bevölkerung während der Coronavirus-Pandemie auch bei reduzierter Inanspruchnahme durch Patienten zu sichern und drohende Praxisschließungen abzuwenden. Es enthält zugleich umfangreiche Finanzhilfen für den Krankenhaus- und Pflegebereich.

Höhe der morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) bleibt unverändert

Für den ambulanten Bereich sieht das Gesetz vor, dass die MGV trotz reduzierter Leistungsmenge im regulären Umfang ausgezahlt wird. Die Krankenkassen müssen also genauso viel Geld für die Versorgung der Patienten bereitstellen wie zu „normalen“ Zeiten.

Voraussetzung für eine Ausgleichszahlung ist eine Fallzahlminderung in einem Umfang, die die Fortführung der Arztpraxis gefährden würde. Die Entscheidung darüber, wann eine solche Fallzahlminderung vorliegt, haben die Kassenärztlichen Vereinigungen im Benehmen mit den Krankenkassen zu treffen.

Die Entscheidung hat sich an dem Ziel zu orientieren, die gesamte MGV an die Vertragsärzte und -psychotherapeuten auszuzahlen. In den Honorarverteilungsmaßstäben sind entsprechende Regelungen für den Ausgleich vorsehen.

Ausgleich für extrabudgetäre Leistungen

Ärzte haben zudem Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für extrabudgetäre Leistungen wie Früherkennungsuntersuchungen und ambulante Operationen. Dafür muss allerdings der Gesamtumsatz ihrer Praxis (EGV und MGV) um mindestens zehn Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal sinken und die Fallzahl zurückgehen.

Durch die Entschädigungen sind die Honorarverluste in der EGV zu 90 Prozent auszugleichen. Zudem ist geregelt, dass Ausgleichszahlungen mit Entschädigungen, die beispielsweise nach dem Infektionsschutzgesetz bei einer angeordneten Quarantäne gezahlt werden, verrechnet werden müssen.

Quelle: KBV

G-BA: Maßnahmen zur Entlastung von Krankenhäusern und Praxen

Berlin – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im Zusammenhang mit der Pandemie mit SARS-CoV-2 weitere zeitlich befristete Sonderregelungen getroffen. Krankenhäuser und Praxen werden entlastet und Infektionsrisiken für Patienten verringert. Hierzu erklärte Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA, am Freitag in Berlin:

„In der jetzigen Ausnahmesituation, deren weitere Entwicklung im Augenblick nicht verlässlich eingeschätzt werden kann, müssen wir alle verfügbaren personellen Ressourcen beim Pflegepersonal und bei den Ärztinnen und Ärzten für die Patientenversorgung freimachen und deshalb Bürokratie und Dokumentationsvorgaben zur Qualitätssicherung auf ein unabdingbares Minimum reduzieren. Zugleich müssen wir auch Versicherte, Patientinnen und Patienten ebenso wie medizinisches Personal vor vermeidbaren Infektionen durch unnötige Kontakte schützen und Krankenhäuser und Praxen von Routineaufgaben entlasten. Auf diese besonderen Versorgungsbedürfnisse hat der G-BA schnell, unbürokratisch und mit der notwendigen Systemkenntnis reagiert. Wir brauchen rechtssichere und bundeseinheitliche Lösungen – denn die Leistungen sollen nicht davon abhängig sein, bei welcher einzelnen Kasse man versichert ist. Gerade in Krisensituationen wollen die Versicherten Klarheit über Versorgungsangebote, Zuständigkeiten und Ansprechpartner. Kompetenzgerangel kann jetzt niemand gebrauchen.“

Quelle: G-BA

RKI passt Kriterien zum Labortest an

Berlin – Das Robert Koch-Institut (RKI) hat angesichts der Pandemie seine Kriterien für die Tests auf das Coronavirus angepasst. Prinzipiell sollen vor allem Personen getestet werden, die zu Risikogruppen zählen und akute respiratorische Symptome haben. Damit hat das Institut entgegen einiger Medienberichte seine Vorgaben geschärft und zudem deutlich gemacht, dass Menschen ohne Krankheitszeichen grundsätzlich nicht und Menschen mit akuten respiratorischen Symptomen ohne Vorerkrankungen nur bei ausreichender Testverfügbarkeit getestet werden sollen. Der Fokus liegt auf den Risikogruppen, bei denen die Gefahr für einen schweren Krankheitsverlauf besonders hoch ist. Dazu zählen Menschen ab einem Alter von 60 Jahren und Menschen mit Grunderkrankungen wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Krebs. Sie sollen jetzt vor allem getestet werden.

Wer mild erkrankt sei und mangels Testkapazitäten derzeit nicht getestet werden könne, solle zu Hause bleiben und Abstand zu anderen halten, stellte RKI-Präsident Prof. Lothar H. Wieler am 25.3.2020 bei der Vorstellung der Test-Kriterien vor Journalisten klar.

Die neuen RKI-Kriterien für die Testung auf SARS-CoV-2:

  1. Akute respiratorische Symptome und Kontakt zu einer infizierten Person in den letzten 14 Tagen
  2. Klinische oder radiologische Hinweise auf eine virale Pneumonie im Zusammenhang mit einer Fallhäufung in Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäusern
  3. Klinische oder radiologische Hinweisen auf eine virale Pneumonie ohne Hinweis auf eine andere Ursache
  4. Akute respiratorische Symptome bei Risikogruppen (Alter über 60, immunsupprimiert, onkologische Behandlung etc.) oder Beschäftigten im Pflegebereich, in Arztpraxen oder Krankenhäusern
  5. Nur bei ausreichender Testverfügbarkeit: akute respiratorische Symptomen ohne Risikofaktoren

Kriterium Risikogebiet entfällt

Zu den Fällen, die weiterhin labordiagnostisch abgeklärt werden, gehören Personen mit akuten respiratorischen Symptomen, die in den vergangenen 14 Tagen Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall hatten. Das bisherige Kriterium, dass ein Patient in einem Gebiet mit COVID-19-Fällen gewesen sein muss, entfällt angesichts der immer weiteren Ausbreitung des Erregers. Ein Test soll nach den neuen Kriterien auch durchgeführt werden, wenn es klinische oder radiologische Hinweise auf eine virale Pneumonie gibt. Außerdem werden jetzt Beschäftigte in Arztpraxen, im Pflegebereich und Krankenhaus besonders berücksichtigt. Dort Tätige müssen bei akuten respiratorischen Symptomen auf das SARS-CoV-2 getestet werden.

Die klinisch-epidemiologischen Kriterien sind in dem Flussschema „COVID-19: Verdachtsabklärung und Maßnahmen“ des RKI aufgeführt. Das Schema beschreibt Schritt für Schritt, wie Ärzte vorgehen sollen – vom Erstkontakt bis ambulanten beziehungsweise stationären Behandlung. Es dient als Orientierungshilfe und ist auf der RKI-Internetseite zu finden.

Meldepflicht von begründeten Verdachtsfällen

Die neuen Test-Kriterien spiegeln sich auch in Änderungen für die Meldepflicht von begründeten Verdachtsfällen. Ein begründeter Verdacht liegt danach in diesen beiden Fällen vor:

› bei Personen, die akute respiratorischen Symptome zeigen und in den vergangenen 14 Tagen Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall hatten
› bei Personen mit klinischen oder radiologischen Hinweisen auf eine virale Pneumonie, die im Zusammenhang mit einer Häufung von Pneumonien in einer Pflegeeinrichtung oder einem Krankenhaus auftritt, in der die Person sich aufhält oder aufgehalten hat. Ärzte müssen alle begründeten Verdachtsfälle weiterhin an das Gesundheitsamt melden sowie alle bestätigten Infektionen.

Hinweise zur Verdachtsabklärung

Die KBV hat ihre Praxisinformation zur Verdachtsabklärung ebenfalls aktualisiert. Darin ist auf zwei Seiten dargestellt, wie Ärzte vorgehen können, wenn sich ein Patient mit Verdacht auf eine Coronavirus-Infektion telefonisch bei ihm meldet oder wenn er unangemeldet in der Praxis erscheint.

Quelle: KBV

VKD: Löchriger kann ein Schutzschirm kaum sein

Berlin – „Rettungsschirm voller Löcher und Krankenhäuser bleiben im Gewitter der Corona-Krise ohne wirklich wirksame Unterstützung im Regen stehen.“ Mit diesen Worten kritisiert der Verband der Krankenhausdirektoren Deutschlands e.V. (VKD) den seitens der Bundesregierung und Bundesländern proklamierte „Schutzschirm für die Krankenhäuser“. 

Ziel ist es, die Durchhaltefähigkeit der Intensiv-und Beatmungskapazitäten in den Kliniken in der Corona-Krise zu stärken und zügig sicherzustellen, dass die dadurch entstehenden wirtschaftlichen Folgen für die Krankenhäuser ausgeglichen werden und kein Krankenhaus dadurch ins Defizit kommt.

Diese Aussagen werden laut VKD jedoch nicht erfüllt. Aus Sicht des Verbands sind dabei drei Punkte zentral:

  1. Mit der Aussicht auf einen Schutzschirm wurden die Krankenhäuser aufgefordert, grundsätzlich alle planbaren Aufnahmen, Operationen und Eingriffe in allen Krankenhäusern, soweit medizinisch vertretbar, auf unbestimmte Zeit zu verschieben und auszusetzen, um sich auf den steigenden Bedarf zur Behandlung von Covid19-Patienten vorzubereiten. Dieser Aufforderung sind die Krankenhäuser im Vertrauen auf das Versprechen der Politik unverzüglich nachgekommen. Aus der Praxis wird aktuell ein Rückgang um durchschnittlich 35 Prozent berichtet. Bei einem Umsatzvolumen der Branche von rund 100 Mrd. Euro ist dies ein politisch veranlasster Erlöseinbruch gegenüber dem Vorjahr von rund 3 Mrd. Euro pro Monat, der bei einer Entwicklung ab Mitte März bis Ende September auf rund 20 Mrd. Euro anwächst. Im gerade vom Bundestag beschlossenen Gesetz stehen zwar durchaus erhebliche Summen, die aber bei genauer Betrachtung an die schon jetzt absehbaren Erlöseinbrüche in dieser Höhe und die zusätzlichen Kosten bei Weitem nicht heranreichen. Es soll der Eindruck eines großzügigen Hilfspakets der Bundesregierung erweckt werden. Schon die Überschlagsrechnung zeigt aber sofort, dass hier enorme Finanzlöcher gerissen werden.Nein, auch nach zweimaliger Überarbeitung des Gesetzentwurfs sind wir nicht zufrieden! Im Gegenteil. Wir fürchten um den Bestand unserer Häuser. NRW-Gesundheitsminister Laumann hat es in einem Versprecher bei „hart aber fair“ ungewollt vorweggenommen. Die „Insolvenza“ sei gefährlicher als das Corona-Virus.
  2. Besonders erbärmlich ist aus Sicht des VKD das Geschacher um die Höhe der Finanzierung zur Aufrüstung von Intensivbetten mit Beatmungsmöglichkeit. Obwohl dem Bundesministerium für Gesundheit bekannt war, dass ein funktionsfähiger Beatmungsplatz Selbstkosten von 85.000 Euro pro Platz erfordert, wurden zunächst 30.000 Euro angeboten. Nach den flächendeckenden Protesten am vergangenen Wochenende wurden in die Überarbeitung des Gesetzentwurfs 50.000 Euro aufgenommen. Hier stellt sich die Frage, ob noch die richtigen Politiker an der richtigen Stelle für die Bevölkerung arbeiten. Wieviel ist uns das Überleben schwerstkranker, beatmungspflichtiger und hochbetagter Patienten wert? Wieviel sind uns unsere eigenen Eltern und Großeltern wert?
  3. Es hätte eine solide, angemessene Finanzierung geben können. Ein Schutzschirm ist nicht eine kleinteilige, bürokratische Vermessung der drohenden Versorgungskrise, wie sie mit dem jetzigen Gesetzansteht. Ein Garantiebudget auf Basis des Budgets 2019 wäre die Lösung gewesenund nicht eine unverschämte Forderung der Krankenhäuser. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft hat eine solche Lösung vorgelegt. Auch von Kassenseite hat man diesen Vorschlag zum Teil unterstützt. Auch das hätte man bedenken sollen. Aber man wollte es nicht. Zudem soll der Schutzschirm bis Ende September befristet sein. Dies würde unterstellen, dass die Pandemie ab Oktober zu Ende ist. Ob dies mit Blick auf die Erkrankungenan Grippe und andere Viren eine realistische Hypothese ist, kann die Bevölkerung vermutlich besser beantworten als die Gesetzesschreiber.

Quelle: VKD

Schutzschirm für ambulante Versorgung: „Grundlage aber nicht ausreichend“

Berlin/Köln – Der Spitzenverband Fachärzte Deutschlands e.V. (SpiFa) und der NAV-Virchow-Bund halten die am 24. März durch den Bundestag verabschiedeten COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz vorgesehenen Maßnahmen für die ambulante Versorgung für eine Grundlage aber in ihren Einzelheiten für unzureichend. Sie fordern einen umfassenden Rettungsschirm für die gesamte ambulante ärztliche Versorgung.

„In vielen Praxen niedergelassener Ärzte werden gravierende Honorarminderungen entstehen, weil unter COVID-19-Bedingungen nicht nur weniger Patienten behandelt werden, sondern auch viele Leistungen nicht erbracht werden können. Dadurch sinkt der sogenannte ‚Fallwert‘, also die Leistungsmenge pro Patienten und damit das durchschnittliche Honorar pro Patient. In einer solchen Praxis werden also bei nahezu gleicher Fallzahl deutlich weniger Leistungen pro Patient und damit ein Honorarrückgang entstehen, der existenzgefährdend sein wird“, erläutert Dr. Dirk Heinrich, Vorsitzender des NAV-Virchow-Bundes.

Dazu Lars F. Lindemann, Hauptgeschäftsführer des SpiFa: „Die im Bereich der Behandlung von Beihilfeberechtigten und Selbstzahlern erzielten Honorare bilden einen wesentlichen, die Funktionsfähigkeit der Praxen stützenden Bereich. Wir erkennen darum den ersten Schritt des Gesetzgebers ausdrücklich an, fordern jedoch zügig weitere Schritte, bei denen die privaten Krankenversicherungen und sonstigen Kostenträger einbezogen werden müssen. Ärztinnen und Ärzte, die sich im Rahmen der Bewältigung der Krise mit ihrer Gesundheit, ihren Mitarbeitern und Praxen einbringen, brauchen einen effektiven Schutz. Wenn hieran Zweifel entstehen, bedeutet dies einen massiven Vertrauensverlust gegenüber den politischen Instanzen.“

Des Weiteren seien zusätzliche Regelungen bei Ausgleichszahlungen für die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) und die extra-budgetäre Vergütung (EGV) erforderlich. „Der Schutzschirm muss so ausgestaltet werden, dass er den Umsatz des Vorjahresquartals im GKV-Bereich sowohl in der MGV als auch in der EGV gleichermaßen sichert. Auch nach der Corona-Pandemie sind alle haus- und fachärztlichen Praxen für die Versorgung der Bevölkerung erforderlich. Daher müssen jetzt die Weichen gestellt werden, dass die einzelnen Praxen nicht auf der Strecke bleiben“, fordert Dr. Heinrich.

Quellen: NAV-Virchow-Bund, Spitzenverband Fachärzte Deutschlands e.V. (SpiFa) 

 

 

 

Hinweise zur Abrechnung der Videosprechstunde

Bochum – Neben Telefon und Post kann die Videosprechstunde eine weitere Alternative in Zeiten der Pandemie sein. Auch neue Patienten können hiermit behandelt werden.

Die Deutsche Arzt AG (DAAG) leistet mit ihrer Videosprechstunde sprechstunde.online als erster Anbieter am Markt einen aktiven Beitrag, die Ausbreitung des Virus mit allen Mitteln zu verhindern. Sprechstunde.online ist browserbasiert und unabhängig von PVS-Systemen, Online-Kalendern oder Patientenbewertungsportalen und kann daher auch ohne Anbindung an die Telematikinfrastruktur eingesetzt werden. Die DAAG stellt Arztpraxen den Videodienst für den Zeitraum der Covid-19-Krise kostenlos zur Verfügung. Der Dienstleister weist explizit darauf hin, dass auch im Nachgang kein Abonnement und keine Zahlungsverpflichtung gegenüber der Deutschen Arzt AG entsteht.

Hinweise zur Abrechnung

Abrechnung EBM
Die Abrechnung erfolgt über

  • die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale
  • Chronikerpauschale und Videosprechstunde
  • Psychotherapie und Gespräche über Videosprechstunde
  • Fallkonferenzen über Videosprechstunde
  • Zuschlag zur Authentifizierung neuer Patienten


Wichtige Abrechnungsziffern neben der Grundpauschale

01444 Zuschlag für die Authentifizierung eines unbekannten Patienten (10 Punkte) › max. 1x im Behandlungsfall berechnungsfähig › unbekannter Patient = nicht im laufenden Quartal oder Vorquartal in der Praxis behandelt › zeitlich befristet bis 30.09.2021
01450 Technikzuschlag (40 Punkte) › auf max. 1.899 Punkte gedeckelt
01451 Anschubförderung Videosprechstunde (92 Punkte) › Praxen erhalten den Zuschlag für bis zu 50 Videosprechstunden im Quartal › Voraussetzung ist, dass sie mindestens 15 Videosprechstunden im Quartal durchführen › zeitlich befristet bis 30.09.2021

Abrechnung GOÄ

Ziffer 1: Beratung, auch telefonisch
Ziffer 3: eingehende Beratung
Ziffer 4: Erhebung Fremdanamnese
(ggf. auch Ziffer 5 falls vertretbar)

IOb die notwendige Hardware gefördert wird, hängt vom Bundesland ab. Auch hier Informationen in der Anlage. Leider muss hier der Förderantrag noch vor dem Kauf genehmigt sein. Rückwirkende Genehmigungen finden derzeit noch nicht statt.

Dr. Angela Moewes, Landesvorsitzende Westfalen-Lippe

Praxisorganisation in Zeiten der Pandemie

Berlin – Die Zahl der Patienten, die sich mit dem neuartigen COVID-19 infiziert haben, steigt weltweit weiter an. Derzeit wird versucht, Infektionsketten zu unterbrechen und Infektions- und Verdachtsfälle schnell zu erkennen und zu isolieren, um die weitere Verbreitung des Virus einzudämmen. Die derzeitige Ausnahmesituation stellt Ärztinnen, Ärzten und Praxispersonal vor besondere Herausforderungen. Hinweise und nützliche Dokumente finden Sie in diesem Beitrag zusammengefasst.

Risikominimierung

Die orthopädisch – unfallchirurgischen Praxen werden von Einbußen nicht verschont bleiben, auch für Praxisinhaber/innen ergeben sich im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erhebliche finanzielle Risiken. Wir möchten Ihnen Möglichkeiten der Risikominimierung aufzeigen.

Zuständige Behörden bei Entschädigungsanspruch

Ärzte haben Anspruch auf Entschädigung, wenn der Praxisbetrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt wird (Paragraf 56 Infektionsschutzgesetz). Anspruch haben sowohl Praxisinhaber als auch angestellte Mitarbeiter. Einige Details dazu fasst diese Praxisinformation der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zusammen. Zudem bietet sie eine Liste der zuständigen Behörden, an die sich Ärzte in ihrem BVOU-Landesverband wenden können.

Kurzarbeit

Die Corona-Pandemie zwingt viele Praxisinhaber, über Kurzarbeit nachzudenken. Denn Termine für Vorsorgeuntersuchungen und Routinebehandlungen werden reihenweise abgesagt. Für Arztpraxen, die wirtschaftliche Schwierigkeiten fürchten, kann Kurzarbeit eine Option sein.

Aushänge und Formulare

Hier finden Ärztinnen und Ärzte und ihr Praxispersonal Musterformulare für Patienten und Praxispersonal als offene Dateien.

Einstufung von Patienten in Risikogruppen

Hier finden Sie Hinweise zum ambulanten Management von COVID-19-Verdachtsfällen und leicht erkrankten bestätigten COVID-19-Patienten.

Praxisorganisation: Ein Erfahrungsbericht

Am 16. März kam ich dann zurück nach Deutschland und die Epidemie hatte sich zur Pandemie ausgeweitet. Ich musste also kurzfristig und ohne Vorplanung Maßnahmen ergreifen, die das Inflationsrisiko in unserem Praxisablauf drastisch minimieren.

Die Aufgabe bestand darin:

  1. die Anzahl der Praxisbesuche zu minimieren
  2. die Abläufe in der Praxis besser zu steuern
  3. die Abstände zwischen den Patienten und den Personal auf größere Distanz zu bringen
  4. die Kontakthäufigkeit von Personal und Patient zueinander zu verringern
  5. Ältere und jüngere Patienten voneinander zu trennen.

Als erstes räumten wir aus unserem Wartezimmer jeden zweiten Stuhl und stellen sie so, dass sich die Personen nicht direkt gegenüber sitzen können. Danach bauten wir im Eingangsbereich eine Barriere auf, die den zügigen Durchtritt zum Empfangsbereich verhindert. Davor legten wir eine Fußmatte mit der Bitte um Diskretion und Abstand. Seitlich davon bestand noch ein kleiner Durchgang zum Anmeldebereich. In der Anmeldung bauten wir aus Plexiglas einen Schutz für die dahinter arbeitende Arzthelferin mit einem schmalen Durchlass für die Chipkarten und Überweisungsscheine, Rezepte und andere Dokumente. Selbstverständlich befinden sich in unserem sanitären Bereich Sensorspender für Desinfektionsmittel und Papierhandtuchspender. An der Eingangstür zur Praxis befindet sich ein Aushang, der darauf hinweist, dass jeder Patient einzelnen einzutreten hat, er möchte bitte möglichst allein und ohne Begleitung erscheinen, wenn diese nicht erforderlich ist. Auch wird um Verständnis gebeten, dass körperliche Untersuchung auf das nötigste begrenzt werden.

Der Praxisablauf ist so gestaltet, dass sich möglichst keine Patientenströme kreuzen. Das Sonographie-Zimmer wird nur noch für Säuglingsuntersuchungen / Hüftscreening genutzt. Sonografische Gelenkuntersuchungen bei Erwachsenen oder älteren Patienten finden vorerst nicht mehr statt.

Das Praxispersonal wird derzeit so eingeteilt, dass sich jeweils nur zwei Arzthelferinnen in der Praxis befinden, die dritte Arzthelferin wird jeweils einen Tag freigestellt. Da keine Gelenkinjektionen und jegliche invasiven Maßnahmen (Akupunktur, Neuraltherapie etc.) zur Zeit durchgeführt werden, kann vorübergehend auch die personelle Besetzung reduziert werden. So ist es möglich, die Patientenkontakte mit den Praxisangestellten ebenfalls zu reduzieren. Das Praxispersonal wurde mittlerweile mit einem entsprechenden Mundschutz ausgestattet.

Ich denke mit diesen Maßnahmen ist es uns in kurzer Zeit gelungen, den Praxisablauf so zu gestalten, dass das Risiko einer Infektion sowohl für die Patienten als auch für das Personal deutlich minimiert werden konnte.

Autor: Dipl.-Med. Henning Schwarz

„Gesundheitswesen stützen, damit es noch besser schützen kann“

Berlin – Um das Gesundheitswesen und die Pflege bei der Bewältigung der Corona-Epidemie zu unterstützen, hat das Kabinett heute zwei von Bundesgesundheitsminister Spahn vorgelegte Formulierungshilfen für Gesetzentwürfe beschlossen. Mit dem „COVID19-Krankenhausentlastungsgesetz“ werden die wirtschaftlichen Folgen für Krankenhäuser und Vertragsärzte aufgefangen. Mit dem “Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite” wird die Reaktionsfähigkeit auf Epidemien verbessert.

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn: „Ärzte, Pflegekräfte – alle, die im Gesundheitswesen arbeiten, brauchen gerade jetzt unsere volle Unterstützung. Deswegen kompensieren wir Einnahmeausfälle, bauen Bürokratie ab und setzen Sanktionen aus. Und wir sorgen dafür, dass wir schneller in epidemischen Lagen reagieren können. Wir bündeln Kompetenzen, so dass wir künftig in einer Lage wie dieser binnen Stunden für Ärzte, Pflegekräfte, Apotheker und alle anderen, die weit über das normale Maß anpacken, Bürokratie wegnehmen, Regeln anpassen, Vergütungen erhöhen.“

Formulierungshilfe für einen „Gesetzentwurf zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen“ (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz)

Die Bundesregierung unterstützt Krankenhäuser, Vertragsärzte und Pflege, um die Auswirkungen der Corona-Epidemie schultern zu können. Krankenhäuser werden unterstützt, um die Versorgungskapazitäten für eine wachsende Anzahl von Patienten mit einer Coronavirus-Infektion bereitzustellen. Ebenfalls abgefedert werden Honorareinbußen der niedergelassenen Ärzte. Auch Pflegeeinrichtungen sollen befristet von Bürokratie entlastet und ebenfalls finanziell unterstützt werden.

  • Krankenhäuser erhalten einen finanziellen Ausgleich für verschobene planbare Operationen und Behandlungen, um Kapazitäten für die Behandlung von Patienten mit einer Coranavirus-Infektion frei zu halten. Für jedes Bett, das dadurch im Zeitraum vom 16. März bis zum 30. September 2020 nicht belegt wird, erhalten die Krankenhäuser eine Pauschale in Höhe von 560 Euro pro Tag. Der Ausgleich wird aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds, der aus dem Bundeshaushalt refinanziert wird, bezahlt.
  • Krankenhäuser erhalten einen Bonus in Höhe von 50.000 Euro für jedes Intensivbett, das sie zusätzlich schaffen. Die Kosten dafür werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Darüber hinaus sollen die Länder kurzfristig weitere erforderliche Investitionskosten finanzieren.
  • Für Mehrkosten, insbesondere bei persönlichen Schutzausrüstungen, erhalten Krankenhäuser vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 einen Zuschlag je Patient in Höhe von 50 Euro, der bei Bedarf verlängert und erhöht werden kann.
  • Der so genannte “vorläufige Pflegeentgeltwert” wird auf 185 Euro erhöht. Das verbessert die Liquidität der Krankenhäuser und wird auch zu erheblichen Zusatzeinnahmen für die Kliniken führen.
  • Die Rechnungsprüfung durch den Medizinischen Dienst wird zur Entlastung der Krankenhäuser umfassend erleichtert, der so genannte “Fixkostendegressionsabschlag” für das Jahr 2020 ausgesetzt und deutlich mehr Flexibilität bei den Erlösausgleichen eingeräumt.
  • Die Liquidität der Krankenhäuser wird durch eine auf fünf Tage verkürzte Zahlungsfrist in diesem Jahr zusätzlich gestärkt.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen können zur Entlastung der Krankenhäuser auch Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen Krankenhausleistungen erbringen.
  • Niedergelassene Ärzte sowie Psychotherapeuten werden bei einer zu hohen Umsatzminderung aufgrund einer geringeren Inanspruchnahme durch Patienten mit Ausgleichszahlungen sowie mit zeitnahen Anpassungen der Honorarverteilung geschützt.
  • Die Kassenärztlichen Vereinigungen erhalten die zusätzlichen Kosten für die Finanzierung außerordentlicher Maßnahmen, die während des Bestehens der epidemischen Notlage erforderlich sind (wie zum Beispiel die Einrichtung von „Fieberambulanzen“), von den Krankenkassen erstattet.
  • Die Ausgleichzahlungen für die Freihaltung von Bettenkapazitäten durch die Verschiebung planbarer Operationen, Eingriffe und Aufnahmen in Krankenhäusern bedeuten Mehrausgaben für den Bundeshalt in Höhe von voraussichtlich rund 2,8 Mrd. Euro in 2020. Für die GKV entstehen durch das Hilfspaket im Krankenhausbereich in diesem Jahr geschätzte Mehrausgaben in Höhe von rund 5,9 Mrd. Euro, von denen 1,5 Mrd. Euro direkt aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert werden. Die Mehrausgaben im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung sind nicht quantifizierbar.
  • Die ambulante und stationäre Pflege wird durch das befristete Aussetzen von Qualitätsprüfungen, Änderungen bei der Durchführung von Begutachtungen und den Verzicht auf die – nach geltendem Recht obligatorischen – Beratungsbesuche bei Pflegebedürftigen entlastet.
  • Pflegeeinrichtungen wird durch eine Regelung die Sicherheit gegeben, durch die Pandemie bedingte finanzielle Mehrausgaben oder Mindereinnahmen über die Pflegeversicherung erstattet zu bekommen.
  • Für die Aufrechterhaltung der Versorgung kann insbesondere von den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben und Rahmenbedingungen zur Personalausstattung abgewichen werden. Pflegekassen wird zudem ein weiterer Gestaltungsspielraum zur Vermeidung von pflegerischen Versorgungslücken in der häuslichen Versorgung eingeräumt.
  • Junge Menschen in Ausbildung, die sich in der aktuellen Krise engagieren und einen wertvollen Beitrag zur Entlastung des Gesundheitssystems leisten, werden keine Nachteile beim Bezug von BAföG nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erleiden.

Formulierungshilfe für einen „Gesetzentwurf zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“

Um auf eine Epidemie effektiv reagieren zu können, müssen schnell Entscheidungen getroffen werden. Dazu soll der Bund in einer „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ für einen befristeten Zeitraum zusätzliche Kompetenzen erhalten. Eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ wird so definiert, dass entweder die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine Pandemie ausruft und die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit droht oder eine bundesländerübergreifende Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit droht.

In diesem Fall ist es möglich, dass die Bundesregierung eine solche Lage erklärt. Der Deutsche Bundestag oder der Bundesrat erhalten das Recht, die Aufhebung dieser Feststellung zu verlangen.

Das Bundesministerium für Gesundheit wird u. a. ermächtigt, durch Allgemeinverfügung oder durch Rechtsverordnung Vorkehrungen zum Schutz der Bevölkerung zu treffen und die Gesundheitsversorgung sicher zu stellen, etwa durch:

  • Vorschriften für den grenzüberschreitenden Reiseverkehr, etwa wenn im Bahn- und Busverkehr Meldepflichten eingeführt werden,
  • Melde- und Untersuchungspflichten,
  • Regelungen, die im Normalfall durch die Selbstverwaltungspartner getroffen werden,
  • Maßnahmen zur Sicherstellung der Grundversorgung mit Arzneimitteln, Schutzausrüstung und Labordiagnostik,
  • Flexibilisierung von Vorschriften in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen,

Ferner enthält der Gesetzentwurf Ausnahmen vom Baurecht, um etwa kurzfristig medizinische Einrichtungen errichten zu können.

Zudem wird eine Entschädigungsregelung für Eltern geschaffen, deren Kindern der Besuch einer Betreuungseinrichtung durch entsprechende behördliche Schließungen nicht mehr möglich ist. Sie erhalten bis zu sechs Wochen 67% ihres Verdienstausfalls (maximal 2016 Euro).
Das „COVID19-Krankenhausentlasungsgesetz“ bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

Beide Gesetzentwürfe sollen diese Woche abschließend vom Deutschen Bundestag sowie vom Bundesrat beschlossen werden.

Sie treten im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Weitere Informationen und Quelle: www.bundesgesundheitsministerium.de