Berlin – Die Reform des Mutterschutzes hat alle parlamentarischen Hürden genommen. Ab dem kommenden Jahr sind einige Vorgaben gelockert. Das berichtet der Nachrichtendienst des Parlaments „heute im Bundestag“ (hib).
DGOU-Initiative „Operieren in der Schwangerschaft“
Dafür hatten sich unter anderem Dr. Maya Niethard und Dr. Stefanie Donner eingesetzt, die die Initiative „Operieren in der Schwangerschaft (OPidS)“ in der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie (DGOU) auf den Weg gebracht hatten. Die DGOU setzt sich damit seit 2015 dafür ein, dass werdende Mütter selbst entscheiden können, ob sie das Skalpell weiter in der Hand behalten wollen oder nicht.
In ihrem Positionspapier zu diesem Thema heißt es: „Durch ein Beschäftigungsverbot, welches jegliche Tätigkeit im OP-Saal generell ausschließt, kommt es vor allem während der Weiterbildung zu einer Benachteiligung, da schwangere betroffene Ärztinnen/Chirurginnen ihre für den Facharztkatalog geforderten Eingriffe nicht leisten dürfen. Als Konsequenz geben viele Ärztinnen ihre Schwangerschaft erst sehr spät bekannt, um möglichst lange die für den Weiterbildungskatalog erforderlichen Eingriffe durchführen zu können. Mit den weit verbreiteten „Absprachen unter vier Augen“ bewegt man sich rechtlich in einer Grauzone. Sinnvoll ist es daher, der schwangeren Chirurgin ein Mitspracherecht einzuräumen und frühzeitig gemeinsam den Arbeitsplatz – dies schließt den OP-Saal als Tätigkeitsfeld ein – nach dem neuesten Stand der medizinischen Möglichkeiten sicher zu gestalten.“
Keine Arbeitsverbote mehr gegen den Willen werdenden Mütter
Mit der Novelle wird nun die Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz in das Mutterschutzgesetz integriert. Zukünftig sollen Arbeitsverbote nicht mehr gegen den Willen der Schwangeren möglich sein. Stattdessen sollen ihre Arbeitsplätze umgestaltet werden, um Gesundheitsgefährdungen auszuschließen. Auch Sonntagsarbeit soll auf freiwilliger Basis ermöglicht werden.
Prinzipiell soll ein Nachtarbeitsverbot für schwangere oder stillende Frauen von 20 Uhr bis 6 Uhr gelten. Eine Beschäftigung bis 22 Uhr soll aber durch ein behördliches Genehmigungsverfahren ermöglicht werden, wenn die Frau dem ausdrücklich zustimmt, nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung spricht und eine unverantwortbare Gefährdung für die Schwangere oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
Gemäß der Gesetzesnovelle können Schülerinnen und Studentinnen zukünftig während des Mutterschutzes für verpflichtende Veranstaltungen, Prüfungen oder Praktika Ausnahmen beantragen, ohne deswegen Nachteile zu erleiden. Das Gesetz sieht zudem eine Verlängerung der Schutzfristen von acht auf zwölf Wochen für Frauen nach der Geburt eines behinderten Kindes vor. Neu aufgenommen in das Mutterschutzgesetz wird ein viermonatiger Kündigungsschutz für Frauen bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche.
Quelle: hib