Hamburg – 1.000 Förderstellen für die Weiterbildung im ambulanten fachärztlichen Bereich und 7.500 Förderstellen für die ambulante Weiterbildung in Allgemeinmedizin müssen zukünftig bundesweit angeboten werden und mit einer Vergütung versehen, die im Krankenhaus üblich ist. Somit erhalten Weiterbildungsassistenten künftig 4.800 Euro pro Monat. Außerdem wird es in unterversorgten Gebieten Zuschüsse in Höhe von monatlich 500 Euro geben, in von Unterversorgung bedrohten Gebieten in Höhe von 250 Euro monatlich.
Darauf hat der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Dipl.-Med. Regina Feldmann, auf der Vertreterversammlung der KBV gestern in Hamburg hingewiesen. „In der vergangenen Woche haben wir gemeinsam mit dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung und der Deutschen Krankenhaus Gesellschaft die Verhandlungen für das Förderprogramm der Weiterbildung im ambulanten Bereich abgeschlossen“, so Feldmann. Die Vereinbarung tritt zum 1. Juli 2016 in Kraft.
Einigung auf Facharztgruppen bis zum Herbst
Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen haben nun bis zum 1. Oktober Zeit, sich auf die zu fördernden Facharztgruppen zu einigen. Die Vereinbarung „überlässt dabei den regionalen Vertragspartnern viel Spielraum. So können die KVen und die Kassen vor Ort entsprechend der Versorgungslage entscheiden, welche Fachgruppen genau gefördert werden“, sagte Feldmann.
Die Bundesvorgabe lege derzeit lediglich fest, dass es sich um Fachgruppen handeln muss, denen in der regionalen Weiterbildungsordnung eine optionale ambulante Weiterbildungszeit von mindestens 24 Monaten ermöglicht wird. Zusätzlich solle es sich um eine Fachgruppe handeln, für die lokale Versorgungsprobleme existieren oder erwartet werden. Die Förderdauer müsse mindestens 12 Monate betragen.
Details zu Kompetenzzentren bis 2017
Ein zweiter Teil der Vereinbarung betrifft die Förderung der Kompetenzzentren und Koordinierungsstellen, für die fünf Prozent der jährlichen Fördersumme aller Weiterbildungsbereiche zur Verfügung gestellt werden. Feldmann: „Auf konkrete Bestimmungen müssen wir uns mit DKG und GKV-Spitzenverband bis zum 1. Januar 2017 einigen.“
Quelle: KBV