Berlin – Ärzte können ihre Patienten seit Anfang Oktober auch in einer Videosprechstunde krankschreiben. Für das Porto bei Postversand hat der Bewertungsausschuss jetzt zwei neue Kostenpauschalen in den EBM aufgenommen.
Für den Versand der AU-Bescheinigung können Ärzte die neue Kostenpauschale 40128 abrechnen sowie für den Versand der ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (Muster 21) die Kostenpauschale 40129. Beide Kostenpauschalen sind mit 81 Cent bewertet. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.
Die neuen Kostenpauschalen wurden eingeführt, da die aktuelle Kostenpauschale 40110 im EBM für den Postversand von Dokumenten nicht den Versand von Dokumenten an Patienten einschließt.
Die Sonderregelungen aufgrund der Corona-Pandemie zur Vergütung des postalischen Versands von Krankschreibungen nach einem Telefonat bleiben hiervon unberührt. Hierfür ist weiterhin die mit 90 Cent bewertete Pseudo-GOP 88122 berechnungsfähig.
Quelle: KBV