Wertheim – Mit der Analogziffer A383 GOÄ zum Steigerungsfaktor 2,3 konnte bei Privatpatienten seit 1.1.22 eine Corona-Hygienepauschale in Höhe von 4,02€ bei unmittelbaren persönlichen ambulanten Arzt-Patientenkontakten angesetzt werden. Diese Ziffer war von Anfang an zeitlich bis 31.3.22 befristet und wurde nicht über dieses Datum hinaus verlängert.
Dies bedeutet, dass auf Rechnungen an Privatpatienten diese Ziffer nur noch für Behandlungen bis 31.3.22 angesetzt werden darf, an späteren Behandlungstagen nicht mehr.
Allerdings muss nach Meinung der Bundesärztekammer, des PKV-Verbands und der Beihilfekostenträger in diesen Fällen die Steigerung für jede einzelne Leistung verständlich und nachvollziehbar begründet werden, sodass sich Pauschalbegründungen verbieten. Es muss damit nach Ansicht von BVOU-Verbandsjustitiar Dr. Jörg Heberer, eine möglichst individuelle Begründung für diesen Mehraufwand bei der jeweiligen Leistung angegeben werden.
Aus juristischer Sicht empfiehlt Dr. Heberer, dass die Faktorerhöhung durch Nennung der jeweils konkret ergriffenen Maßnahme(n) und des hierdurch verursachten Mehraufwands nachvollziehbar für jede Leistung begründet werden sollte. Voraussetzung für den Ansatz eines entsprechenden Steigerungsfaktors ist natürlich, dass entsprechende erhöhter Hygieneaufwand auch stattgefunden hat.
Abweichend von der Handhabung bei Privatversicherten endet die Abrechnungsmöglichkeit für die Covid-19-Hygienepauschale im Rahmen der durchgangsärztlichen Abrechnung gegenüber der DGUV in Höhe von 4,00€ je Behandlungstag erst drei Monate später am 30.6.22.
Dr. Karsten Braun, LL. M.
BVOU – Referat Presse Medien