Berlin – Da erste Anhaltspunkte für ein Ermittlungsverfahren wegen Korruption ausreichen können, müssen Unternehmen alles tun, um einen Anfangsverdacht zu vermeiden. Hierbei helfen die vier Grundprinzipien Trennung, Transparenz, Dokumentation und Äquivalenz, die im Kodex Medizinprodukte beschrieben werden. Darauf hat der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) bei der 9. BVMed-Healthcare Compliance-Konferenz am 30. November hingewiesen. Dazu waren rund 150 Teilnehmer zusammengekommen. Prof. Dr. Hendrik Schneider von der Universität Leipzig empfahl, die Grenzen zwischen erlaubter Kooperation und strafbarer Korruption sehr genau zu betrachten. Dies geht aus einer Pressemitteilung des BVmed hervor.
Sponsoring von Fortbildungen nur in engem Rahmen
Im Rahmen der Konferenz wurde demnach auch darauf hingewiesen, dass Unternehmen ärztliche Fortbildung kaum mehr risikolos sponsern können: „Eine vollkommene Risikominimierung bei der direkten Unterstützung der passiven Teilnahme von Ärzten an drittorganisierten Konferenzen durch die Unternehmen kann nur erreicht werden, indem die Unternehmen die Unterstützung zukünftig gänzlich einstellen“, heißt es in der Pressemitteilung. Für die MedTech-Unternehmen sei es aber weiterhin möglich, bei eigenen Anwenderschulungen die Teilnahme von medizinischen Fachkräften direkt finanziell zu unterstützen oder bei drittorganisierten Konferenzen eine Ausbildungszuwendung („educational grant“) an medizinische Einrichtungen oder Organisationen zu geben, so der Compliance Officer Bernhard Fischer von Johnson & Johnson Medical.
Vergütung bis zum 2,3-fachen Satz nach GOÄ: mehrheitsfähig, aber nicht rechtssicher
Diskutiert wurde bei der Konferenz auch über die Frage der Angemessenheit der Vergütung. „Hier muss die Verhältnismäßigkeit im weiteren und im engeren Sinne gewahrt sein“, stellte Schneider klar. Er vertrat dem BVMed zufolge die Ansicht, dass Vergütungen bis zum 2,3-fachen Satz nach GÖA bei freiberuflichen Kooperationen angemessen sind. Diese Ansicht sei „mehrheitsfähig, aber noch nicht durch die Rechtsprechung bestätigt“.
Sascha Kuhn von der Anwaltskanzlei Simmons & Simmons benannte Anhaltspunkte für die Angemessenheit der Vergütung. Dies seien die Vergütungssätze der Gebührenordnung für Ärzte, aber im Einzelfall auch Zeitaufwand, Schwierigkeitsgrad, Qualifikation und Reputation. Zu weiteren Kriterien der Staatsanwaltschaft und der Rechtsprechung gehören nach seiner Kenntnis die Plausibilität der Zielsetzung der Zusammenarbeit, der Wert und die Anzahl der Vorteile, der zeitliche Abstand zwischen der Zuwendung und der Leistung, die Einhaltung von Regelungen außerhalb des Strafrechts oder die Beachtung berufsrechtlicher Vorschriften.
Quelle: Pressemitteilung BVMed