Berlin – Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 28. September 2016 in einem Berliner Verfahren entschieden, dass die Nachbesetzung von chirurgischen Vertragsarztsitzen grundsätzlich durch Chirurgen erfolgen muss. Ein Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie darf eine solche Stelle demnach nur noch in Ausnahmefällen übernehmen. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Berlin begrüßte die Entscheidung des BSG, da nur so langfristig eine gleichmäßige und qualitativ hochwertige ambulante vertragsärztliche Versorgung garantiert werden könne.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob bei der Nachbesetzung der genehmigten Anstellung eines Chirurgen in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) diese auch durch einen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie erfolgen dürfe. Das Sozialgericht Berlin hatte dies abgelehnt, das klagende MVZ hatte im Wege der Sprungrevision das BSG angerufen. Es handelte sich dabei um eine grundsätzliche Rechtsfrage, die zahlreiche Zulassungsgremien im Bundesgebiet beschäftigt.
Das Bundessozialgericht lässt eine Nachbesetzung genehmigter Anstellungen von Fachärzten für Chirurgie durch Fachärzte für Orthopäden und Unfallchirurgie nur noch dann zu, wenn der zuvor angestellte Facharzt für Chirurgie auch über die Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie verfügt. Ob auch in den Fällen, in denen ein Facharzt für Chirurgie zusätzlich über die Anerkennung als Durchgangsarzt verfügte, eine Nachbesetzung durch Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie erfolgen darf, ließ das BSG bewusst offen.
Die KV Berlin hatte im Verfahren darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit der Nachbesetzung von Chirurgensitzen durch Orthopäden und Unfallchirurgen langfristig dazu führen würde, dass auch in Berlin Probleme in der Sicherstellung der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung entstünden. Denn damit würde die Zahl der Chirurgen stetig sinken, während die Zahl der Orthopäden stiege.
KV Berlin begrüßt BSG-Entscheidung
Auch wenn es gerade unter Berücksichtigung des aktuellen ärztlichen Weiterbildungsrechtes eine weite Überschneidung zwischen beiden Fachgebieten gebe, seien dennoch enorme Unterschiede gegeben, betont die KV. Daher begrüße die KV Berlin die Entscheidung des Bundessozialgerichts ausdrücklich.
Auch im Zuge etwaiger Änderungen des ärztlichen Weiterbildungsrechtes müsse ein Ausbluten einzelner Fachgebiete zugunsten anderer Fachgebiete verhindert werden, erklärt die KV weiter. Nur so könnten die Kassenärztlichen Vereinigungen ihrem Sicherstellungsauftrag nachkommen und eine gleichmäßige und qualitativ hochwertige ambulante vertragsärztliche Versorgung garantieren.
Quelle: KV Berlin