Berlin – Der Anspruch von Patientinnen und Patienten auf eine qualifizierte ärztliche Zweitmeinung gilt künftig auch bei dem geplanten Einsetzen einer Knie-Endoprothese. Bei dieser Operation wird das natürliche Kniegelenk ganz oder teilweise durch eine Prothese aus Metall und Kunststoff ersetzt. Unabhängige Fachärztinnen und Fachärzte prüfen im Zweitmeinungsverfahren, ob die empfohlene Operation medizinisch notwendig ist, und beraten die Versicherten zu möglichen Behandlungsalternativen. Den Weg dafür hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag (15.10.) in Berlin durch die Aufnahme des neuen Eingriffs in das Zeitmeinungsverfahren eröffnet. Teil des Beschlusses ist auch eine Vorgabe, welche Facharztgruppen in Frage kommen, eine qualifizierte Zweitmeinung abzugeben. Nach Inkrafttreten des Beschlusses können Ärztinnen und Ärzte bei den Kassenärztlichen Vereinigungen eine Genehmigung als unabhängige Zweitmeiner beantragen und die Leistung zulasten der gesetzlichen Krankenkassen anbieten.
Hilfe für informierte Entscheidung der Patientinnen und Patienten
Knieprothesen-Implantationen werden ärztlicherseits in der Regel bei einer fortgeschrittenen degenerativen Erkrankung des Kniegelenks, insbesondere bei einer Arthrose, erwogen. Die Zahl dieser Eingriffe steigt in Deutschland in den letzten Jahren fast kontinuierlich an – aktuell werden bundesweit rund 190.000 Implantationen pro Jahr durchgeführt. Analysen zeigen hierbei deutliche regionale Unterschiede bei Erstimplantationen. Zu den konservativen und weniger invasiven alternativen Behandlungsmöglichkeiten von Schmerzen und Funktionseinschränkungen im Kniegelenk gehören insbesondere Physiotherapie sowie eine medikamentöse Therapie.
Das neue Zweitmeinungsverfahren greift, wenn Patientinnen und Patienten die Implantation einer Total- oder Teilendoprothese des Kniegelenks empfohlen wird. Der Anspruch besteht auch, wenn es sich um eine Revisionsoperation, also einen Folge-, Wechsel- oder Korrektureingriff an der Knie-Endoprothese, handelt. Ziel des Angebots ist es, Patientinnen und Patienten bei der Entscheidung für oder gegen eine solche Operation zu unterstützen und medizinisch nicht gebotene Eingriffe am Kniegelenk zu vermeiden.
Der G-BA beauftragte zudem das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), wissenschaftlich fundierte und unabhängige Gesundheitsinformationen zu Knie-Endoprothesen zu erstellen: Das IQWiG veröffentlicht hierzu eine eingriffsspezifische Entscheidungshilfe auf seiner Website.
Zweitmeinungsgebende Fachärztinnen und Fachärzte
Fachärztinnen und Fachärzte folgender Fachrichtungen können beantragen, Zweitmeinungsleistungen zu einer geplanten Knie-Endoprothese abzurechnen:
- Orthopädie und Unfallchirurgie
- Orthopädie
- Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie
- Physikalische und Rehabilitative Medizin
Jene Fachärztinnen und Fachärzte, die aufgrund ihrer Qualifikation und Unabhängigkeit eine Genehmigung als Zweitmeinungsgeber erhalten, werden auf der Website des ärztlichen Bereitschaftsdienstes.
Inanspruchnahme des neuen Zweitmeinungsverfahrens
Der Beschluss wird nun dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur rechtlichen Prüfung vorgelegt. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Hintergrund – Zweitmeinungsverfahren zu geplanten Operationen
Gesetzlich krankenversicherte Patientinnen und Patienten haben gemäß § 27b SGB V einen Rechtsanspruch eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einzuholen. Der G-BA ist gesetzlich beauftragt zu konkretisieren, für welche planbaren Eingriffe dieser Anspruch besteht. Details zu den indikationsspezifischen Anforderungen hat der G-BA in der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren festgelegt. Bislang besteht ein vom G-BA geregelter Zweitmeinungsanspruch bei Operationen an den Gaumen- und/oder Rachenmandeln (Tonsillektomien, Tonsillotomien), bei Gebärmutterentfernungen (Hysterektomien) und arthroskopischen Eingriffen am Schultergelenk. Der Beschluss des G-BA zum Zweitmeinungsverfahren bei Amputationen beim Diabetischen Fußsyndrom ist noch nicht in Kraft getreten.
Quelle: G-BA