Berlin – Zum zweiten Mal nach dem BGH-Urteil vom Februar 2018 retuschiert Jameda seine Web-Page durch kosmetische Veränderungen, um dem Urteil eines Gerichtes auszuweichen. Aktuell wurde beim Kölner OLG zwei Zahnärzten rechtgegeben, die sich aus dem Portal löschen lassen wollten, weil es nicht neutral ist. Um es kurz zu machen:
- Jamedas „Bewertungs“-Portal hat zahlende Kunden und nicht zahlende Zwangsteilnehmer.
- Nichts ist einfacher als Bewertungsdurchschnitte – nur auf die kommt es an – zu Gunsten zahlender Kunden zu manipulieren. Jameda trifft die Entscheidung selbst, welche Negativbewertung unzulässig ist, z.B. weil es sich um eine Tatsachenbehauptung oder um eine Schmähkritik handelt. Jameda entscheidet selbst wessen Positivbewertung einer kritischen Prüfung unterzogen und gegebenenfalls gelöscht wird.
- Parteilichkeit zu Gunsten zahlender Kunden ist im Geschäftsinteresse des Portals, das von diesen Kunden lebt.
- Eine 6500-Fall-Statistik der ZEIT von Februar 2018 hat klar und deutlich gezeigt, dass zahlende Kunden besser abschneiden, als Zwangsteilnehmer.
Individuellen Klagen von Kollegen wegen mangelnder Neutralität kann Jameda ausweichen, indem es bereits im Vorfeld geringfügige Änderungen vornimmt und dann erklärt, das jeweilige Urteil bezöge sich auf eine veraltete Version des Web-Auftrittes. Ein unwürdiges Hase-und-Igel-Spiel beginnt, bei dem das Portal nur gewinnen kann nach dem Motto: „Ick bün all hier“. Seit Wolfgang Büschers Artikel „Soziale Medien, Bewertungsplattformen & Co“ von 2017 ist der rechtliche Aspekt hinlänglich geklärt. Büscher war nicht nur BGH-Vorsitzender bis Ende vorletzten Jahres, er ist auch ausgewiesener Experte des Lauterkeitsrechts. In seinem wegweisenden Artikel macht er klar, dass die Kombination von Werbung, Bewertung und Zwangslistung mit dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb unvereinbar ist, dass eine solche Kombination rechtswidrig ist. Auch mit der DSGVO ist eine solche Kombination unvereinbar, die letztlich auf eine „Schutzgelderpressung“ unserer Kollegen sensu Anja Wilkat hinausläuft nach dem Motto: „Wer zahlt gewinnt“. Das Lauterkeitsrecht kann aber von einzelnen Klägern – also auch Ärzten/Zahnärzten – nicht in Anspruch genommen werden, denn es erfordert eine „Verbandsklage“, wie sie von den Kammern geführt werden könnte. Es stellt sich also zwingend die Frage, weshalb sich die Kammern in dieser Sache zurücknehmen, obwohl es doch um so etwas Grundlegendes wie die Korrumpierung der gesamten Ärzte- und Zahnärzteschaft der Bundesrepublik geht. In dem Clearingverfahren von 2011 haben BÄK und KBV sogar Werbung für Jameda gemacht und die Note „gut“ erteilt, obwohl doch klar sein musste, worauf ein solches Geschäftsmodell hinausläuft. Möglicherweise liegt diesem hochgradig erklärungsbedürftigen Verhalten ein Interessenkonflikt im Aufsichtsrat der apoBank zu Grunde. Dort sitzen zahlreiche Spitzenvertreter des Gesundheitswesens im Aufsichtsrat. Die apoBank erhält seit Jahren Top-Rankings der Burda-Tochter Focus Money, was der Bank sicher erhebliche finanzielle Vorteile verschafft. Auch Jameda ist eine Burda-Tochter, so dass sich die Frage aufdrängt, ob es eine Absprache gibt nach der Devise: „Eine Hand wäscht die andere. Die eine Firmentochter erteilt euch Top-Rankings, ihr haltet die Kritik an der anderen Firmentochter klein, indem ihr auf eine Verbandsklage wegen Verletzung des Lauterkeitsrechts verzichtet und die Ärzte mit Jameda Hase-und-Igel spielen lasst.“ Eine solche Klage wäre die einzige Möglichkeit, dem Spuk ein Ende zu bereiten. Die Kammervorsitzenden mögen sich doch selbst zu der Angelegenheit äußern.
Dr. Peter Gorenflos, MKG