Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Aufklärungsrüge nicht allein nach dem Inhalt eines vom Patienten unterzeichneten Aufklärungsbogens zu beurteilen ist.
Es komme vielmehr auf den Inhalt des persönlichen Aufklärungsgespräches zwischen Arzt und Patient an, so das Oberlandesgericht in Hamm. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Oberlandesgericht davon überzeugt, dass die Klägerin auch über das Risiko von Nervenschäden in der bevorstehenden Operation hinreichend aufgeklärt worden sei. Das bestätigten die Angaben der beteiligten Ärzte.
Quelle Juris / Pressemitteilung OLG Hamm
Aktenzeichen: 3 U 68/15