Wertheim – Orthopäden und Unfallchirurgen bzw. Anästhesisten mit eigenem OP-Zentrum sollten eine 2016 erfolgte Änderung der Norm DIN EN ISO 7396-1 für Anlagen zur medizinischen Gasversorgung beachten. Deren Übergangsfrist ist im März 2019 abgelaufen. Ältere installierte Anlagen verfügen unter Umständen noch nicht über die darin seither vorgeschriebenen Überwachungseinheiten, die dem Patienten- und Personalschutz dienen. Gemäß Medizinproduktegesetz (MPG), Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV), Richtlinie 93/42 EWG, den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 407, 525 und 900 gibt es keinen Bestandsschutz. Mit Kontrollen der Umsetzung durch Gewerbeaufsichtsämter, Arzneimittelüberwachung und Berufsgenossenschaften ist daher zu rechnen. Eine Nachrüstung fehlender Überwachungskomponenten ist auch aus haftungsrechtlichen Gründen zu empfehlen. Bei Anlagen zur Versorgung mit medizinischem Sauerstoff (O2)und Lachgas (N2O) ist eine Raumluftüberwachung erforderlich, da Undichtigkeiten an Druckgasanlagen und Druckbehältern dieser stark brandfördernden Gase schnell zu einem stark erhöhten Brandrisiko durch Konzentrationserhöhung in der Raumluft führen können. Anlagen zur Versorgung mit medizinischer Druckluft erfordern eine Taupunktüberwachung zur Überwachung der Restfeuchtigkeit der Druckluft. Denn bei Ausfall bestimmter Bauteile der Anlage können Wasseransammlungen im Rohrleitungssystem der Anlage entstehen und zu mikrobiologischer Kontamination führen. Ebenso erfordern Druckluftanlagen nun einen Kohlenmonoxid-Sensor, der vor Verunreinigung der im Kompressor erzeugten Druckluft mit CO aus angesaugten Abgasen oder bei Brandentstehung warnt, welches über das Leitungsnetz direkt zum beatmeten Patienten gelangen könnte. Kollegen mit eigenen Anlagen wird empfohlen, das Thema im Rahmen der Wartung durch den Servicepartner anzusprechen.
Dr. med. Karsten Braun LL.M.
Wertheim
BVOU-Bezirksvorsitzender Heilbronn-Franken