Hamburg – Für BVOU-Mitglieder, die eine Police über den BVOU- Rahmenvertrag abgeschlossen haben, besteht für die Zeit im „Krisenmodus Corona“ vertragsgemäß Versicherungsschutz im Rahmen der Versorgung von COVID-19-Patientinnen und -Patienten. Dies gilt unabhängig vom vereinbarten Versicherungsumfang und soweit hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz und/oder bei angestellten Ärzt*innen keine Freistellungszusage des Arbeitgebers oder Dienstherrn besteht. Für niedergelassene Ärzt*innen gilt zudem: Der jeweilige Arzt oder die Ärztin muss zu einer der Gruppen gehören, die in der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpf V) unter § 6 „Leistungserbringung“ genannt werden. Für eine individuelle Auskunft und Bestätigung über Ihren Versicherungsschutz empfehlen wir Ihnen, unseren Kooperationspartner zu kontaktieren.
Verfügen Sie derzeit noch nicht über eine eigene Berufs-Haftpflicht-Versicherung und möchten Sie aktuell ausschließlich als Impfärztin oder Impfarzt während des Corona-Einsatzes tätig werden, besteht die Möglichkeit zum Abschluss eines kurzfristigen Vertrags gegen Einmalprämie. Die Versicherungssumme beträgt 15 Mio. Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Wenn Sie ein kostenloses, individuelles Versicherungsangebot wünschen, setzen Sie sich bitte direkt mit unserem Versicherungsmakler in Verbindung.
Gruppen-Rechtsschutz-Versicherung für BVOU-Mitglieder
BVOU-Mitglieder sind bei Übernahme einer ärztlichen Tätigkeit vertragsgemäß automatisch über den BVOU-Gruppen-Rechtsschutzvertrag versichert. Versicherungsschutz besteht hierüber somit auch für ärztliche Tätigkeiten während des Corona-Einsatzes, die im Zusammenhang mit COVID-19 stehen.
Bitte beachten Sie: Es handelt sich bei diesem Thema insgesamt um einen dynamischen Prozess. Sofern Sie eine individuelle Beratung bzw. Bestätigung wünschen, wenden Sie sich bitte an den Funk Ärzte Service.
Ihre Ansprechpartnerin
Funk Hospital Versicherungsmakler GmbH Funk Ärzte Service
Sabine Stock
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