Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der PKV-Verband haben sich auf Regelungen bei Leistungen der speziellen sektorengleichen Vergütung geeinigt.
Die Ambulantisierung schreitet weiter voran. Seit Januar 2024 gelten die neuen Regelungen zur sektorengleichen Vergütung – kurz Hybrid-DRG. Die Abrechnung von Wahlleistungen neben Hybrid-DRGs sind grundsätzlich möglich. Nun hat sich der PKV-Verband mit der DKG auf Bedingungen zur Abrechnung dieser Leistungen – bspw. Chefarztbehandlung – geeinigt. Dies hat der PKV-Verband offiziell bestätigt. Auch die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) informiert hierzu auf ihrer Website.
Laut Aussage beider Verbände können wahlärztlichen Leistungen, analog den Regelungen für die stationäre Leistungserbringung, abgerechnet werden – auch wenn die erbrachte Leistung ambulant erfolgt ist.
Hinsichtlich der Vereinbarung der Wahlleistungen gelten die gleichen formellen Voraussetzungen wie bei stationären Fällen. Das bedeutet auch, dass vorher eine schriftliche Wahlleistungsvereinbarung und eine schriftliche Aufklärung des Patienten über die wirtschaftlichen Risiken erfolgen müssen. Die Abrechnung erfolgt dann auf Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Quelle: PVS