Nicht-körperschaftlichen Heilmittel-Verbänden steht kein Schiedsverfahren zu, so das Bundessozialgericht.
KASSEL. Heilmittelerbringer können auch einzeln oder in kleinen Gruppen Vergütungsvereinbarungen mit den gesetzlichen Krankenkassen schließen. Scheitern die Verhandlungen, haben sie aber keinen Anspruch auf ein Schiedsverfahren, wie kürzlich das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied (Az.: B 3 KR 2/15 R).