Berlin – Die Verunsicherung darüber, wie das seit Juni 2016 geltende Antikorruptionsgesetz in der praktischen Umsetzung korrekt anzuwenden ist, hält an. Vor allem Fragen der angemessenen Vergütung von Leistungen sind nach Meinung vieler Ärztinnen und Ärzte noch offen. Eine Projektgruppe „Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen“ der Bundesärztekammer (BÄK), die von deren Vorstand gegründet wurde, hat vor kurzem damit begonnen, wichtige Fragen aufzugreifen und zu beantworten. Dieser Fragen-Antworten-Katalog wird nach und nach erweitert.
Neben grundsätzlichen Erläuterungen zum Gesetz enthält die Übersicht auch zahlreiche Fallkonstellationen, deren Problematik und (mögliche) Unlauterkeit beschrieben wird. Zu den Beispielen zählt eine Konstellation, nach der sich zwei Orthopäden, die eine Berufsausübungsgemeinschaft betreiben, mit jeweils 25 Prozent an einer Sanitätshaus GmbH im Gebäude der Praxis beteiligt haben. Weitere Beispiele befassen sich mit einem Vertrag eines niedergelassenen Arztes, der im Umfang von 13 Wochenstunden als Teilzeitangestellter in einem Krankenhaus arbeitet, sowie der Vereinbarung eines niedergelassenen Arztes, der honorarärztlich in einem Krankenhaus tätig ist. Vereinbart sind für ihn keine festen Arbeitszeiten, sondern er wird bei Bedarf zur Behandlung einzelner Patienten angefordert.
Genauere Erläuterungen zu den einzelnen Fallbeispielen finden Sie in den PDFs anbei sowie auf den Seiten der Bundesärztekammer.