Berlin – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in einer Sitzung am vergangenen Donnerstag beschlossen, die Stichprobenprüfungen auf Grundlage der Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung im dritten und vierten Quartal 2018 auszusetzen. Der Beschluss tritt nach Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Hintergrund ist ein Urteil des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg (LSG), das die Qualitätsprüfungs-Richtlinie für rechtswidrig erklärt hatte.
Demzufolge dürfen Ärzte im Rahmen von Qualitätsprüfungen keine personenbezogenen Daten an ihre Kassenärztliche Vereinigung (KV) übermitteln. Die KVen dürften lediglich pseudonymisierte Daten von den Niedergelassenen anfordern, so die Entscheidung der Richter vom 9. Mai (Az.: L 7 KA 52/14), die Anfang dieses Monats bekannt wurde. Die Übermittlung nicht pseudonymisierter Daten verstoße gegen den § 299 des Sozialgesetzbuches (SGB V).
Auf Empfehlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) haben alle KVen die Qualitätsprüfungen, einschließlich bereits laufender Prüfverfahren, zunächst ausgesetzt. Betroffen sind gemäß vorläufigem G-BA-Beschluss die Stichprobenprüfungen für die Bereiche Arthroskopie, Radiologie (konventionelles Röntgen und Computertomographie), Kernspintomographie sowie die substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger, die Magnetresonanztomografie der weiblichen Brust, die neuropsychologische Therapie und weitere (fakultative) Stichprobenprüfungen in einzelnen KVen. Der KBV zufolge wird die Qualitätsprüfungs-Richtlinie nun vom G-BA überarbeitet.
Der vom LSG verhandelte Fall betraf einen Vertragsarzt, der von seiner KV aufgefordert worden war, die vollständigen Anamnese- und Behandlungsdaten von zwölf namentlich benannten Patienten, die wegen Opiatabhängigkeit in Therapie waren, zur Qualitätsprüfung vorzulegen. Der Arzt war dem, mit Verweis auf datenschutzrechtliche Bedenken und da die Daten nicht pseudonymisiert angefordert worden seien, nicht nachgekommen. Deshalb war es zum Streit um eine Rückforderung der Honorare gekommen.
Das LSG hob mit seiner Entscheidung das Urteil des Sozialgerichts Berlin auf, das zuvor der KV Recht gegeben hatte. Gerade bei Patienten mit Suchterkrankungen sei wegen des damit verbundenen sozialen Makels ein behutsamer Umgang mit Sozialdaten geboten, hieß es in dem Urteil des LSG. Dies sehe der Gesetzgeber im § 299 Sozialgesetzbuch auch so vor.
Weitere Informationen
- G-BA-Beschluss: Änderung der Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung
- G-BA-Beschluss: Richtlinie Methoden Vertragsärztliche Versorgung – Änderung Anlage I Nr. 2, Nr. 9 und Nr. 19
- Deutsches Ärzteblatt: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erklärt Qualitätsprüfungs-Richtlinie für rechtswidrig