Archiv für den Monat: Januar 2021

Buchbesprechung “Ultrasound Guided Musculoskeletal Injections”

München – „Master the skill“ , so überschreiben die Herausgeber, beide radiologische Spezialisten aus Oxford, ihr Lehrbuch. Die Leser sollen aus der klaren bildgebenden Darstellung hinsichtlich ultraschallgeführter invasiver Prozeduren praxisnah angeleitet werden.

Auf 48 Seiten werden zunächst technische Elemente erläutert, bevor regional von der Schulter über die Hand zu Hüftgelenk und Leiste bis zum Fuß einzelne Krankheitsbilder abgehandelt werden. Zu jedem Gelenkabschnitts gibt es auch über einen QR-Code abrufbare Online-Videos.

Schon auf den ersten Seiten wird der Leser mit einer Checklist und einer Aufklärungliste konfrontiert, beides in heutiger Zeit absolut empfehlenswerte Instrumente, die klare Behandlungsrichtlinien, standardisiertes Vorgehen und ausreichende Aufklärung zum Ausdruck bringen. Auch ein Schmerztagebuch gehört für die Herausgeber zum Behandlungsprozess dazu. Wer bisher der Meinung anhing, nur in Deutschland würde bezüglich sonografischer Injektionsverfahren ein operationsähnlicher Hygieneaufwand betrieben werden, der wird von den in diesem Buch gemachten Vorgaben, die noch weiter darüber hinausgehen, überrascht sein.

Neben verschiedenen Lokalanästhetika und Corticoidpräparaten wird auch auf Eigenblutpräparate hingewiesen, darüber hinaus auf dry needling und die Injektion großvolumiger Elektrolytlösungen. Neben Injektionen und Punktionen wird die Aspiration von Kalkdepots, Gewebebiopsien, die sonografiegesteuerte Coblation bei Tendopathie dargestellt, ferner die Stoßwellentherapie und die Prolotherapie.

Sämtliche Krankheitsbilder werden zunächst mit einer transparenten Anatomiezeichnung sowie einem schematischen anatomischen Schnitt vorgestellt, wobei jeweils der Injektionsort mit einer Injektionsnadel markiert ist. Dann werden an Patienten unter sterilen Kautelen, also mit sterilen Handschuhen und dem steril verpackten Schallkopf, die Stichrichtung gezeigt, bevor an  in der überwiegenden Zahl sehr gut aufgelösten Sonografiebildern die Lage der Nadel und ggf. das Ergebnis der Intervention dargestellt werden.

Umfassend ins Bild gesetzt wurde vor allem die Vielzahl von Interventionen an Handgelenk und Fingern. Die Herausgeber führen allerdings auch Injektionen an Gelenken vor, die möglicherweise vielversprechender unter Röntgendurchleuchtung vorgenommen werden könnten.

Ob wirklich auch der Erfahrene in der alltäglichen Praxis jede Prozedur unter direkter sonografischer Kontrolle und somit höchstem hygienischem Aufwand vornehmen muss, bleibt zu hinterfragen. Bei Einstellung der Gelenkreferenzstrukturen muss in der direkten sonografisch kontrollierten Technik die Injektion immer schräg erfolgen, während sie klinisch frei bei gut tastbaren Landmarks senkrecht in den Gelenkspalt erfolgen würde. In diesem Falle wäre dann auch nur ein kleinerer hygienischer Aufwand notwendig. Das schmälert  jedoch keinesfalls die äußerst praxisnahe Heranführung des Lesers hin zu einem gut dokumentierten Erfolgserlebnis, wenn die bildgeführte Injektion in das gewünschte Ziel gefunden hat.

Dr. Hartmut Gaulrapp, München

Facharzt 2025 – Gemeinsam in Klinik und Praxis

Berlin – Mit dem neu verabschiedeten Grundsatzprogramm „Facharzt 2025 – gemeinsam in Klinik und Praxis“ positioniert sich der SpiFa für die gesundheitspolitischen Herausforderungen der Zukunft.

Der SpiFa unterstreicht in seinem neuen Programm zwei Faktoren, die das deutsche Gesundheitssystem zu einem der Weltspitzenreiter macht: zum einen die Philosophie des freien Berufes und zum anderen die hohe Verfügbarkeit fachärztlicher Medizin in Klinik und Praxis. „Um diese Leistungsfähigkeit auch in den nächsten Jahren erhalten und ausbauen zu können, ist es aus Sicht des SpiFa dringend notwendig, Veränderungsprozesse anzustoßen“, so Dr. Dirk Heinrich, Vorstandsvorsitzender des SpiFa.

Dafür hat der SpiFa ein 10-Punkte-Programm aufgelegt. Im Fokus liegt die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Arztberufes. Ärztinnen und Ärzte in Klinik und Praxis, so fordert der SpiFa, sollen das Patientenwohl über das politische Interesse einer einnahmeorientierten Ausgabenpolitik stellen können.

Außerdem kritisiert der SpiFa das Denken in Sektoreninteressen und Sektorengrenzen als nicht mehr zeitgemäß. „Mit der Auflösung der Sektorengrenzen sehen wir viele Chancen im Sinne einer patientenzentrierten und patientengerechteren Versorgung“, so Dr. Heinrich auf der digitalen Mitgliedersammlung des SpiFa e.V., auf der das neue Grundsatzpapier verabschiedet wurde. Durch die Sektorenabschottung hat sich die Kommunikation zwischen den Krankenhausärzten und niedergelassenen Ärzten einerseits und zwischen fach- und hausärztlichen Versorgungsbereich andererseits in den letzten Jahrzehnten zunehmend verschlechtert. Dieser Prozess kann nicht allein durch eine digitale Transformation behoben werden, sondern nur durch eine echte rechtliche und strukturelle Überwindung der Sektorentrennung.

Ab dem Sommer wird der Wahlkampf die politische Agenda bestimmen: der SpiFa hat sich mit seinem Grundsatzpapier entsprechend positioniert und wird mit einer eigenen Kampagne Schwerpunkte setzen, um für den Erhalt der Leistungsfähigkeit unseres Gesundheitssystems Veränderungsprozesse anzuschieben.

Quelle: SpiFa

Bundesärztekammer muss GOÄneu jetzt auf den Tisch legen

Berlin – Die reformierte ärztliche Gebührenordnung (GOÄneu) muss noch diesen Frühling von der Bundesärztekammer veröffentlicht werden, fordert die Landesgruppe Berlin/Brandenburg des Verbandes der niedergelassenen Ärzte (Virchowbund).

„Die rein ärztliche GOÄ steht und die Honorarverhandlungen mit den privaten Krankenkassen und der Beihilfe sind so gut wie abgeschlossen“, erklärt die Landesgruppenvorsitzende Dr. Christiane Wessel. „Wir erwarten von der Bundesärztekammer also, dass die fertige GOÄneu mit Legendierung und Bepreisung dem Deutschen Ärztetag 2021 in Rostock vorgelegt wird. Dazu gibt es eine eindeutige Beschlusslage.“

In unmittelbarem Anschluss an den Ärztetag müsse die GOÄneu inklusive des separat vereinbarten Honorarkorridors dem Bundesgesundheitsminister vorgelegt werden, um noch vor der Sommerpause die nächsten Schritte einzuleiten.

„Kein Handwerker, kein Betrieb verlangt heute noch dieselben Preise wie vor 30 Jahren. Wir Ärztinnen und Ärzte werden durch die veraltete GOÄ aber genau dazu gezwungen“, bringt Dr. Wessel die Misere auf den Punkt. „Wir sind genötigt, Steigerungsfaktoren abzurechnen, auch wenn diese nur einen Teil des realen Honorarverlustes von mehr als 25 Prozent auffangen.“

Realitätsferne Preise sind das eine Problem der veralteten GOÄ, der Leistungskatalog das andere. Die Medizin hat in den letzten drei Jahrzehnten große Fortschritte gemacht, das Verzeichnis der medizinisch abrechenbaren Leistungen ist aber noch auf dem Stand von 1982.

„Im Sinne der Transparenz schulden wir sowohl den Ärztinnen und Ärzten als auch den Patientinnen und Patienten eine GOÄ auf der Höhe der Zeit“, erläutert Dr. Wessel und erinnert: „Das ist auch unser vom Staat garantiertes Grundrecht als Freier Beruf.“

Quelle: Virchowbund

Bildgestützte Therapie: Selektivvertrag zu HWS und LWS

Karlsruhe – Nach mehrmonatigen intensiven Verhandlung ist es uns gelungen, mit der Techniker Krankenkasse einen bundesweiten Selektivvertrag zur bildgestützten Therapie bei radikulären Symptomen der Halswirbelsäule (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) zu finalisieren.

Ich danke den Kollegen Dr. Burkhard Lembeck, Dr. Helmut Weinhart und Dr. Markus Schneider für die sehr konstruktive Zusammenarbeit und dem Team der Techniker Krankenkasse (TK) für die partnerschaftliche Zusammenarbeit bei der Entwicklung des Vertrages. Ich glaube, wir haben zusammen mit der TK etwas Sinnvolles auf den Weg gebracht und wollen diese partnerschaftliche Zusammenarbeit weiter ausbauen.

Der Vertrag basiert auf evidenz-basierten Therapiekonzepten und bietet ein leistungsgerechtes Honorar außerhalb jeglicher Budgetierung.

Der Vertrag ist am 1.12.2020 gestartet.

Voraussetzungen für die Teilnahme sind:

  • Facharztbezeichnung Orthopädie/Orthopädie und Unfallchirurgie oder Neurochirurgie
  • Teilnahme an der Kassenärztlichen Versorgung
  • Darstellung des Praxisprofils auf Orthinform.de
  • Erfolgreiche Teilnahme an einen E-Learning Modul (geht in Kürze online)
  • Teilnahme an einem Webinar (Termin wird in Kürze genannt)
  • Teilnahme an einem QZ 1/Jahr 

Eine Zusammenarbeit (apparativ, örtlich oder fachlich) mit Neurologen, Schmerztherapeuten, Radiologen oder Kliniken ist möglich aber nicht Voraussetzung. 

Der Vertrag wird über die Online Plattform der Sanakey abgerechnet. Management-Gebühr für BVOU Mitglieder 5,5%, Nichtmitglieder 8%.

Im Anhang die drei zentralen Anlagen zur Info.

Wenn Sie Interesse haben bei dem Vertrag mitzumachen bitte einen zeitnahen Eintrag in die Interessentenliste unter. (Der individuelle Vertragsabschluss erfolgt später.)

 

Dr. Johannes Flechtenmacher, BVOU-Präsident

Neue Vergütungen ärztlicher Berichte nach JVEG

Wertheim – Das Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, JVEG) wurde zum 1.1.2021 durch das Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 21.12.2020 geändert. Dieses wurde am 29.12.20 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Für uns in Orthopädie und Unfallchirurgie ist die Abrechnung nach JVEG insbesondere bei Gerichtsgutachten sowie bei Befundberichten an Sozialgerichte von Relevanz. Nach § 9 Abs. 1 S. 1 JVEG bemisst sich das Honorar des Sachverständigen nach Anlage 1. Medizinische Gutachten werden in Teil 2 der Anlage 1 in die Honorargruppen M1 bis M3 klassifiziert mit unterschiedlichen Stundensätzen. Die Gebühren nach wurden leicht erhöht. Aktuell gelten die in den Tabellen 1 und 2 aufgeführten Gebührensätze.

Tab. 1: Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 S. 1 JVEG, Teil 2, Medizinische Gutachten

Honorar-gruppe Gegenstand medizinischer oder psychologischer Gutachten Stundensatz in €
M1 Einfache gutachtliche Beurteilungen ohne Kausalitätsfeststellungen, insbesondere

1.       in Gebührenrechtsfragen (z. B. Streitigkeiten bei Krankenhaus-abrechnungen),
2.       zur Verlängerung einer Betreuung oder zur Überprüfung eines angeordneten Einwilligungsvorbehalts nach §1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.       zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung.

80,00
M2 Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten

1.         in Verfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch,
2.         zur Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit in Verfahren nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,
3.         zu rechtsmedizinischen und toxikologischen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Feststellung einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Alkohol, Drogen, Medikamente oder Krankheiten,
4.         zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befunderhebungen (z. B. bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen),
5.         zu einfachen Fragestellungen zur Schuldfähigkeit ohne besondere Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik,
6.     zur Einrichtung oder Aufhebung einer Betreuung oder zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts nach §1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
7.     zu Unterhaltsstreitigkeiten aufgrund einer Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit,
8.     zu neurologisch-psychologischen Fragestellungen in Verfahren nach der Fahrerlaubnis-Verordnung,
9.     zur Haft-, Verhandlungs- oder Vernehmungsfähigkeit.

90,00
M3 Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten

1.         zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen,
2.         zu ärztlichen Behandlungsfehlern,
3.         in Verfahren nach dem sozialen Entschädigungsrecht,
4.         zur Schuldfähigkeit bei Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik,
5.         in Verfahren zur Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung (in Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis zu neurologisch/psychologischen Fragestellungen),
6.         zur Kriminalprognose,
7.         zur Glaubhaftigkeit oder Aussagetüchtigkeit,
8.         zur Widerstandsfähigkeit,
9.         in Verfahren nach den §§3, 10, 17 und 105 des Jugendgerichts-gesetzes,
10.     in Unterbringungsverfahren,
11.     zur Fortdauer der Unterbringung im Maßregelvollzug über zehn Jahre hinaus,
12.     zur Anordnung der Sicherungsverwahrung oder zur Prognose von Untergebrachten in der Sicherungsverwahrung,
13.     in Verfahren nach den §§1904 und 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
14.     in Verfahren nach dem Transplantationsgesetz,
15.     in Verfahren zur Regelung von Sorge- oder Umgangsrechten,
16.     zu Fragestellungen der Hilfe zur Erziehung,
17.     zur Geschäfts-, Testier- oder Prozessfähigkeit,
18.     in Aufenthalts- oder Asylangelegenheiten,
19.     zur persönlichen Eignung nach §6 des Waffengesetzes,
20.     zur Anerkennung von Berufskrankheiten, Arbeitsunfällen, zu den daraus folgenden Gesundheitsschäden und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
21.     zu rechtsmedizinischen, toxikologischen oder spurenkundlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit einer abschließenden Todesursachenklärung, mit ärztlichen Behandlungsfehlern oder mit einer Beurteilung der Schuldfähigkeit,
22.     in Verfahren nach dem Transsexuellengesetz.

120,00

 

  • 10 JVEG regelt, dass sich das Honorar für Leistungen aus Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur GOÄ) in entsprechender Anwendung nach dem 1,3fachen Gebührensatz bemisst.

Tab. 2: Auszug aus Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 S. 1 JVEG, Befundberichte und kurze gutachterliche Äußerungen

Nr. Bezeichnung der Leistung Honorar in €
200 Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung 25,00
201 Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich Bis zu 55,00
202 Ausstellung eines Zeugnisses über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder eines Formbogengutachtens, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränkten und nur ein kurzes Gutachten erfordern 45,00
203 Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich Bis zu 90,00

 

Für angeforderte Kopien werden weiterhin 0,50€ je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15€ für jede weitere Seite, für die auf ausdrücklichen Wunsch des Gerichts erfolgte Anfertigung von Farbkopien 1,00 € für die ersten 50 Seiten und 0,30€ für jede weitere Seite ersetzt (§ 7 Abs. 2 S. 1 JVEG).  Ebenso werden Portoauslagen erstattet. § 12 JVEG regelt darüberhinaus, was als Ersatz für besondere Aufwendungen geltend gemacht werden kann, wie beispielsweise 2€ je Foto und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind, 0,50€ für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos. Als Schreibgebühren werden je angefangene 1.000 Anschläge bei den medizinischen Gutachten nach Anlage 1 Teil 2 JVEG und Befundberichten nach Anlage 2 JVEG 1,50€ ersetzt. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen können Sachverständige auch eine Pauschale in Höhe von 20% des Honorars fordern, jedoch höchstens 15€. Sofern die auf Gutachten anfallende Umsatzsteuer nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetztes unerhoben bleibt, wird auch die auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer erstattet. Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten bei der anfordernden Stelle geltend gemacht wird, beginnend ab Eingang der erteilten Auskunft dort.

In einer Stellungnahme der Bundesärztekammer vom 26.2.2020 zum Referentenentwurf hatte diese die Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung begrüßt, jedoch auch in Teilen kritisiert. Obwohl die BÄK eine differenziertere Einteilung in M1-M4 empfohlen mit Stundensätzen zwischen 85,00 und 150,00 € empfohlen hatte, ist es bei den bisherigen 3 Kategorien mit nun angehobenen Stundensätzen zwischen 80,00 und 120,00 € geblieben. Auch sind z. B. die Gutachten in Gebührenrechtfragen in der Kategorie M1 verblieben, obwohl sie hinsichtlich Schweregrad und Umfang einfache Fragestellungen sicher übersteigen. Ebenso ist man einer Forderung nach Anwendung der in der GOÄ vorgesehenen Steigerungssätze mindestens bis zum dort vorgesehenen Schwellenwert für Röntgen- und Sonografieleistungen nicht nachgekommen. Schreibgebühren bleiben auf der Basis einer Normseite nach DIN 1422 mit 60 x 30 = 1.800 Anschlägen im Vergleich zur Nr. 190 UV-GOÄ mit 4,50€ noch unterbewertet.

Dr. med. Karsten Braun, LL. M
BVOU-Referat Presse/Medien

G-BA

G-BA verlängert Corona-​Sonderregeln

Berlin – Angesichts des anhaltend dynamischen Infektionsgeschehens hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die geltenden Corona-​Sonderregeln für ärztlich verordnete Leistungen um weitere zwei Monate bis 31. März 2021 verlängert. Den entsprechenden Beschluss fasste der G-BA am 21.1.2021. Die Sonderregeln betreffen insbesondere die Möglichkeit der Videobehandlung, Verordnungen nach telefonischer Anamnese, verlängerte Vorlagefristen für Verordnungen sowie verschiedene Erleichterungen bei Verordnungsvorgaben. Ziel ist es, direkte Arzt-​Patientenkontakte weiterhin möglichst gering zu halten. Bereits im Dezember 2020 hatte der G-BA die Möglichkeit zur telefonischen Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen und für Krankentransportfahrten von COVID-​19-positiven Versicherten bis zum 31. März 2021 verlängert.

Verlängerte Sonderregeln im Überblick

Videobehandlung

Eine Behandlung kann weiterhin auch per Video stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich und die Patientin oder der Patient damit einverstanden ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertrags(zahn)ärztinnen und -​ärzten verordnet werden können. Auch Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege können mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten per Video erbracht werden.

Verordnungen nach telefonischer Anamnese

Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen weiterhin auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden.

Gleiches gilt weiterhin für Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten. Sie sind ebenso aufgrund telefonischer Anamnese möglich.

Verlängerung der Vorlagefrist für Verordnungen

Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse bleibt weiterhin für häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung und Soziotherapie von 3 Tagen auf 10 Tage verlängert.

Erleichterte Vorgaben für Verordnungen

Heilmittel-​Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt. Darüber hinaus bleiben Ausnahmen für bestimmte Fristen bei Verordnungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege bestehen: Folgeverordnungen müssen nicht in den letzten 3 Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden. Außerdem können Ärztinnen und Ärzte Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnen. Ebenfalls muss vorübergehend eine längerfristige Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege nicht begründet werden.

Der Beschluss tritt nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 1. Februar 2021 in Kraft.

Hintergrund

Der G-BA hatte in einem Grundlagenbeschluss vom 17. September 2020 festgelegt, welche Ausnahmeregelungen für ärztlich verordnete Leistungen aktiviert werden können, wenn es in einzelnen Regionen wieder zu steigenden Infektionszahlen durch das Coronavirus kommt und Schutzmaßnahmen greifen. Auf dieser Basis aktivierte der G-BA mit Beschluss vom 30. Oktober 2020 die entsprechenden Sonderregelungen für ärztlich verordnete Leistungen: angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens nicht regional begrenzt, sondern für alle 16 Bundesländer. Sie galten vorerst befristet bis zum 31. Januar 2021.

Quelle: G-BA

KBV verabschiedet IT-Sicherheitsrichtlinie

Wertheim – Im § 75b Abs. 1 SGB V wurde die Kassenärztliche Bundesvereinigung verpflichtet, bis zum 30.6.2020 eine verbindliche Richtlinie mit Anforderungen zur Gewährleistung der IT-Sicherheit von Arztpraxen entsprechend aktuellem Stand der Technik zu definieren. Im Sommer 2020 war es zu Verzögerungen bei der Verabschiedung gekommen, so dass die genaue Ausgestaltung bis dato unklar war (Infobrief 4/2020). Am 15.12.2020 wurde nun eine im Vergleich zur ersten Version deutlich abgeschwächte IT-Sicherheitsrichtlinie von der KBV-Vertreterversammlung beschlossen. Diese gilt bereits jetzt für alle Praxen, daher lohnt ein Blick auf die Inhalte, die teilweise ab 1.4.2021 bzw. 1.1.2022 das Mindestmaß der umzusetzenden Schutzmaßnahmen zum Erreichen der Schutzziele Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Daten in Arzt- und Zahnarztpraxen definieren. Verantwortlich für die Einhaltung ist der Praxisinhaber, der die Umsetzung an Dienstleister oder Versicherungen übertragen kann.

Die umzusetzenden Anforderungen richten sich nach der Größe der Praxen, die in drei Kategorien klassifiziert werden (Tab. 1)

Klassifikation Ständig mit der Datenverarbeitung betraute Personen Umzusetzende Anlagen der IT-Sicherheitsrichtlinie
Praxis ≤ 5 1, 5
Mittlere Praxis 6-20 1, 2, 5
Großpraxis / Praxis mit Datenverarbeitung in erheblichem Umfang > 20 1, 2, 3, 5
Sonderfall: Praxis mit med. Großgerät wie CT, MRT, PET, Linearbeschleuniger Unabhängig von der Personenzahl Zusätzlich 4

Tabelle 1

Die definierten Anforderungen und Geltungsdaten sollte man im Originaldokument der Richtlinie einsehen, da sie im Folgenden nur grob zusammengefasst dargestellt werden können.

Anforderungen an alle Praxen

Die von allen Praxen umzusetzende Anlage 1 der IT-Sicherheitsrichtlinie regelt u. a., dass beim Nutzen mobiler Anwendungen (Apps) nur sichere Apps in aktueller Version verwendet werden dürfen, wenn sie Dokumente verschlüsselt und lokal abspeichern. Nicht benötigte Apps müssen restlos gelöscht werden. Für sonstige Arbeitsplätze gilt: Bei der Verwendung jedweder Office-Produkte ist eine Nutzung integrierter Cloudspeicher nicht gestattet und Vertrauliches muss aus den Dokumenten vor Weitergabe gelöscht werden. Bei der Verwendung von Internetanwendungen dürfen nur solche regelmäßig aktualisierte und verschlüsselte Anwendungen unter dem Schutz einer Firewall für das gesamte Netzwerk genutzt werden, die bei der Authentisierung den Zugang strikt absichern. Eine Speicherung vertraulicher Daten im Browser ist ebenso unzulässig wie eine automatisierte Nutzung von Webanwendungen. Hinsichtlich der Hardwareausstattung wird darauf Wert gelegt, dass Mikrofon und Kamera am Rechner grundsätzlich deaktiviert sind und andere Endgeräte nach Ende der Nutzung immer gesperrt und abgemeldet werden. Es muss eine regelmäßige Datensicherung und ein aktuelles Virenschutzprogramm laufen. Die Synchronisation von Nutzerdaten mit Microsoft Cloud-Diensten soll vollständige deaktiviert werden. Berechtigungen und Zugriffe sollen pro Personengruppe und pro Person geregelt sein.  Auch regelmäßig zu prüfende und mit Updates zu versehende Mobiltelefone, Smartphones und Tablets sollen unter den strengsten Sicherheitseinstellungen mit aktuellen Schutzprogrammen ausgestattet und durch SIM-Karten mit PIN und komplexem Gerätesperrcode geschützt werden. Bei Verlust müssen diese zeitnah gesperrt werden können. Wechseldatenträger und Speichermedien müssen vor jeder Verwendung mit einem aktuellen Schutzprogramm auf Schadsoftware überprüft werden und bei Versand manipulationssicher verschickt werden. Nach Verwendung müssen sie sicher gelöscht werden. Das gesamte Netzwerk ist durch einen Netzplan zu dokumentieren, für den Managementzugriff muss eine geeignete Authentisierung verwendet werden.

Anforderungen an alle Praxen mit TI-Anschluss

In der ebenfalls von allen angeschlossenen Praxen umzusetzenden Anlage 5 sind die Schutzmaßnahmen für die in den Praxen befindlichen Komponenten der Telematik-Infrastruktur (TI) geregelt. Sie müssen entsprechend der von der gematik zur Verfügung gestellten Informationen installiert und betrieben, vor unberechtigtem Zugriff physisch geschützt sein und bei Verfügbarkeit von Aktualisierungen zeitnah mit Updates gepflegt werden. Bei der parallelen Konnektorinstallation im Netzwerk müssen zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, um die mit dem Internet verbundene Praxis zu schützen. Alle Administratordaten müssen sicher verwahrt werden.

Anforderungen an mittlere Praxen und Großpraxen

Die Anlage 2 beschreibt die von mittleren Praxen und Großpraxen zusätzlich umzusetzenden Sicherheitsmaßnahmen. Die deutlich höheren Anforderungen zielen auf die Minimierung von Zugriffsberechtigungen bei mobilen Anwendungen, Internetanwendungen und Endgeräten ab, ebenso auf Verschlüsselungsstandards wie TLS, sichere Authentisierung in Windows-Netzwerken mit Single Sign On (SSO) durch Kerberos. Sprachassistenten sollen nur dort wo zwingend notwendig eingesetzt werden. Ebenso sind verschiedene interne Nutzungsrichtlinien für den Einsatz von Mobilgeräten und Wechseldatenträgern vorgesehen. Wichtige Ereignisse auf Netzkomponenten und auf den Netzmanagement-Werkzeugen sollen automatisch an ein zentrales Managementsystem mit umfassender Protokollierung, Alarmierung und Logging übermittelt werden.

Anforderungen nur an Großpraxen

Die Anlage 3 definiert die zusätzlichen Anforderungen an Großpraxen. Es werden nochmals erhöhte Anforderungen für den Einsatz von Mobilgeräten definiert, u. a. hinsichtlich der praxisinternen Freigabe von Apps zur Installation, sicherer Anbindung der Geräte, Berechtigungskonzept und Zertifikatnutzung. Ein Mobile Device Management muss sicherstellen, dass sämtliche Daten auf dem mobilen Endgerät aus der Ferne gelöscht werden können. Wechseldatenträger sollten vollständig verschlüsselt und durch Integritätsschutz durch Checksummen oder digitale Signaturen gegen zufällige oder vorsätzliche Veränderungen geschützt sein. Schützenswerte Informationen müssen im Netzwerk über nach derzeitigem Stand der Technik sichere Protokolle übertragen werden.

Anforderungen nur an Praxen mit Großgeräten

Anlage 4 definiert nur von Praxen mit Großgeräten ab 1.7.2021 bzw. 1.1.2022 umzusetzende weitere Anforderungen in Bezug auf Zugriffseinschränkungen für Konfigurations- und Wartungsschnittstellen, Nutzung sicherer Protokolle für die Konfiguration und Wartung, Protokollierung, Deaktivierung nicht genutzter Dienste, Funktionen und Schnittstellen, nicht genutzter Benutzerkonten und hinsichtlich der Netzsegmentierung zur Abtrennung von der weiteren IT.

Kontinuierliche Fortentwicklung

Alle in der KBV Sicherheitsrichtlinie genannten Anforderungen unterliegen einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess mit einer jährlichen Evaluationspflicht. Die erforderliche Evaluation richtet sich an der jeweiligen Informationssicherheitslage aus. Die Richtlinie muss jährlich im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik aktualisiert werden. Eine weitere, ebenfalls verabschiedete Richtlinie regelt die Zertifizierung von Dienstleistern, die Ärzte in IT-Sicherheitsfragen beraten und die Vorgaben der Sicherheitsrichtlinie umsetzen. Die Vor-Ort-Zertifizierung von Dienstleistern wird sich coronabedingt verzögern.

Fazit

Der ursprüngliche und im Sommer 2020 dann nicht verabschiedete Entwurf der IT-Sicherheitsrichtlinie orientierte sich am vergleichsweise strengen IT-Grundschutzkompendium des BSI in der sog. Standardabsicherung und hätte erheblich höhere Anforderungen an die IT-Sicherheit in Arztpraxen gestellt als die nun mithilfe der Vermittlung durch das Bundesgesundheitsministerium zustande gekommene und im Dezember verabschiedete Version. Dies kommt Arztpraxen entgegen, weil mit der ursprünglichen Version deutlich höhere Kosten verbunden gewesen wären. Insbesondere die in der aktuellen Version an alle Praxen gestellten Anforderungen sind im Grunde genommen Selbstverständlichkeiten, spätestens seit Einführung der EU-Datenschutzgrundverordnung. Die Anforderungen an mittlere Praxen und Großpraxen liegen hingegen schon deutlich höher und sollten mit dem IT-Dienstleister der Praxis zeitnah geprüft werden, da sie teilweise schon ab 1.4.2021 umzusetzen sind und spezielle technische Maßnahmen erfordern. Jede auch noch so kleine Praxis sollte sich der Bedeutung medizinischer Daten und der wachsenden Gefahren für Datensicherheit bewusst sein. Die abgespeckte Version der IT-Sicherheitsrichtlinie ist insofern nicht unumstritten. Verschiedene IT-Verbände, denen diese zur Kommentierung vorgelegt wurde, sollen eine kurzfristige Kommentierung abgelehnt haben und auch das BSI soll nicht glücklich gewesen sein. Laut einem Beitrag im Fachmagazin EHEALTHCOM wurden auch die Umsetzungsfristen von IT-Unternehmen als zu lang gewertet, verschiedene Maßnahmen als zu wenig konkret, teilweise trivial gewertet. Prognostisch dürfte vermutlich im Rahmen der jährlichen Fortentwicklungen mit erhöhten Anforderungen und damit auch Kosten zu rechnen sein.

Dr. Karsten Braun, LL. M.

BVOU Referat Presse/Medien

Perspektive DVT – „Signifikante Verbesserung der Diagnostik“

Perspektive DVT – „Signifikante Verbesserung der Diagnostik“

Die Gemeinschaftspraxis „ORTHOPÄDIEhoch4“ ist eine Praxis für Unfallchirurgie, Sportmedizin, Osteologie und Ärztliche Ostheopathie. Unter dem Einsatz modernster Diagnostik und Therapieverfahren, befasst sich die Praxis schwerpunktmäßig mit der ganzheitlichen Betreuung von Erkrankungen des Stütz-und Bewegungsapparates. Mit einem Praxisteam von 11 Mitarbeiterinnen kümmern sich die Ärzte Dr. med. Rolf Pesch, Dr. med. Carlos Diniz, Dr. med. Wolfgang Halbeck und Jürgen Monnig auf 270 m² fürsorglich um ihre Patienten, und zwar sowohl konservativ als auch operativ. Dabei versorgen die vier Fachärzte ihre Patienten stets mit einem individuell abgestimmten und optimalen Therapieansatz.

Im August 2020 erweiterte die orthopädische und unfallchirurgische Gemeinschaftspraxis ihr Leistungssprektrum um die hochauflösende 3-D-Schnittbildgebung mit dem digitalen Volumentomografen (DVT) SCS MedSeries® H22.

Dr. med. Rolf Pesch berichtet von seinen Erfahrungen mit der eigenständigen 3-D-Schnittbildgebung

„Wir sind eine Praxis, die seit langem frische Unfälle und Sportverletzungen betreut. Für unsere Patienten geben wir unser Bestes, um immer auf dem neuesten Stand zu sein. Herr Hoppe hat uns das DVT-Verfahren gemeinsam mit dem BVOU vorgestellt und uns sehr neugierig gemacht. Seitdem wir das SCS DVT in unserer Praxis eingeführt haben, profitieren wir von einer signifikanten Verbesserung der Diagnostik und der Vermeidung langer Wartezeiten für CT- und MRT-Termine.“

ORTHOPÄDIEhoch4
Dr. med. Rolf Pesch, Dr. med. Carlos Diniz, Dr. med. Wolfgang Halbeck, Jürgen Monnig
Alfred-Nobel-Straße 4
86156 Augsburg
www.orthopaediehoch4.de

Digitale Volumentomographie mit dem SCS MedSeries® H22

SCS steht für Sophisticated Computertomographic Solutions und beschreibt die Lösung für die anspruchsvolle 3-D-Bildgebung mit höchster Strahlenhygiene, höchster Bildauflösung sowie höchster Zeitersparnis für Patient, Praxis und Arzt gleichermaßen.

Der digitale Volumentomograph SCS MedSeries® H22 besitzt ein breites Indikationsspektrum und ist aus der Orthopädie und Unfallchirurgie nicht mehr wegzudenken. Mit dem platzsparenden Design findet das SCS MedSeries® H22 DVT in jeder Praxis einen Platz. Dank der hohen Strahlenhygiene und der ultrahohen Auflösung von bis zu 0,2 mm ist das SCS DVT auch in der Pädiatrie anwendbar. Die vom SCS DVT ausgehende Strahlendosis kann unterhalb der täglichen terrestrischen Strahlendosis eingestellt werden und ist im Vergleich zur Computertomographie um bis zu 92% geringer.

Die hochauflösenden Schnittbilder stehen, inklusive Rekonstruktionszeit, innerhalb von drei Minuten in multiplanarer Ansicht (axial, koronal, sagittal) sowie in 3-D am Befundungsmonitor zur Beurteilung durch den behandelnden Arzt zur Verfügung. Im Resultat ist es mit dem SCS DVT möglich, eine 3-D-Schnittbilddiagnostik durchzuführen, die sehr strahlungsarm ist, eine exakte Beurteilung von Grenzflächen zwischen Metall- und Knochenstrukturen zulässt, und sehr einfach am Patienten anzuwenden ist.

 

Zweitmeinung nun auch für die Knie-Endoprothese

Der Anspruch von Patienten auf eine qualifizierte ärztliche Zweitmeinung gilt künftig auch bei dem geplanten Einsetzen einer Knie-Endoprothese. Der Beschluss vom 15. Oktober 2020 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist am 12. Januar 2021 in Kraft getreten.

Knieprothesen-Implantationen werden ärztlicherseits in der Regel bei einer fortgeschrittenen degenerativen Erkrankung des Kniegelenks, insbesondere bei einer Arthrose, erwogen. Die Zahl dieser Eingriffe steigt in Deutschland in den letzten Jahren fast kontinuierlich an – aktuell werden bundesweit rund 190.000 Implantationen pro Jahr durchgeführt. Analysen zeigen hierbei deutliche regionale Unterschiede bei Erstimplantationen. Zu den konservativen und weniger invasiven alternativen Behandlungsmöglichkeiten von Schmerzen und Funktionseinschränkungen im Kniegelenk gehören insbesondere Physiotherapie sowie eine medikamentöse Therapie. Das neue Zweitmeinungsverfahren greift, wenn Patientinnen und Patienten die Implantation einer Total- oder Teilendoprothese des Kniegelenks empfohlen wird.

Der Anspruch besteht auch, wenn es sich um eine Revisionsoperation, also einen Folge-, Wechsel- oder Korrektureingriff an der Knie-Endoprothese, handelt. Ziel des Angebots ist es, Patienten bei der Entscheidung für oder gegen eine solche Operation zu unterstützen und medizinisch nicht gebotene Eingriffe am Kniegelenk zu vermeiden.

Zweitmeinungsgebende Fachärzte folgender Fachrichtungen können beantragen, Zweitmeinungsleistungen zu einer geplanten Knie-Endoprothese abzurechnen:

  • Orthopädie und Unfallchirurgie
  • Orthopädie
  • Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie
  • Physikalische und Rehabilitative Medizin

Hintergrund – Zweitmeinungsverfahren zu geplanten Operationen

Unabhängige Fachärzte prüfen im Zweitmeinungsverfahren, ob die empfohlene Operation medizinisch notwendig ist, und beraten die Patienten zu möglichen Behandlungsalternativen. Den Weg dafür hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) 2019 durch die Aufnahme des neuen Eingriffs in das Zeitmeinungsverfahren eröffnet.

Teil des Beschlusses ist auch die Vorgabe, welche Facharztgruppen in Frage kommen, eine qualifizierte Zweitmeinung abzugeben. Ärzte können bei den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) eine Genehmigung als unabhängige Zweitmeiner beantragen und die Leistung zulasten der gesetzlichen Krankenkassen anbieten.

Gesetzlich krankenversicherte Patienten haben gemäß § 27b SGB V einen Rechtsanspruch eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einzuholen. Der G-BA ist gesetzlich beauftragt zu konkretisieren, für welche planbaren Eingriffe dieser Anspruch besteht. Details zu den indikationsspezifischen Anforderungen hat der G-BA in der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren festgelegt.

Quelle: G-BA

AE-Kongress: Endoprothetik im Spannungsfeld zwischen Ökonomie und Innovation

Der 22. AE-Kongress fand in diesem Jahr digital vom 2. bis 4. Dezember 2020 statt. Mit mehr als 600 Teilnehmern war er trotz der coronabedingten kurzfristigen Verlegung von einem analogen in ein webbasiertes Format sehr gut besucht. Durchgeführt wurde die Veranstaltung von der gemeinsamen Akademie für Orthopädie und Unfallchirurgie (AOUC).

Die wissenschaftlichen Leiter der Veranstaltung, AE-Präsident Prof. Dr. Karl-Dieter Heller (Braunschweig), AE-Vizepräsident PD Dr. Stephan Kirschner (Karlsruhe) und Prof. Dr. Dr. Reinhard Hoffmann (Frankfurt) danken den über 50 Referenten und Moderatoren für ihren enormen engagierten Einsatz. Ein besonderer Dank gilt auch dem Team der AOUC um Dr. Jörg Ansorg und dem Team der Deutschen Gesellschaft für Endoprothetik (AE) um Andrea Trautwein und Bettina Protzer.

Die Kunst, in der Kongressorganisation und -durchführung, bestand pandemiebedingt darin, aus einem physischen Kongress mit geplanten 600 Teilnehmern, in kürzester Zeit einen Onlinekongress zu konzipieren. Das Kongressmotto „Endoprothetik im Spannungsfeld zwischen Ökonomie und Innovation” sollte durchaus beibehalten werden, denn die Coronakrise zeigt auch, wie schnell aus einem sehr frequentierten elektiven Fach, gravierende Probleme resultieren können. Die ökonomischen Themen, die als einzelner Veranstaltungsblock geplant waren, wurden deshalb auf sämtliche Kongresstage aufgeteilt. Die wiederkehrende Präsenz unterstrich auch die Dringlichkeit des Themas, auf das dadurch aufmerksam gemacht werden sollte.

Themenkomplexe bündeln breites Spektrum

Jeder Kongresstag zeichnete sich durch einen Schwerpunkt aus. Der Themenkomplex „Primäres Knie“ widmete sich neben der Ausrichtung der Knieprothese den Assistenzsystemen, insbesondere der Robotik. Es wurde weiterhin noch einmal ein State of the Art bezüglich der Individualendoprothetik dargestellt. Die Unterschiede der verschiedenen Alignmentformen und die Notwendigkeit derselben, wurde einerseits bezüglich der normalen, händischen Operationen, aber andererseits auch im Zusammenhang mit der Robotik ausreichend diskutiert. Es sind verschiedene Systeme auf dem Markt, die sich deutlich voneinander unterscheiden, besonders hinsichtlich ihrer Ansätze. Allen gleich ist die additive Navigation, deren Umsetzung mit verschiedenen Techniken stattfindet. Die Individualprothese besitzt weiterhin einen Stellenwert, hat aber den Nachteil, dass sie immer seltener honoriert und die Begründung derselben aufwändiger wird. Die Valgusgonarthrose wurde bezüglich der Versorgung mittels Schlittenprothese thematisiert. Es stellte sich klar heraus, dass eine gewisse Fallzahl und Erfahrung von wesentlicher Bedeutung sind. Sport mit Knieendoprothese hat sich in den vergangenen Jahren deutlich gewandelt. Die Patienten sind sportlich aktiver und können und sollen sich sportlich betätigen, was sich zwingend nicht negativ auf die Prothese auswirken muss, wobei natürlich auf die Wahl der Sportart geachtet werden sollte.

In der Sitzung Knierevision wurden das schmerzhafte Knie, das instabile Knie und intraoperative sowie periprothetische Frakturen adressiert. Es wurde betont, dass im Rahmen der Wechselendoprothese die metaphysäre Fixation zunehmend an Bedeutung gewinnt. Das schmerzhafte Knie ist ein uns alle beschäftigendes Problem. Ungeachtet aller Fortschritte haben wir immer noch eine zu hohe Rate an schmerzhaften Kniegelenken nach endoprothetischer Versorgung. Definitiv gilt: keine Revision ohne zu adressierende Schmerzursache, auch extraartikuläre Schmerzursachen müssen bedacht werden. Die Instabilität ist einer der Hauptrevisionsgründe in der Knieendoprothetik. Hier muss die operative Qualität besser werden, um dies zu adressieren. Bei den intraoperativen sowie periprothetischen Frakturen wurden die Techniken ausführlich erläutert.

Sitzung III beschäftigte sich mit aktuellen Aspekten der Knieendoprothetik aus ökonomischer Sicht. Es wurde erneut auf das Spannungsfeld zwischen Endoprothetik und Ökonomie hingewiesen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass Innovationen, wie zum Beispiel die Robotik, die Navigation oder aber teilweise auch die Individualendoprothetik im DRG-System nicht adäquat oder mit zeitlicher Latenz Berücksichtigung finden. Es war ein klarer Konsens der Referenten und im Rahmen der Diskussion, dass Mindestmengen in der Revision überfällig und notwendig sind. Seitens der Industrie wurde nochmals auf die auf uns zukommende Problematik mit der Medical Device Regulation hingewiesen. Weiterhin wurden der Stellenwert des Fast-Tracks im Zusammenhang mit der Ökonomie aufgearbeitet und die aktuellen Aspekte der DRG in Bezug auf computergestützte Operationen und Robotik erläutert und anschließend in einem Round-Table adressiert und diskutiert.

Die Sitzung IV widmete sich der „primären Hüftendoprothetik“. Hier war die Planung, die immer differenzierter wird, ein wesentlicher Punkt, und eben Offset und Beinlänge in erster Linie adressiert. Die Möglichkeiten und Limits des Kurschaftes wurden ausführlich diskutiert, ebenso die Rolle der modernen Standardschäfte. Auch der zementierte Hüftschaft wurde in seiner Bedeutung noch einmal aufgearbeitet, zumal anhand der Register und anderer Publikationen klar belegt werden kann, dass die Komplikationsrate der zementfreien Endoprothetik bei über 75-jährigen höher ist als bei der zementierten Versorgung. Auch die primäre tripolare Pfanne wurde adressiert und deren Bedeutung noch einmal herausgearbeitet, insbesondere für demente und luxationsgefährdete Patienten.

Die Sitzung V befasste sich mit der Hüftrevision. Glutealinsuffizienz – einerseits wurden die Gründe, andererseits auch die therapeutischen Verfahren erläutert. Es handelt sich hier um eine häufige Komplikation, die leider nur schlecht operativ behandelt werden kann. Dann wurden Techniken im Zusammenhang mit der Revision festsitzender Pfannen und festsitzender Schäfte erläutert. Die Indikation zum zementierten Schaftwechsel wurde ebenso aufgearbeitet wie der Sinn und Zweck eines modularen und nichtmodularen Revisionsschaftes, auch aus Sicht des Ingenieurs.

Im letzten Block des zweiten Tages wurden die häufigsten Komplikationen im Zusammenhang mit der Schulterprothetik und die wichtigsten Gründe für deren Revisionen aufgearbeitet. Sehr offen wurden häufige und vermeidbare Fehler einerseits aufgezeigt und andererseits in einer sehr kompetenten Art und Weise diskutiert.

Der dritte Kongresstag begann mit der Sitzung VII Endoprothetik und Alter. Hier wurde klar konstatiert, dass es eine Altersgrenze für die Endoprothetik nicht gibt, sondern dass gerade im Alter die Endoprothetik für den Patienten gravierende Vorteile im Sinne des Erhalts der Gehfähigkeit aufweist, OP-Fähigkeit vorausgesetzt. Es wurde klar erläutert, dass auch im Alter Rapid-Recovery-Modelle greifen. Das Wechselspiel zwischen Wirbelsäulen- und Hüftpathologie wurde kompetent dargestellt. Der Stellenwert der Dual Mobility und Constrained Liners bei rezidivierenden Luxationen wurde anschließend erörtert. Die Notwendigkeit der primären Versorgung einer komplexen Fraktur am Knie, gerade beim älteren Patienten, wurde herausgearbeitet und dann im Rahmen einer interaktiven Falldiskussion erörtert.

Die Sitzung VIII widmete sich der Protheseninfektion. Hier wurden zahlreiche Sachverhalte noch einmal aufgegriffen und es fand eine rege Diskussion zu den Themen der Therapieziele, der Infektionsdiagnostik und der Wahl der adäquaten Antibiotika statt. Unter dem Thema „Hit hard and early”, wurde die Bedeutung der frühen und konsequenten Antibiose betont. Die periprothetische Infektion im Endoprothesenregister wurde umfassend erläutert. Im Anschluss fand eine sehr rege Diskussion zu diesem Thema statt.

Der letzte Themenblock schloss mit dem Thema „Proximale Femurfraktur und Endoprothese“ ab. Hier wurde herausgearbeitet, dass gerade bei der proximalen Femurfraktur und der pertrochantären Fraktur, die Endoprothetik sowohl bei frischer Fraktur als auch im Revisionsfalle     nach gescheiterter Osteosynthese hochkomplex ist. Die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) wurden intensiv diskutiert, ebenso die Ergebnisse der Auswertung von Routinedaten des Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WIdO). Abschließend wurde seitens der Präsidenten ein kurzes Resümee über den Kongress gezogen und die Teilnehmer verabschiedet.

Im Vorfeld des Kongresses fand eine Online-Pressekonferenz statt, deren Link auf der AE-Webseite zu finden ist: www.ae-germany.com/die-ae/presse/pressekonferenz

2021: AE feiert 25. Jubiläum

Der nächste Jahreskongress wird aus Anlass des 25-jährigen Bestehens der AE vom 2. bis 3. Juli 2021 in Regensburg, der Gründungsstadt der Fachgesellschaft, durchgeführt. Hierzu möchten wir Sie schon jetzt sehr herzlich einladen.

Prof. Dr. Karl-Dieter Heller
Braunschweig
AE-Präsident