Berlin – Krankschreibungen sind ab 1. Juni nicht mehr telefonisch möglich. Die Corona-Sonderregelung, nach der Patienten mit einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege auch nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten konnten, läuft am heutigen Dienstag aus.
Die aktuelle Entwicklung der SARS-CoV-2-Pandemie lasse es zu, dass die zeitlich befristete Sonderregelung ende, teilte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) mit. Sollte die Corona-Pandemie in den kommenden Monaten jedoch wieder an Fahrt gewinnen, könne die Sonderregelung für bestimmte Regionen oder bei Bedarf auch bundesweit wieder aktiviert werden.
Die Sonderregelung sah vor, dass Vertragsärzte bekannte und unbekannte Patienten bis zu 7 Kalendertage nach telefonischer Anamnese krankschreiben durften. Voraussetzung war, dass es sich um eine leichte Erkrankung der oberen Atemwege handelte. Eine Verlängerung war möglich.
Die Patienten müssen nun in jedem Fall wieder in die Arztpraxis kommen, wenn sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) benötigen. Das gleiche gilt für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes (Muster 21).
Videosprechstunde Teil der Regelversorgung
Der G-BA wies darauf hin, dass das Ausstellen einer AU-Bescheinigung unabhängig von Corona auch in einer Videosprechstunde möglich ist, wenn die Erkrankung dies zulässt – also zur Abklärung der Arbeitsunfähigkeit keine unmittelbare körperliche Untersuchung notwendig ist.
Für Versicherte, die in der Arztpraxis bekannt sind, kann eine Krankschreibung per Video für bis zu 7 Kalendertage erfolgen; für Versicherte, die in der Arztpraxis nicht bekannt sind, für bis zu 3 Kalendertage. Eine Folgekrankschreibung ist nur dann zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung nach einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde.
Nur noch einige wenige Sonderregelungen
Etliche pandemiebedingte Sonderregelungen waren bereits Ende März ausgelaufen. Nur wenige gelten noch fort. So können Ärzte noch bis Ende Juni die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen U6 bis U9 auch dann durchführen und abrechnen, wenn die vorgegebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten überschritten sind. Auch Sonderregelungen beim Entlassmanagement bleiben vorerst bestehen.
Quelle: KBV