Berlin/München – Arbeitgeber sind ab Januar verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten (gilt nur bei GKV-Patienten) elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich noch „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen. Dies gilt auch für Praxen.
Lediglich wenn die Datenübermittlung an die Krankenkasse nicht möglich ist, kommt es zum sog. Ersatzverfahren. Dies bedeutet, die Daten werden durch das PVS gespeichert und der Versand erfolgt, sobald dies wieder möglich ist. Wenn dem Vertragsarzt zum Zeitpunkt der Ausstellung der AU-Bescheinigung bekannt ist, dass die digitale Erstellung oder Datenübermittlung an die Krankenkasse aktuell nicht möglich ist und der Patient befindet sich noch in der Praxis, erhält der Patient die mittels Stylesheet erzeugte papiergebundene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Ausfertigungen Krankenkasse und Versicherter). Der Versand an die Krankenkasse erfolgt dann über den Patienten. Stellt der Vertragsarzt nachträglich fest, dass die digitale Erstellung oder Datenübermittlung an die Krankenkasse nicht möglich ist und hat der Patient die Praxis bereits verlassen und ist der digitale Versand auch bis zum Ende des nachfolgenden Werktages nicht möglich, muss die Praxis die Papierbescheinigung an die Krankenkasse versenden (vgl. § 4 Ziffer 4.1.4 Vordruck-Vereinbarung digitale Vordrucke (= Anlage 2b zum BMV-Ä)).
Nachdem seit dem 01.01.2023 nun auch die Arbeitgeber die AU-Daten nur noch digital über die Krankenkassen erhalten sollen, indem sie diese bei der Krankenkasse des Beschäftigten abrufen können, müssen Vertragsärzte die AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber nur noch in Ausnahmefällen auf Wunsch des Patienten ausdrucken. Ein Ausdruck der Arbeitgeberausfertigung ist damit grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Da die Umsetzung dieser Digitalisierung aber möglicherweise noch nicht durch jeden Arbeitgeber erfolgt ist, obliegt es jedoch der individuellen Entscheidung einer Praxis, ob vorläufig noch weiterhin der Ausdruck für den Arbeitgeber erstellt wird zur Vermeidung von nachträglichen Ausstellungen einer Papierbescheinigung.
Die Patienten erhalten somit aber in jedem Fall für sich selbst weiterhin einen Papierausdruck, damit sie über die Dauer der Krankschreibung informiert sind, sodass hierauf auch ein Anspruch des Patienten besteht. Dies ist gemäß § 4 Ziffer 4.1.2 Vordruck-Vereinbarung digitale Vordrucke der Ausdruck des mittels Stylesheet erzeugten Formulars (Ausfertigung Versicherter). Hierin ist auch festgehalten, dass Versicherte ab 01.01.2023 einen unterschriebenen Ausdruck der Ausfertigung Versicherter und / oder der Ausfertigung Arbeitgeber auf Wunsch erhalten.
Erfolgt ausnahmsweise eine Signierung mittels SMC-B gemäß § 2 Absatz 4 der Vordruck-Vereinbarung digitale Vordrucke, erhalten Versicherte ab dem 01.01.2023 vom Vertragsarzt ebenfalls eine unterzeichnete papiergebundene Bescheinigung der Ausfertigung Versicherte.
Nach § 4 Ziffer 4.1.8 Vordruck-Vereinbarung digitale Vordrucke können auf Wunsch des Patienten die Ausfertigungen für ihn auch digital an ihn übermittelt werden.
Bei privat Versicherten, AU-Bescheinigungen aus dem Ausland oder der Ausstellung von Bescheinigungen bei Krankheit eines Kindes (Muster 21) bleibt es allerdings auch nach dem 01.01.2023 beim bisherigen Verfahren und bei der Vorlagepflicht der Beschäftigten.
Dr. Jörg Heberer, BVOU-Verbandsjustitiar