2023 berichteten wir über die aus Sicht vieler ärztlicher Gutachterinnen und Gutachter unangemessene Vergütung für die Erstellung von Gutachten im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Dies hat zur Folge, dass es sich zunehmend schwieriger gestaltet, noch Kolleginnen und Kollegen zu gewinnen, die diese sozialmedizinisch wichtige und anspruchsvolle Aufgabe übernehmen und Gutachten-Aufträge annehmen. Wie wir einem Papier der DRV Bund an die Geschäftsführungen der Träger der Deutschen Rentenversicherungen vom 27.11.2024 entnehmen, ist nun Bewegung in die Sache gekommen.
Eine Anpassung der Tarife ist ab dem 1.1.2025 angekündigt. Die Gutachten werden zukünftig differenziert nach somatischen Gutachten und Gutachten bei psychischen Erkrankungen und jeweils mit einem Pauschalbetrag als Basis-Honorar vergütet.
Für die formfreien Gutachten ist ein Basis-Honorar für somatische Gutachten in Höhe von 360 € und für Gutachten bei psychischen Erkrankungen von 420 € vorgesehen. Für Gutachten im Bereich von Orthopädie und Unfallchirurgie werden bislang 228,63 € vergütet. Die Steigerung in diesem Bereich kann somit schon mal als deutliche Verbesserung angesehen werden; sie umfasst das Akten-Studium, die Erhebung der Krankengeschichte, die persönliche Untersuchung und Befragung, gegebenenfalls die Nachbefundung von Röntgenaufnahmen, die sozialmedizinische Beurteilung und das Diktat einschließlich Korrekturlesen.
Vergütungsdetails
Mit der Vergütung sind auch die Kosten für diagnostische Leistungen, operative Diagnostik und Labordiagnostik abgegolten. Ein Mehraufwand wird in besonderen Fällen mit einer Zeitstunde nach Nr. 85 der GOÄ nach dem einfachen Gebührensatz vergütet. Besondere Fälle liegen bei vorangegangenen Streitverfahren, bei Nachuntersuchungen von Beziehern einer unbefristeten Rente wegen Erwerbsminderung und bei umfänglichen Vorbefunden von mehr als 50 Seiten vor. Portokosten werden erstattet.
Als Schreibgebühr wird pauschal 35 € vergütet; diese Schreibgebühr schließt zwei Mehrausfertigungen mit ein. Und dies stellt im Vergleich zu der bis Ende 2024 geltenden Vergütungsregelung eine Neuerung dar. Bisher wurde die Schreibgebühr pro Seite mit 3,50 € vergütet. Diese Regelung besteht schon seit über 20 Jahren. Bislang erfolgte keine Anpassung.
Vergleich und Ausblick
Allein die formularmäßig vorbereiteten Gutachten-Anteile beinhalten bereits acht Blätter (S0080 und Bewegungsausmaße); da wären wir bei der alten Vergütungsregelung schon bei 28 €. Somit blieben sieben Euro für den kompletten textlichen Teil des Gutachtens, der gut und gerne schon bei 15 Seiten liegen kann. Ein Vergleich: Die DGUV bezahlt seit dem 1.7.2024 pro Seite 4,93 €.
Das noch aus Sicht der Gutachterinnen und Gutachter bestehende Defizit in der Vergütung könnte beispielsweise so ausgeglichen werden, dass neben der pauschalen Schreibgebühr von 35 Euro, die bei dem ein oder anderen Auftrag auskömmlich sein kann, die Möglichkeit besteht, zusätzlich entstandene Schreibgebühren anzusetzen, textlich ergänzt bei §6 (2) der “Empfehlungen von Vergütung ärztlicher Leistungen (Gutachten) für die gesetzliche Rentenversicherung”: “Für die Erstellung des formfreien ärztlichen Gutachtens … werden als Schreibgebühr pauschal 35,00 Euro vergütet … oder nachgewiesene Schreibgebühren”.
Fazit
Eine entsprechende Rückmeldung haben wir bereits an die Entscheider der DRV gegeben und hoffen, dass die angestoßenen Verbesserungen, zuständig ist der Fachausschuss für Leistungen (FAL), den Vorschlag wohlwollend aufnimmt und berücksichtigt.
Dr. Stefan Middeldorf
Referat ALKOU