Berlin/München – Barrierefreie Praxen bieten unterschiedlichen Patientengruppen Vorteile. Doch eine bestehende Praxis umzubauen, ist oftmals nur unter erheblichem Aufwand und zu hohen Kosten möglich – und grundsätzlich keine Pflicht. Darauf weist BVOU-Justiziar Dr. Jörg Heberer hin. Ein BVOU-Mitglied hatte nach den rechtlichen Grundlagen gefragt. Der Hintergrund: Die eigene, angemietete Praxis liegt in einem oberen Stockwerk, das nur über Treppen erreicht werden kann. Es gibt keinen Fahrstuhl dorthin und auch kein behindertengerechtes WC.
Heberer weist darauf hin, dass die geschilderte Konstellation ein baurechtliches Problem umfasst. Inwieweit eine Praxis barrierefrei sein muss, ergibt sich grundsätzlich aus der jeweiligen landesgesetzlichen Bauordnung. Möglicherweise sieht diese auch Ausnahmen von der Barrierefreiheit vor. Diese werden aber nur relevant, wenn entweder eine Baugenehmigung neu beantragt wird beziehungsweise eine bauliche Änderung oder eine Nutzungsänderung der Räume, die ebenfalls eine baurechtliche Genehmigung erfordern, erfolgen soll. Ansonsten genießen nach allgemeiner Auffassung bauliche Anlagen sogenannten passiven Bestandsschutz.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat sich vor kurzem in einer Broschüre mit dem Thema Barrierefreiheit befasst. Darin weist sie darauf hin, dass vor Praxisneueröffnungen oder Umbauten beim zuständigen Bau- oder Bauaufsichtsamt zu erfragen ist, ob und was genau unter dem Aspekt der Barrierefreiheit zu beachten ist. Die Broschüre enthält auch Tipps, welche Veränderungen innerhalb einer Praxis zu Verbesserungen beitragen können.