Berlin – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat eine Neufassung der Mindestmengenregelungen (Mm-R) für planbare stationäre Leistungen beschlossen, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist, sowie ein neues Kapitel zu Mindestmengen in seiner Verfahrensordnung aufgenommen. Zu den bislang sieben Leistungen, für die Mm-R gelten, zählen auch Kniegelenk-Totalendoprothesen (Knie-TEP). Der Beschluss zur Änderung der Mm-R tritt am 1. Januar 2018 – unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen beispielsweise für die Darlegung der Prognose und die Ermittlung der Leistungsmenge – in Kraft, die Änderungen zur Verfahrensordnung nach Genehmigung durch das Bundesgesundheitsministerium.
Kliniken müssen darlegen, dass sie die Mindestmenge im Folgejahr erreichen
Zukünftig muss der Krankenhausträger gegenüber den Krankenkassen jährlich darlegen, dass die erforderliche Mindestmenge im jeweils nächsten Kalenderjahr voraussichtlich erreicht wird. Ansonsten besteht kein Vergütungsanspruch. Eine berechtigte mengenmäßige Erwartung liegt in der Regel dann vor, wenn das Krankenhaus im vorausgegangenen Kalenderjahr die maßgebliche Mindestmenge erreicht hat. Auf Basis der Neuregelungen will der G-BA 2018 die Beratungen zu konkreten Mindestmengen wieder aufnehmen. Neu festgelegte Mindestmengen sollen zukünftig im Rahmen einer Begleitforschung zeitnah evaluiert werden.“
„Bislang war die Einführung von Mindestmengen an den Nachweis einer Abhängigkeit der Behandlungsqualität von der erbrachten Leistungsmenge ‚in besonderem Maße‘ gebunden. Die Unschärfe dieser Vorgabe hat zu zahlreichen Gerichtsprozessen geführt und die Einführung von Mindestmengen faktisch lahmgelegt“, erläuterte Dr. Regina Klakow-Franck, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Qualitätssicherung. „Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat der Gesetzgeber im Rahmen des Krankenhausstrukturgesetzes (KHSG) die Formulierung ‚in besonderem Maße‘ gestrichen und den G-BA beauftragt, insbesondere das Nähere zur Auswahl einer planbaren Leistung sowie zur Festlegung der Höhe einer Mindestmenge in seiner Verfahrensordnung zu regeln.“
Strenger Kausalzusammenhang wie bisher nicht mehr erforderlich
Ein vollbeweisender Kausalzusammenhang zwischen Leistungsmenge und Ergebnisqualität sei ausdrücklich nicht erforderlich, so Klakow-Franck. Es müsse jedoch eine Studienlage bestehen, die auf einen wahrscheinlichen Zusammenhang zwischen Menge und Qualität hinweise. Eine ausnahmsweise Leistungserbringung mit entsprechendem Vergütungsanspruch ist zukünftig nur dann möglich, wenn ein Krankenhaus eine Leistung erstmalig oder erneut erbringen möchte oder wenn der G-BA für die Leistung den Ausnahmetatbestand „Hohe Qualität“ vorgesehen hat und das Krankenhaus entsprechende Nachweise vorlegen kann. Darüber hinaus können leistungsspezifische Ausnahmetatbestände festgelegt werden.
Für den Fall, dass für eine Leistung eine Mindestmenge neu festgelegt, erhöht oder ein Arztbezug für die Bemessung eingeführt wird, gilt eine Übergangsfrist von in der Regel zwölf, jedoch maximal 24 Monaten, innerhalb welcher die Mindestmenge nicht in voller Höhe erfüllt werden muss.
Der G-BA ist gemäß § 136b SGB V beauftragt, für Krankenhäuser einen Katalog planbarer Leistungen zu beschließen, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist. Für die jeweiligen Leistungen sind Mindestmengen festzulegen: Je Ärztin/Arzt oder Standort eines Krankenhauses oder aber je Ärztin/Arzt und Standort eines Krankenhauses.
Quelle: Pressemitteilung G-BA