Berlin – Wer an leichten Atemwegserkrankungen leidet, kann auch über den Jahreswechsel hinaus telefonisch bis zu 7 Tage krankgeschrieben werden. Ebenfalls können niedergelassene Ärztinnen und Ärzte eine Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit für weitere 7 Kalendertage telefonisch ausstellen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute seine Sonderregelung zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit um 3 Monate verlängert. Sie gilt nun bis zum 31. März 2021. Damit reagiert der G-BA auf die deutschlandweit anhaltend hohen COVID-19-Infektionszahlen. Durch eine Reduzierung von direkten Arzt-Patienten-Kontakten sollen das potenzielle Infektionsrisiko gesenkt und Arztpraxen entlastet werden. Wichtig ist: Die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte müssen sich durch eine eingehende telefonische Befragung persönlich vom gesundheitlichen Zustand der Versicherten oder des Versicherten überzeugen und prüfen, ob gegebenenfalls doch eine körperliche Untersuchung notwendig ist.
Hinweise zur Abrechnung
Das Ausstellen der AU-Bescheinigung ist Teil der Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale. Dies gilt auch, wenn sie telefonisch ausgestellt wird. Voraussetzung für die Abrechnung der Pauschale ist jedoch, dass der Patient mindestens einmal in dem Quartal in der Praxis war.
Ist das bei der telefonischen AU-Bescheinigung nicht der Fall, rechnen Ärzte die Gebührenordnungsposition (GOP) 01435 (88 Punkte / 9,67 Euro) ab. Auch darauf haben sich KBV und GKV-Spitzenverband heute verständigt. Für das Porto zur Übersendung des „gelben Scheins“ an den Versicherten ist jeweils die GOP 40122 (0,90 Euro) berechnungsfähig.
Hinweise zur eGK
Das Verfahren zur elektronischen Gesundheitskarte (eGK) sieht vor, dass Patienten, die für die Krankschreibung erstmals eine Praxis telefonisch konsultieren, ihre Versichertendaten nur mitteilen und ihre Mitgliedschaft in einer Krankenkasse mündlich bestätigen müssen. Damit wird verhindert, dass Patienten, die ihre AU-Bescheinigung oder bei Kindern die Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld per Post erhalten, später doch in die Praxis kommen müssen, nur um ihre eGK vorzulegen.
Bei bekannten Patienten gilt das übliche Verfahren: Findet ausschließlich ein telefonischer Kontakt statt, übernehmen Ärzte die Versichertendaten aus der Patientenakte.
Quelle: KBV/GKV-Spitzenverband