Erfurt – Eine ausschließliche ärztliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt gewahrt bleibt. Zudem muss der Patient darüber aufgeklärt werden. Die Muster-Berufsordnung wird entsprechend geändert, die Berufsordnungen der Landesärztekammern müssen entsprechend angepasst werden.
Keine Verordnung von Physiotherapie per Fernbehandlung
Ärzte, die eine Fernbehandlung vornehmen, sollen weiterbehandelnde Kolleginnen oder Kollegen darüber informieren. Die Ausstellung von AU-Bescheinigungen ist auf diesem Weg nicht erlaubt. Ob mittelfristig Medikamente verordnet werden können oder auch Physiotherapie – darüber soll erst noch der Vorstand der Bundesärztekammer (BÄK) beraten. Ein entsprechender Antrag wurde von den Delegierten an die Spitze der BÄK überwiesen.
Die Lockerung des Fernbehandlungsverbots, über die der Deutsche Ärztetag in Erfurt diskutierte und entschied, führte bereits bei der Vertreterversammlung (VV) der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zu kurzen Diskussionen. Dr. Axel Brunngraber, VV-Delegierter und 2. Vizepräsident der Freien Ärzteschaft, hatte vor einer Lockerung gewarnt und darauf verwiesen, dass Kern der Arzt-Patient-Beziehung der persönliche Kontakt sei.
KV-Vorstand Metke: Patienten wollen die Fernbehandlung
Dies hatte den VV-Delegierten Dr. Norbert Metke zu einer deutlichen Replik veranlasst: Was die Fernbehandlung anbelange und den verhandelten Kompromissantrag des Deutschen Ärztetags hierzu, so müsse man sich mit der Realität vertraut machen: 40 Millionen Bundesbürger surften mindestens einmal im Jahr im Internet, weil sie akute medizinische Fragestellungen hätten. „Ob es uns passt oder nicht mit der Fernbehandlung, die Bevölkerung will sie“, ergänzte der KV-Vorstandsvorsitzende.
Auch der NAV-Virchobund äußert sich in einer aktuellen Pressemitteilung zum Thema Fernbehandlung.