Archiv für den Monat: Januar 2022

Damit es der tollste Beruf der Welt bleibt

Mit deutlicher Mehrheit wurde Dr. Burkhard Lembeck am 29.Oktober 2021 zum neuen Präsidenten des Berufsverbandes für Orthopädie und Unfallchirurgie (BVOU) e.V. gewählt. Die Wahlen fanden auf der Mitgliederversammlung im Rahmen des Deutschen Kongresses für Orthopädie und Unfallchirurgie (DKOU) in Berlin statt. Ein Gespräch über seine Ziele in den kommenden vier Jahren, wofür er sich in seiner Amtszeit einsetzen möchte und warum sich berufspolitisches Engagement mehr denn je lohnt.  

Seit der Mitgliederversammlung am 29. Oktober 2021 sind Sie neuer BVOU-Präsident. Was ist das Wichtigste, das Sie sich für Ihre Amtszeit vorgenommen haben?
Dr. Burkhard Lembeck: In der Mitgliederversammlung hatte ich als erstes eine Folie, anhand der ich versucht habe, mit einem Satz das wesentliche Ziel des BVOU aus meiner Sicht darzustellen: „Damit es der tollste Beruf der Welt bleibt.“ Dieser Satz bringt es gut herüber – ein Berufsverband hat dafür zu sorgen, dass die Orthopäden und Unfallchirurginnen im Land gute Arbeit leisten können. Dieses Ziel ist damit „Chefsache“.

Was hat Sie dazu bewogen, sich an die Spitze unseres Berufsverbandes wählen zu lassen?
Dr. Lembeck: Das war keine spontane Bauchentscheidung – man hat mich gefragt, ich habe das schon lange vorher kommuniziert und mit dem bisherigen Team abgesprochen. Nachdem mir kein Shitstorm entgegenschlug, habe ich in Absprache mit meiner Frau entschieden den nächsten Schritt zu gehen. Im BVOU hatte ich bisher schon etliche Aufgaben übernommen, viele Projekte durchgezogen, jetzt kommen ein paar offizielle dazu – ich freue mich darauf und bin von Haus aus neugierig.

Nach Ihrer Wahl zum Präsidenten haben Sie folgende drei Tätigkeitsfelder des Berufsverbandes genannt, auf denen er tätig werden sollte: Den Erhalt des selbstbestimmten Arbeitens, die optimale Versorgung und das faire Honorar. Können Sie das konkretisieren?
Dr. Lembeck: Gerne. Für einen Berufsverband reicht es nicht, das Themenfeld „Faires Honorar“ zu beackern – obwohl der BVOU damit zweifelsohne als Erstes in Zusammenhang gebracht wird. In dieses Themenfeld bringen wir uns natürlich weiterhin ein: Bei EBM, bei GOÄ, UV-GOÄ und beim Honorar aus Selektivverträgen.

Aber – und das ist mindestens genauso wichtig: Die Kollegen wollen die Patienten gut versorgen – dafür sind sie angetreten! Gute Patientenversorgung ist nach wie vor die wichtigste Triebfeder eines Arztes!

Daher muss sich ein BVOU darum kümmern, dass wir sinnvoll verordnen können, dass uns nicht Budgets und Regresse die Arbeit beschneiden; dass wir eine Honorarsystematik haben, die gute Medizin incentiviert und nicht Konzernrendite, dass die Patientenversorgung strukturiert verläuft usw. usw. Neuerdings drängen die Tech-Konzerne auch in die Patientenversorgung – hier gilt es ebenso, Antworten zu finden.

Das dritte Themenfeld heißt: Selbstbestimmtes Arbeiten. Ärzte dürfen sich ihre Medizin nicht vorschreiben lassen – Ärzte müssen ihre Fortbildungen, ihre Weiterbildungen selbst bestimmen können und nicht nur verwalten, Ärzte sollten einen Ausgleich zwischen Beruf und Familie schaffen können, dürfen nicht zu Befehlsempfängern von Verwaltungen Kassen oder Körperschaften werden.

Gerade die neue Generation fordert selbstbestimmtes Arbeiten vehement ein und sie hat damit recht – auf lange Sicht ist Selbstbestimmung für die Arbeitszufriedenheit entscheidender als Geld – das zeigen alle Untersuchungen.

Als Präsident vertreten Sie den BVOU nach außen. Welche Erfahrungen haben Sie im Umgang mit Politik und Öffentlichkeit?
Dr. Lembeck: Da wächst man hinein. Beim ersten „Spiegel“- und „Bild“-Interview hat man noch Lampenfieber, das legt sich dann irgendwann. Bei Öffentlichkeitsarbeit setze ich auch mehr auf den wissenschaftlichen Springer-Verlag als auf den von Herrn Döpfner geleiteten. Aber auch der „BamS“ habe ich schon Interviews gegeben.

Was sehen Sie als Ihre herausragendsten Aufgaben der kommenden Zeit an?
Dr. Lembeck: Es sind eine Vielzahl an Aufgaben für einen Berufsverband zu bewältigen – das würde einen Einzelnen komplett überfordern. Daher sehe ich es als meine Aufgabe in den ersten 100 Tagen an, das Team aufzustellen und die Aufgaben in gemeinsamer Abstimmung zu verteilen.

Zum BVOU-Team gehören: Die Geschäftsführung, Dr. Jörg Ansorg und die anderen Profis im Berliner Tiergarten-Tower, meine Kollegen und Freunde im Vorstand und die Mandatsträger.

Wir sind gerade dabei, die Zusammenarbeit zu intensivieren und zu digitalisieren – und sind damit auf einem guten Weg. Das muss im Hintergrund einfach flutschen. Klare Strukturen und eine schlagkräftige Truppe werden uns helfen, die nächstliegenden Herausforderungen zu meistern:

Wenn Sie mich nach den größten Themenfeldern neben Corona fragen, dann würde ich nennen:

Digitalisierung, intersektorales Honorar und strukturierte Patientenversorgung.

Welche Schwerpunkte haben Sie in Ihrer täglichen Arbeit? Was ist der besondere Reiz, Menschen mit orthopädisch-unfallchirurgischen Beschwerden und Krankheiten zu behandeln?
Dr. Lembeck: Die Position des BVOU-Präsidenten erlaubt es mir, weiter in der Versorgung tätig zu bleiben – das war für meine Entscheidung mit entscheidend. Ein weiterer Dank gilt meinen Praxiskollegen und dem Team in Ostfildern, die mein Präsidentenamt mittragen – das könnte auch anders sein.

Ich bin gerne Arzt, ich bin gerne Orthopäde und Unfallchirurg – ich ziehe da viel Kraft heraus. In welchem Beruf hört man schon so viel „Dankeschön!“ – und bekommt so viele Mon Cheri Packungen! (Falls das Patienten lesen – das ist nicht ganz mein Favorit)

Orthopädie und Unfallchirurgie, so wie ich sie betreibe, sind faszinierend breit aufgestellt – auch in einer Kassensprechstunde finde ich jeden Tag Fälle, bei denen die Diagnose bisher unklar war und wo ich weiterhelfen kann. Im OP-Saal bin ich seit dreißig Jahren zuhause, auch das möchte ich nicht missen.

Kurz und gut: Fachärztlich tätig und breit aufgestellt – in Praxis und Klinik – ich fühl mich da wohl, wo ich bin.

Warum sind Sie damals als Mitglied im BVOU aktiv geworden?
Dr. Lembeck: Der Anlass war die EBM-Reform von 2008. Ich war schon seit mehreren Jahren BVOU-Mitglied und dann kam diese Katastrophe. Ich habe eine wütende Mail an den damaligen Landesvorsitzenden Klaus Schatton geschrieben, ob denn der Berufsverband merke, was da abgeht. Der hat sinngemäß geantwortet, ich solle nicht meckern, sondern mich einbringen, sie arbeiten gerade an einem Selektivvertrag, der vieles von dem Elend des EBM abmildern könne. Das fand ich gut, habe ich gemacht und erlebt, dass man durch Engagement etwas ändern kann. Der Orthovertrag läuft jetzt seit sieben Jahren in Baden-Württemberg und 700 Kollegen machen mit.

Wo sehen Sie den BVOU in vier Jahren?
Dr. Lembeck: Ich hoffe, dass wir mit unserem Team den Erfolgskurs fortsetzen können und wir noch mehr Leute mitnehmen können, dass wir klar machen können, dass sich Engagement lohnt.  Wir werden nicht bei jedem Projekt erfolgreich sein können – aber wenn jedes zweite in die Versorgung kommt, dann passt es auch.

Was ist das Außergewöhnliche an unserem Berufsverband?
Dr. Lembeck: Wir sind vor Ort – nicht nur in Berlin. Der BVOU lebt vom Engagement in den Ländern und in den Bezirken! Ich werde auch versuchen, vor Ort zu sein – kann mich jedoch nicht zweiteilen – vor Ort möchte ich Projekte vorstellen, neue Leute gewinnen und versuche aufzunehmen, was da alles schon stattfindet. Meinen CO2-Footprint wird das zwar nicht verbessern – aber das persönliche Treffen kann man einfach nicht ersetzen.

Wie kommt es im BVOU zum Tragen, dass die ehemals getrennten Bereiche Orthopädie und Unfallchirurgie zusammengewachsen sind?
Dr. Lembeck: Hoffentlich nicht nur im Namen – es kommt vor allen Dingen in den Personen zum Tragen. Viele, so auch ich, sind D-Ärzte und gleichzeitig auch Fachärzte für Orthopädie, für Unfallchirurgie usw. Ich bin auch noch Chirurg usw. Da sollte doch die Herkunft keine Rolle mehr spielen – ich halte das für komplett überholt.

Entscheidend ist: Wenn dein Berufsfeld O&U heißt, dann ist deine berufspolitische Heimat der BVOU – denn der ist der Anwalt für alle Ärzte in O&U.

Herr Dr. Lembeck, vielen Dank für das Gespräch und für Ihre Amtszeit als Präsident alles Gute.

Das Interview führte Janosch Kuno, BVOU-Pressearbeit.

Perspektive DVT – „Überragende Bildqualität bei Berücksichtigung der Strahlenhygiene“

In Kassel betreiben Dr. med. Jochen Bogert, Dr. med. Christian Caßelmann und Dr. med. Marcus Siebert die Gemeinschaftspraxis „Orthoneum“ mit dem Schwerpunkt Orthopädie und Unfallchirurgie an zwei Standorten. Ihr Anspruch ist es, auf dem gesamten Gebiet der Orthopädie ihre Patienten auf qualitativ höchstem Niveau zu beraten und zu behandeln.

Für eine ganzheitliche Diagnostik und Therapie orthopädischer und sporttraumatologischer Erkrankungen ergänzte die Praxis Ihre bereits vorhandene Bildgebung (Sonographie, konventionelles Röntgen) um das SCS MedSeries® H22. Die so hinzugewonnenen Informationen konnten in die Abwägung der korrekten Therapie – sowohl konservativ als auch operativ – nachhaltig für das Patientenwohlbefinden einfließen. Im Oktober 2021 wurde diese Bildgebung erstmals eingesetzt und die Ärzte erleben seitdem eine klare Qualitätssteigerung der medizinischen Versorgung in ihrer Praxis.

Dr. med. Caßelmann berichtet über die ersten Berührungspunkte mit der SCS und zeigt sich beeindruckt von dem reibungslosen Ablauf der Implementierung:

„Wir sind über eine Fortbildungsveranstaltung und über Veröffentlichungen des BVOU auf das SCS MedSeries® H22 aufmerksam geworden. Das Team der SCS hat uns in mehreren, sehr ausführlichen Gesprächen detailliert und überzeugend alle Fragen rund um die Installation und den Erwerb der Bildgebung beantwortet. Eine Hospitation bei einem erfahrenen Kollegen, welcher ein DVT benutzt, hat terminlich problemlos funktioniert und wurde in angenehmer und kollegialer Atmosphäre verbracht. Die zusätzliche Unterstützung durch die SCS vor dem Hintergrund der Modifizierung des Aufnahmeraumes hinsichtlich der technischen Aspekte und der Strahlenschutz-Anforderungen, war eine große Hilfe und wurde durch die entsprechenden Ansprechpartner schnell und verlässlich umgesetzt.“

Orthoneum
Dr. med. Jochen Bogert
Dr. med. Christian Caßelmann
Dr. med. Marcus Siebert

Oberzwehrener Straße 113
34132 Kassel
www.orthoneum.de

Digitale Volumentomographie mit dem SCS MedSeries® H22

SCS steht für Sophisticated Computertomographic Solutions und beschreibt die Lösung für die anspruchsvolle 3-D-Bildgebung mit höchster Strahlenhygiene, höchster Bildauflösung sowie höchster Zeitersparnis für Patient, Praxis und Arzt – als Win-Win-Win-Situation – gleichermaßen.

Der digitale Volumentomograph SCS MedSeries® H22 besitzt ein breites Indikationsspektrum und ist aus der Orthopädie und Unfallchirurgie nicht mehr wegzudenken. Mit dem platzsparenden Design findet das DVT in jeder Praxis einen Platz. Dank der hohen Strahlenhygiene und der Auflösung von bis zu 0,2 mm ist der digitale Volumentomograph auch in der Pädiatrie anwendbar. Die vom DVT ausgehende Strahlendosis kann unterhalb der täglichen terrestrischen Strahlendosis eingestellt werden und ist im Vergleich zur Computertomographie um bis zu 92% geringer.

Die hochauflösenden Schnittbilder stehen, inklusive Rekonstruktionszeit, innerhalb von drei Minuten in multiplanarer Ansicht (axial, koronal, sagittal) sowie in 3-D am Befundungsmonitor zur Beurteilung durch den behandelnden Arzt zur Verfügung. Im Resultat ist es mit dem DVT möglich, eine 3-D-Schnittbilddiagnostik durchzuführen, die sehr strahlungsarm ist, eine exakte Beurteilung von Grenzflächen zwischen Metall- und Knochenstrukturen zulässt, und sehr einfach am Patienten anzuwenden ist.

Jetzt kostenfreie Beratung und DVT-Live-Demo anfordern

Kontaktieren Sie uns für eine kostenfreie Beratung zum planungssicheren Einstieg in die 3-D-Bildgebung oder für eine Live-Demonstration an einem DVT-Standort in Ihrer Nähe. Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Webseite unter www.myscs.com/beratung

Verlängerung Abrechnungsempfehlung für aufwändige Hygienemaßnahmen

Berlin – Die Covid-19-Pandemie bedeutet für Arztpraxen weiterhin erhöhte Anforderungen an Hygiene und Patientensicherheit. Nach Abstimmung mit dem PKV-Verband und den Beihilfekostenträgern zu einer erneuten Verlängerung der Analogabrechnungsempfehlung für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie, haben die Kostenerstatter einer Verlängerung der sog. Hygieneziffer nur unter der Maßgabe zugestimmt, dass künftig auf Grundlage der Nr. 383 GOÄ analog zum 2,3fachen Satz (= 4,02 Euro) abgerechnet wird. In Abstimmung mit der Bundesärztekammer wurde eine gemeinsame Abrechnungsempfehlung für erhöhte Hygienemaßnahmen im Rahmen der Pandemie vereinbart. 

Demnach können die Praxen bei jedem persönlichen Arzt-Patien­ten-Kontakt im Rahmen einer ambulanten Behandlung zusätzlich 4,02 Euro abrechnen. Die Summe ergibt sich als sogenannte Analoggebühr, indem aus der ärztlichen Gebührenordnung GOÄ die Ziffer 383 mit dem 2,3-fachen Gebührensatz berechnet werden kann.

Dr. Burkhard Lembeck, BVOU-Präsident würdigt das Engagement der BVOU-Mitglieder: „Ich möchte mich bei den BVOU-Kollegen bedanken, u.a. Kollege Dr. Claudio Freimark aus Berlin, die sich für den Erhalt der Ziffer eingesetzt haben. Danke Euer Engagement in der Ärztekammer! Bitte lasst Euch dieses Engagement nicht durch die allfällige Kritik  vermiesen – ohne Euren Einsatz ständen wir viel schlechter da.”

Die Gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung soll folgendermaßen lauten:

Gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung von BÄK, PKV-Verband und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie

Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie, je Sitzung analog Nr. 383 GOÄ, erhöhte Hygienemaßnahmen, zum 2,3fachen Satz

Die Abrechnungsempfehlung gilt vom 01.01.2022 bis zum 31.03.2022 und ist nur bei unmittelbarem, persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer ambulanten Behandlung anwendbar. Bei Berechnung der Analoggebühr nach Nr. 383 GOÄ kann ein erhöhter Hygieneaufwand nicht zeitgleich durch Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet werden.

BVOU-Schatzmeister: Neue Hygiene Pauschale beachten und Ziffer anlegen

Dr. Johannes Flechtenmacher (BVOU-Schatzmeister) erinnert: Die bisherige Pauschale 245a ist NICHT mehr gültig. Mit großer Wahrscheinlichkeit müssen Sie in Ihren EDV Systemen die Ziffer manuell anlegen (war in unserer Praxis auch so). Leider ist es so, dass der Wert der neue Hygienepauschale um ca. 1/3 niedriger liegt als die alte Ziffer – trotz steigender Corona Zahlen. Die Wertschätzung der ärztlichen Arbeit, auch bei Privatpatienten, wird auch hier mit Füßen getreten. Ich bin sicher, dass die Verantwortlichen der Ärztekammer nicht mehr erreichen konnten, anfänglich war der Hygienezuschlag bis 31.12.2021 limitiert. Ob und wann die neue GOÄ kommt steht ebenfalls in den Sternen. Wir werden Sie umgehend informieren wenn wir weitere Informationen haben.”

Quelle: SpiFa/BÄK/PKV/BVOU

Infobrief 4 21: Begutachtung und Berufskrankheiten

Der Infobrief 4/2021 hat das Schwerpunktthema „Gutachten und Berufskrankheiten“.

Gerade in Orthopädie und Unfallchirurgie tangiert dieses Thema eine jede Kollegin, einen jeden Kollegen. Zwar sind die wenigsten aus dem Verband damit hauptberuflich beschäftigt, aber die Anfragen von privaten Unfallversicherungen, von Berufsgenossenschaften, aber auch von Landratsämtern usw. sind fester (und manchmal lästiger) Bestandteil des Alltags. Grund genug, sich damit zu beschäftigen, um diesen Teil des Berufes souverän und effizient zu meistern.

Dieser Infobrief soll Ihnen dabei helfen, indem er auf häufige Stolperfallen hinweist: So werden die Unterschiede zwischen den grundlegenden Rechtsgebieten, die es zu unterscheiden gilt, dargestellt. Einen weiteren Schwerpunkt bilden die Berufskrankheiten – ein Thema, das oft nur am Rande dargestellt wird – für viele Arbeitnehmer aber ein Anlass zu häufiger Sorge und Kontaktaufnahme ist.

Ein aktuelles Thema sind sicher auch die Folgen der COVID Erkrankung und inwieweit sie als Berufskrankheit anerkannt werden kann.

Der Wechsel vom empathischen Therapeuten hin zum neutralen Gutachter stellt die meisten von uns sicher vor Schwierigkeiten – wir hoffen, der vorliegende Infobrief kann dabei ganz praktisch helfen.

Neue BVOU-Einkaufsvorteile im Januar

Berlin – BVOU-Mitglieder können sich ab diesem Monat auf viele neue Vergünstigungen freuen: Ob Nahrungsergänzung, Elektronik, Active Wear oder Markenkleidung – der BVOU bietet seinen Mitgliedern vielfältige Angebote. Stöbern lohnt sich.

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COVID-19 und/oder Postcovidsyndrom – Arbeitsunfall oder Berufskrankheit?

Grundsätzlich kann eine COVID-19-Erkrankung einen Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). darstellen. Letzterer wurden in diesem Zusammenhang seit Beginn der Pandemie bis zum 31.08.2021
160.931 Verdachtsanzeigen auf Berufskrankheit angezeigt. Davon wurden 103.244 Fälle anerkannt (darunter 51 Todesfälle). Bezüglich Arbeitsunfälle kam es demgegenüber zu 30.200 Meldungen, von denen mit 9.315 Fällen weniger als ein Drittel anerkannt wurden (darunter 33 Todesfälle).(siehe Quelle 1)

Was macht nun den Unterschied, ob ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt (im Detail nachzulesen unter)? (siehe Quelle 2,3)

COVID-19 wird unter Nummer 3101 in der Berufskrankheitenliste aufgeführt. Ihr Anwendungsbereich beschränkt sich auf Personen, die im Gesundheitsdienst, in der
Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium arbeiten und sich dort im Rahmen ihrer Tätigkeit mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizieren UND deshalb an COVID-19 erkranken. Gleiches kann für einen Personenkreis gelten, der im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Infektionsgefahr in vergleichbarem Maße ausgesetzt war:

  • Arztpraxen, Krankenhäuser, Apotheken, Physiotherapieeinrichtungen, Krankentransporte, Rettungsdienste oder Pflegedienstleistungen gehören beispielsweise dem Gesundheitsdienst an.
  • Einrichtungen der Kinder-, Jugend-, Familien- und Altenhilfe sowie zur Hilfe für behinderte oder psychisch erkrankte Menschen oder Menschen in besonderen sozialen Situationen (z. B. Suchthilfe oder Hilfe
  • Bei den Laboratorien kommen neben den wissenschaftlichen und medizinischen Laboratorien auch Einrichtungen infrage, die besonderen Infektionsgefahren ausgesetzt sind und in denen Beschäftigte mit Kranken in Berührung kommen können oder mit
    Stoffen umgehen, die kranken Menschen zu Untersuchungszwecken entnommen wurden.
  • Beim Personenkreis, der nicht zu den drei erstgenannten Punkten gehört, kommt es für die Anerkennung als Berufskrankheit darauf an, ob eine vergleichbare Infektionsgefahr vorgelegen hat und welcher Art die Kontakte mit infizierten Personen war. Letztere setzen
    einen unmittelbaren Körperkontakt (z. B. Ausüben des Friseurhandwerks) oder gesichtsnahe Tätigkeiten (z. B. kosmetische Behandlung) voraus.
  • Für andere Berufsgruppen, wie beispielsweise KassiererInnen oder Beschäftigte im Nah- und Fernverkehr, liegen aktuell keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse vor, dass jene einem vergleichbar erhöhtem Infektionsrisiko ausgesetzt sind.

Um als Berufskrankheit unter der Nummer 3101 anerkannt zu werden, müssen neben dem gesicherten Nachweis einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zusätzlich zumindest klinische Symptome, wie beispielsweise Fieber, Husten, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Geschmackstörungen, Schlafstörungen u.a. auftreten.
Sollten erst zu einem späteren Zeitpunkt Gesundheitsschäden, die als Folge der Infektion anerkannt sind, auftreten, so kann eine Berufskrankheit ab diesem Zeitpunkt anerkannt werden. Falls sie Betroffene oder Bertoffener sein sollten, empfiehlt es sich, alle Unterlagen über ihren Erkrankungsverlauf zu sammeln und insbesondere, falls bekannt, die Kontaktdaten der vermeintlichen Infektionsquelle (Indexperson) festzuhalten.

An dieser Stelle sei auf das gemeinsame Merkblatt „COVID-19 als Berufskrankheit – Informationen für Beschäftigte im Gesundheitswesen“ von DGUV und der Deutschen Vereinigung für Intensivmedizin (DIVI) hingewiesen, welches unter dem Link https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3854 heruntergeladen werden kann.

COVID-19 als Arbeitsunfall

Die Erkrankung an COVID-19 kann, ohne die Voraussetzungen zur Anerkennung als Berufskrankheit zu erfüllen, unter bestimmten Bedingungen als Arbeitsunfall
anerkannt werden, wenn die Infektion mit dem CoronaVirus SARS-CoV-2 infolge einer versicherten Tätigkeit (Beschäftigung, (Hoch-) Schulbesuch, Ausübung bestimmter Ehrenämter, Hilfeleistung bei Unglücksfällen o.a.) erfolgt:

Nachweislich muss in diesem Rahmen ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person (“Indexperson”) stattgefunden haben und spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Kontakt die Erkrankung eingetreten bzw. der Nachweis der Ansteckung erfolgt sein.

Zur Beurteilung der Intensität des Kontaktes werden, basierend auf der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in der Fassung vom 7. Mai 2021 und der Einschätzung des
Robert-Koch-Institut vom 31. März 2021, insbesondere die Dauer und örtliche Nähe des Kontaktes herangezogen:

  • Bei einem länger als 10 Minuten dauernden Kontakt mit einer Indexperson im näheren Umfeld kann es ohne das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes oder einer FFP2-Maske der Beteiligten zu einer Ansteckung kommen. In bestimmten Gesprächssituationen sind
    auch eine kürzere Zeitspanne denkbar. Selbst beim Tragen eines Mund-Nase-Schutzes oder einer FFP2-Maske kann es nach mehr als zehn Minuten bei hohen Raumkonzentrationen infektiöser Aerosole zu einer Ansteckung kommen.
  • Sollte es nachweislich bei der versicherten Tätigkeit im unmittelbaren Tätigkeitsumfeld (z. B. innerhalb eines Betriebs oder einer Schule) der betroffenen Person eine größere Anzahl von infektiösen Personen unter Infektion begünstigenden Bedingungen gegeben haben, so kann es im Einzelfall auch ohne nachweisbaren intensiven Kontakt zu einer Indexperson zur Anerkennung als Arbeitsunfall kommen. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Hinzuziehung von Einflussparametern, wie beispielsweise die Anzahl der nachweislich infektiösen Personen im engeren Tätigkeitsumfeld, die Anzahl der üblichen  Personenkontakte, eine geringe Infektionszahl außerhalb des versicherten
    Umfeldes sowie räumliche Gegebenheiten wie Belüftungssituation und Temperatur.
  • Sollte es auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause zu einer Infektion mit Folge einer COVID19-Erkrankung gekommen sein, so ist es mitunter schwierig einen Kontakt mit einer infektiösen Indexperson nachweisen zu können. Dennoch kann unter
    den oben aufgeführten Bedingungen ein Arbeitsunfall vorliegen. Dabei ist vor allem an vom Unternehmen organisierte Gruppenbeförderungen oder Fahrgemeinschaften von Versicherten zu denken.
  • Auch wenn grundsätzlich der Aufenthalt in Kantinen als eigenwirtschaftlich und mithin als nicht versichert anzusehen ist, kann es in Ausnahmefällen sein, dass eine dort aufgetretene Infektion als Arbeitsunfall anerkannt wird. Sollte die Essenseinnahme in einer Kantine aus betrieblichen Gründen zwingend erforderlich oder unvermeidlich sein und befördern die Gegebenheiten (z. B. Raumgröße und -höhe, Lüftung, Abstandsmöglichkeiten) eine Infektion mit SARSCoV-2, kann ausnahmsweise Versicherungsschutz bestehen.
  • Für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften gilt Ähnliches. Allerdings ist eine Anerkennung als Arbeitsunfall nur dann denkbar, wenn diese Art der Unterbringung Teil des unternehmerischen, wirtschaftlichen Konzeptes ist und sich daraus eine besondere
    Infektionsgefahr ergibt. Die Infektionsgefahr muss dabei über das übliche Maß hinausgehen und durch die Eigenheiten der Unterkunft (z. B. Mehrbettzimmer,
    Gemeinschaftswaschräume und -küchen, Lüftungsverhältnisse) begünstigt werden.
  • CAVE: Die Anerkennung als Arbeitsunfall ist mit hohen Anforderungen an die Kausalitätskette verbunden. So ist bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls stets zu berücksichtigen, ob im maßgeblichen Zeitpunkt Kontakt zu anderen Indexpersonen in nicht versicherten Lebensbereichen, wie beispielsweise Familie, Freizeit oder Urlaub, bestanden haben könnte.

Bei der Überprüfung der zur Anerkennung als Arbeitsunfall notwendigen Voraussetzungen ist in jedem Einzelfall eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Aspekte, die für oder gegen eine Verursachung der COVID-19-Erkrankung durch die versicherte Tätigkeit  sprechen, obligatorisch. Nur die Infektion, die infolge der versicherten Tätigkeit eingetreten ist, erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles. (siehe Quelle 2)

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Literatur
1
https://www.dguv.de/medien/inhalt/mediencenter/hintergrund/
covid/dguv_zahlen_covid.pdf
2
https://www.dguv.de/de/mediencenter/hintergrund/corona_
arbeitsunfall/index.jsp
3
https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/
article/3854

__________________________

PD Dr. med. habil. Axel Sckell
Klinik für Unfall-, Hand- und
Wiederherstellungschirurgie
Universitätsmedizin Rostock
Schillingallee 35
18057 Rostock
axel.sckell@med.uni-rostock.de

 

Dr. Gerd Rauch
Ärztlicher Leiter MVZ OCP Kassel
gGmbH Lichtenau
Leipziger Straße 164
34123 Kassel
gerdrauch@t-online.de
Fachgesellschaft Interdisziplinäre Medizinische Begutachtung

 

Dr. Stefan Middeldorf
Chefarzt der Orthopädischen Klinik
Schön Klinik Bad Staffelstein02
Am Kurpark 11
96231 Bad Staffelstein
SMiddeldorf@schoen-klinik.de
Fachgesellschaft Interdisziplinäre Medizinische Begutachtung

Gutachterkurse der ADO zusammen mit der FGIMB

Berlin – Seit Jahrzehnten sind ärztliche Gutachten von herausragender Bedeutung für das Gemeinwesen. Die Fortbildungsreihe „Curriculum unfallchirurgisch-orthopädische Begutachtung“ der Kommission Gutachten der Deutschen Gesellschaft für Unfallchirurgie wurde unter Federführung von Prof. Dr. Kuno Weise und Dr. Frank Schröter im Jahre 2006 ins Leben gerufen. Ziel der Fortbildungsreihe war die Vermittlung der wissenschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für ärztliche Sachverständige in der Begutachtung.

Aus den Erfahrungen der letzten 14 Jahre zeigt sich, dass die teilnehmenden Gutachter vorzugsweise am aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zur Beantwortung von Begutachtungsfragen in den verschiedenen Rechtsgebieten interessiert sind.

Das jetzt vorliegende Kurskonzept umfasst nun einen 3-tägigen Fortbildungskurs im Herbst (Kurs „Basics“) und eine 1-Tages-Fortbildungsveranstaltung (Kurs „Experts“) im Frühjahr. Die Veranstaltungen finden in Potsdam und Berlin statt.

Basics-Kurs

Der „Basics“-Kurs, in welchem die Grundlagen der ärztlichen Begutachtung in den verschiedenen Rechtsgebieten fachspezifisch vermittelt werden, ist so gestaltet, dass er die Anforderungen an Modul III der „strukturierten curricularen Fortbildung“ der Bundesärztekammer (SCF) erfüllt.

Wer also als Orthopäde und Unfallchirurg die Module I und II bereits in einem Bundesland absolviert hat, kann hier seine strukturierte curriculare Fortbildung mit dem fachspezifischen Modul III komplettieren.

Gleichzeitig werden dem Teilnehmer 16 Stunden gutachtlicher Fortbildung für die Bezeichnung „zertifizierter Gutachter der FGIMB“ angerechnet.

Experts-Kurs

Das Modul „Experts“ beinhaltet spezielle Kausalitätsfragen und thematisiert notwendige Abgrenzungen von Krankheiten und Unfallverletzungen/-folgen. Es umfasst immer auch eine zusätzliche interdisziplinäre Komponente, sodass z.B. bei Begutachtungsfragen von Polytraumen mit Schädel-Hirn-Trauma auch die Fachgebiete der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, der Ophthalmologie oder der Neurologie/Psychiatrie und Neurochirurgie Berücksichtigung finden.

Bei diesem Kurs werden dem Teilnehmer acht Stunden gutachtlicher Fortbildung für das FGIMB-Zertifikat angerechnet. Über die zahlreichen kooperierenden Fachgesellschaften hinaus sollen auch mit der Sektion Begutachtung der DGOU weitere gutachtliche Fortbildungsveranstaltungen angeboten werden, auf die Sie über die Veranstalterseiten der Akademie Deutscher Orthopäden (ADO) sowie der Akademie für Orthopädie und Unfallchirurgie (AOUC) Zugriff haben werden. 

Aus diesem neuen Fortbildungskonzept resultiert für den sich fortbildenden Sachverständigen eine aktuelle und kompakte Wissensvermittlung in anerkannten und zertifizierten Kursen der entsprechenden beteiligten Fachgesellschaften.

Curriculum unfallchirurgisch-orthopädische Begutachtung                                     

Datum

Kurs

Ort

Leitung

Preis BVOU

Preis nicht BVOU

22.06.22

Gutachterkurs Experts

Berlin

Prof. Michael Wich, Dr. Holm-Torsten Klemm

190 €

240 €

23.-24.09.22

Online

Gutachterkurs Basics

Online

Prof. Michael Wich, Dr. Holm-Torsten Klemm

210 €

390 €

Änderung meiner Mitglieder-Stammdaten

Auf dieser Seite erfahren Sie, wie Sie ganz einfach Ihre BVOU-Mitglieder-Stammdaten ändern können. Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine Änderung der Mitgliedsdaten innerhalb eines Monats dem BVOU schriftlich anzuzeigen, z. B.

  • Aufnahme, Wiederaufnahme und Änderung der beruflichen Tätigkeit einschließlich
  • Niederlassung in eigener Praxis,
  • den Wechsel des Niederlassungsortes oder der Stelle der ärztlichen Tätigkeit,
  • die Aufgabe der beruflichen Tätigkeit,
  • die Änderung des Namens,
  • die Änderung der Anschrift.

Eigenständige Änderung über den MeinBVOU-Mitgliederbereich

Die Änderungen Ihrer Stammdaten können Sie in Ihrem Profildashboard im BVOU-Mitgliederbereich MeinBVOU bequem selbst aktualisieren. 

  • Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten in MeinBVOU ein
  • Über das Dashboard gelangen Sie auf “Profil bearbeiten”
  • Hier können Sie Ihre Daten anpassen
  • Sollten Sie Ihr Passwort vergessen haben, klicken Sie hier. 

Änderung per Formular

Mit dem folgenden Formular haben Sie die Möglichkeit, Ihre hinterlegten Stammdaten in der BVOU-Mitgliederverwaltung zu aktualisieren. Einfach Formular ausfüllen, einscannen und per E-Mail bzw. per Fax an die
Geschäftsstelle senden: Fax 030.797 444-45 E-Mail mv@bvou.net

Weiter Informationen und Ünterstützung erhalten Sie von der BVOU-Geschäftsstelle. Patricia Ludwig ist gerne für Sie da:

Tel.: 030 – 797 444-49

E-Mail: mv@bvou.net