Berlin – Mit einer gemeinsamen Stellungnahme haben die Vorstände von Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV), Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung (KZBV) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) auf die Ablehnung der Kandidaten für die beiden Posten der Unparteiischen im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) reagiert. „Wir sind enttäuscht über diese Entscheidung. KBV, KZBV und DKG haben einen einstimmig beschlossenen Personalvorschlag unterbreitet mit Kandidaten, deren fachliche Eignung unbestritten ist. Vor diesem Hintergrund ist das ablehnende Votum des Gesundheitsausschusses unverständlich, sachlich nicht gerechtfertigt und stellt das Prinzip der Selbstverwaltung infrage.“
Nicht überzeugt von Unparteilichkeit und Unabhängigkeit
Der Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages hatte die Personalvorschläge für die Besetzung in beiden Fällen mit 36 zu 0 Stimmen abgelehnt. Zur Begründung wurden Bedenken an ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit angeführt. Die Entscheidung sage nichts über die fachliche und persönliche Qualifikation der Kandidaten aus, hieß er weiter.
Nominiert hatten KBV, KZBV und DKG den Geschäftsführer des Spitzenverbands Fachärzte Deutschlands, Lars Lindemann, früherer FDP-Bundestagsabgeordneter. Die Krankenkassenseite hatte Uwe Deh vorgeschlagen, den ehemaligen Vorstand des AOK-Bundesverbands.
Gassen: Keine Nachrücker in petto
Direkt nach der Bekanntgabe der Entscheidung hatte der KBV-Vorstandsvorsitzende Dr. Andreas Gassen erklärt: „Das Ergebnis ist für die Selbstverwaltung nicht erfreulich. Wir müssen sehen, ob wir uns in sechs Wochen auf einen neuen Vorschlag einigen können. Qualifizierte Kandidaten wachsen nicht auf den Bäumen. Wir haben keine Liste von Kandidaten, die nachrücken könnten, wenn man die erste Reihe abgeräumt hat.“
Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) hatte betont, er wolle die parlamentarische Entscheidung als Regierungsvertreter nicht kommentieren, aber „ein einstimmiges Ergebnis in zwei getrennten Wahlgängen ist jedenfalls deutlich. Es liegt im Interesse der Selbstverwaltung, daraus überzeugende Schlüsse zu ziehen.“
Einflussnahme ist nach dem Sozialgesetzbuch möglich
Die mögliche Einflussnahme des Bundestagsausschusses ist im Sozialgesetzbuch V festgehalten. Dort heißt es: „Für die Berufung des unparteiischen Vorsitzenden und der weiteren unparteiischen Mitglieder sowie jeweils zweier Stellvertreter einigen sich die Organisationen […] jeweils auf einen Vorschlag und legen diese Vorschläge dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Amtszeit vor. Als unparteiische Mitglieder und deren Stellvertreter können nur Personen benannt werden, die im vorangegangenen Jahr nicht bei den Organisationen […], bei deren Mitgliedern, bei Verbänden von deren Mitgliedern oder in einem Krankenhaus beschäftigt oder selbst als Vertragsarzt, Vertragszahnarzt oder Vertragspsychotherapeut tätig waren.
Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Vorschläge an den Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages. Der Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages kann einem Vorschlag nach nichtöffentlicher Anhörung der jeweils vorgeschlagenen Person innerhalb von sechs Wochen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder durch Beschluss widersprechen, sofern er die Unabhängigkeit oder die Unparteilichkeit der vorgeschlagenen Person als nicht gewährleistet ansieht.
Die Organisationen […] legen innerhalb von sechs Wochen, nachdem das Bundesministerium für Gesundheit den Gemeinsamen Bundesausschuss über einen erfolgten Widerspruch unterrichtet hat, einen neuen Vorschlag vor. Widerspricht der Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages […] auch dem neuen Vorschlag innerhalb von sechs Wochen oder haben die Organisationen […] keinen neuen Vorschlag vorgelegt, erfolgt die Berufung durch das Bundesministerium für Gesundheit.“