Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 20. Juni 2019 beschlossen, die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung arthroskopischer Operationen nach §136 Absatz 2 SGB V (Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Arthroskopie, QBA-RL), in der Fassung vom 17. Dezember 2009 (BAnz Nr. 33, S. 832 vom 02.03.2010), zuletzt geändert am 21. Februar 2019 (BAnz AT 13.05.2019 B2) und die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der radiologischen Diagnostik (Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie, QBR-RL) in der Fassung vom 17. Juni 2010 (BAnz. Nr. 153a vom 8.10.2010), zuletzt geändert am 21. Februar 2019 (BAnz AT 13.05.2019 B2) mit Wirkung vom 1. Juli 2019 außerkraftzusetzen.
Rechtsgrundlage
Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte sind nach§ 135a SGB V zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet. Nach § 135b Absatz 2 Satz 1 SGB V prüfen die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) die Qualität der in der vertragsärztlichen Versorgung erbrachten Leistungen einschließlich der belegärztlichen Leistungen im Einzelfall durch Stichproben. Nach § 135b Absatz 2 Satz 2 SGB V entwickelt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in Richtlinien nach § 92 SGB V Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der vertragsärztlichen Versorgung sowie zu Auswahl, Umfang und Verfahren der Stichprobenprüfungen nach § 135b Absatz 2 Satz 1 SGB V.
Eckpunkte der Entscheidung
Vorliegend setzt der G-BA die Richtlinien über Kriterien der Qualitätsbeurteilung arthroskopischer Operationen (Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Arthroskopie, QBA-RL) sowie der radiologischen Diagnostik mittels Röntgen und Computertomografie (Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie, QBR-RL) außer Kraft. Die Aufhebung der QBARL und QBR-RL ist zur Transparenz und Rechtsklarheit erforderlich, weil der G-BA eine Neufassung der bisher geltenden Fassung der Qualitätsprüfungs-Richtlinie (QP-RL) beschlossen hat, deren Inkrafttreten bereits für den 01. Juli 2019 vorgesehen ist und die QPRL vom 18. April 2006 (BAnz. Nr. 135 (S. 5141)) ablöst. Die umfassenden und grundlegenden Überarbeitungen der konstitutiv neugefassten QP-RL bewirken aufgrund ihres normativen Geltungszusammenhangs mit der QBA-RL und QBR-RL, dass diese ihrerseits entsprechend umfangreichen Änderungen bedürfen, deren Beratungen indessen noch nicht zur Beschlussreife geführt werden konnten. Die beschlossene Aufhebung ist daher der erste Schritt zu der erforderlichen Ablösung durch konstitutive Neufassungen dieser Qualitätsbeurteilungs-Richtlinien, deren Inkrafttreten bis zum 01. Januar 2020 geplant ist. Die Aufhebung erfolgt bereits jetzt, um ein Wiederaufleben der mit der neugefassten QP-RL nicht mehr konformen QBA-RL und QBR-RL zu vermeiden. Die Aufhebung der QBA-RL und der QBR-RL verbunden mit dem „Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Kernspintomographie: Verlängerung der Aussetzung der Stichprobenprüfungen für das Jahr 2019“ vom 20. Juni 2019 hat zur Folge, dass derzeit keine Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie in Kraft ist. Somit können für das Jahr 2019 weiterhin keine Stichprobenprüfungen nach der QP-RL i.V.m. den QualitätsbeurteilungsRichtlinien stattfinden.
Quelle: G-BA
Weitere Informationen: https://www.g-ba.de/beschluesse/3855