Berlin – Wäre eine einheitliche ärztliche Gebührenordnung gerechter als das heutige Nebeneinander der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM)? Im Rahmen der Koalitionsverhandlungen zwischen CDU, CSU und SPD ist diese umstrittene Frage wieder auf die politische Tagesordnung gerückt. Ein „Memorandum zur Diskussion einer Einheitlichen Gebührenordnung für Ärzte (EGO)“ im Auftrag von Bundesärztekammer und dem Verband der privaten Krankenversicherung verneint dies nun und weist auf verfassungsrechtliche Bedenken hin.
Erstellt haben es Dr. Rainer Hess, Rechtsanwalt und (unter anderem) langjähriger Hauptgeschäftsführer der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Prof. Gregor Thüsing, Universität Bonn, Prof. Volker Ulrich, Universität Bayreuth, Prof. Eberhard Wille, Universität Mannheim (langjähriger Vorsitzender des Sachverständigenrats zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen) und Prof. Ferdinand Wollenschläger, Universität Augsburg.
Sie beleuchten die Genese der beiden unterschiedlichen Honorierungssysteme GOÄ und EBM, bewerten die Implikationen einer einheitlichen Gebührenordnung unter gesundheitsökonomischen Aspekten, analysieren die verfassungs- und europarechtlichen Hürden einer einheitlichen Gebührenordnung und fassen ihre Ergebnisse knapp zusammen. In dieser Zusammenfassung heißt es: „Das vorliegende Memorandum gibt einen Überblick darüber, warum die Vereinheitlichung der Vergütungsordnungen nicht nur ein in großen Teilen verfassungswidriges Unterfangen darstellt, sondern auch, warum die mit einer einheitlichen Gebührenordnung verknüpften politischen Ziele nicht erreichbar sind und eine einheitliche Gebührenordnung für die Versicherten beziehungsweise für die Patienten mehr Nach- als Vorteile mit sich bringt.“