Frankfurt/Berlin – „Online-Bewertungen bleiben für Jameda wichtig, künftig werden aber weitere Qualitätsindikatoren in die Arztsuche einfließen.“ So hat sich Dr. Florian Weiß, Jameda-Geschäftsführer, Ende Februar kurz nach dem Hinweis geäußert, der Bundesgerichtshof (BGH) habe sein Urteil gegen Jameda veröffentlicht. „Bislang stellen subjektive Arztempfehlungen die einzige Möglichkeit dar, wie sich Patienten über Ärzte informieren können“, so Weiß weiter. „Wir glauben jedoch, dass weitere Indikatoren sinnvoll sind und entwickeln aus diesem Grund derzeit eine neue Arztsuche.“
Die „Medical Tribune“ schrieb darauf hin, man habe erfahren, dass Jameda noch in diesem Frühjahr eine erweiterte Arztsuche anbieten wolle, „die auf Empfehlungen von Kolleginnen und Kollegen, also Ärzten, basiert. Weitere juristische Auseinandersetzungen könnten da in der Luft liegen.“
Eine niedergelassene Dermatologin und Allergologin hatte sich gerade erst erfolgreich vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen ihre Präsentation im Arztsuch- und Bewertungsportal Jameda gewehrt. Jameda hatte nach Ansicht des BGH durch seine bisherigen Premiumpakete zahlende Ärzte besser als nichtzahlende gestellt. Sie mussten demnach keine Hinweise auf konkurrierende Kollegen auf ihren Profilen hinnehmen und erschienen außerdem auf den Profilen nichtzahlender Ärzte in ihrer Nähe.
Mit einer solchen Geschäftspraxis verließ Jameda aber nach Ansicht der Richter die Position als „neutraler“ Informationsvermittler und agierte als Anbieter von Werbung. Dann könne sich das Portal aber auch nicht länger auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit und damit verbundene Rechte stützen. Die Klägerin wiederum könne dann ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung stärker geltend machen – in der Abwägung sei ihr ein „schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung ihrer Daten“ zuzubilligen (Urteil vom 20. Februar 2018, Aktenzeichen: VI ZR 30/17).
Jameda teilte daraufhin mit, man habe das Angebot verändert. Dass Ärzte generell ein Recht darauf haben, missliebige Einträge oder gar ihr ganzes Profil bei Jameda löschen zu lassen, lässt sich aus dem Urteil nicht ohne weiteres ableiten.