Berlin – Ein knappes Jahr nach Inkrafttreten des Antikorruptionsgesetzes zeichnet sich nach Ansicht von Prof. Dr. jur. Martin Stellpflug und Dr. jur. Maximilian Warntjen ab, „dass nicht etwa – wie vielfach erwartet – die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Industrie, sondern die Kooperation zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten in den besonderen Fokus der Strafverfolger gerät“. Diese Auffassung haben die beiden Rechtsanwälte kürzlich in einem Beitrag in der „Ärzte Zeitung“ vertreten.
Sie weisen darauf hin, dass die Angemessenheit der Vergütung innerhalb einer Kooperation zwar ein wichtiger Anhaltspunkt ist, um Korruptionsvorwürfe zu vermeiden. Bei einer wirtschaftlich angemessenen und nachvollziehbar festgelegten Vergütung für den Kooperationsarzt könne nicht von einer verdeckten Zuweiserprämie ausgegangen werden. Stellpflug und Warntjen betonen jedoch ebenso, dass es nicht allein auf die angemessene Vergütung ankomme, sondern „diese auf nachvollziehbare Art und Weise festgelegt sein muss“.
Auch werde zunehmend von den Strafverfolgungsbehörden geprüft, welcher Nutzen sich für eine Klinik ergebe, wenn diese niedergelassene Ärzte in Teilzeitanstellung oder im Rahmen eines freiberuflichen Kooperationsverhältnisses beschäftige. „Wenn nämlich in der Klinik ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung stehe, so dränge sich der Verdacht auf, dass in Wahrheit gar kein Interesse an der ärztlichen Leistung des Niedergelassenen besteht, sondern die Zusammenarbeit in erster Linie der Bindung eines wichtigen Zuweisers diene“, so ihr Hinweis.
Quelle: Ärzte Zeitung
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