Luxemburg – Die Zeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringt und in der er verpflichtet ist, einem Einsatzruf seines Arbeitgebers in kürzester Zeit Folge zu leisten, ist als Arbeitszeit anzusehen. Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vor kurzem entschieden.
Geklagt hatte ein belgischer Feuerwehrmann. Er ist verpflichtet, innerhalb von acht Minuten im Einsatz zu sein. Der EuGH hatte nun zu prüfen, ob zu Hause geleistete Bereitschaftsdienste unter die Definition der Arbeitszeit im Sinne des geltenden Rechts in der Europäischen Union (Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung von 2003) fallen. Die Richter stellten klar, dass es den EU-Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, von bestimmten Verpflichtungen und Definitionen, die diese Richtlinie umfasst, „nach unten“ abzuweichen. Dazu zählen die Definitionen für „Arbeitszeit“ und „Ruhezeit“.
Im Fall des Feuerwehrmannes seien die Einschränkungen gravierend. Seine Situation unterscheide sich von der eines Arbeitnehmers, der im Bereitschaftsdienst einfach erreichbar sein müsse. Generell sei für die Einordnung als „Arbeitszeit“ entscheidend, dass sich der Arbeitnehmer an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und diesem zur Verfügung stehen müsse.
Der Marburger Bund (MB) kommentierte das Urteil: „Der Europäische Gerichtshof hat in ungewöhnlich deutlichen Worten all jene in die Schranken gewiesen, die am Arbeitszeitbegriff herummanipulieren und Bereitschaftsdienste neu definieren wollen.“ Der EuGH habe die gültige Definition von Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaften bestätigt, wie sie auch in den vom Marburger Bund verhandelten Tarifverträgen für angestellte Ärztinnen und Ärzte zum Ausdruck komme.
Quellen: Pressemitteilung EuGH, MB