Berlin – Um die Durchgangsärztinnen und Durchgangsärzte in der Corona-Pandemie zu unterstützen, haben sich Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV) und Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung auf eine Pauschale für Mehraufwendungen für Infektionsschutz für ambulante Behandlungen im Rahmen des Durchgangsarztverfahrens verständigt. Die Einigung gilt demnach auch für ambulante Versorgungen an Krankenhäusern und trägt folgenden Wortlaut:
Um einerseits die bestmögliche Versorgung der Unfallverletzten in Anbetracht der gegenwärtigen COVID-19-Pandemie durch die D-Ärzte sicherzustellen und andererseits gleichzeitig einen Beitrag zum Gesundheitsschutz und Arbeitsschutz für die D-Ärzte und ihre Praxismitarbeiter sowie auch für die verletzten Versicherten zu leisten, erklären die DGUV und die SVLFG für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, sich an den für die Behandlung ihrer Versicherten entstandenen bzw. noch entstehenden Mehraufwendungen für Infektionsschutz wie folgt zu beteiligen:
- Als pauschale Abgeltung von Preis- und Mengensteigerungen infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere bei persönlichen Schutzausrüstungen für Mitarbeiter und seitens der D-Ärzte den Patienten zur Verfügung gestelltem Mund-Nase-Schutz und für weiteren entstandenen Mehraufwand zur Minderung des Infektionsrisikos wird jedem D-Arzt für jeden persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt zusätzlich zu den Behandlungskosten für jeden Behandlungstag eine Pauschale erstattet.
- Aufgrund der im Moment nicht zu beziffernden tatsächlichen Kosten für den Infektionsschutz wird für diese Pauschale der Betrag von 4 Euro festgelegt. Die Pauschale gilt rückwirkend ab dem 16.03.2020.
- Die Pauschale kann als besondere Kosten mit der Bezeichnung „COVID-19 Pauschale“ mit der regulären Behandlungsrechnung (§ 64 Abs. 1 Ärztevertrag) abgerechnet werden. Für zurückliegende bereits abgerechnete Behandlungen kann die Pauschale dem UV-Träger nachträglich in Rechnung gestellt werden.
- Diese Regelung war zunächst befristet bis zum 30.06.2020 und wurde bis zum 31.12.2020 verlängert.
Quelle: DGUV