Berlin – Das Post-COVID-19-Syndrom wird bei der Heilmittelversorgung bundesweit als besonderer Verordnungsbedarf anerkannt. Verordnen Ärzte ab 1. Juli Physio- oder Ergotherapie aufgrund von Langzeitfolgen einer Corona-Infektion, so wird bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung ihr Budget nicht mit den Verordnungskosten belastet.
Die Diagnoseliste für den besonderen Verordnungsbedarf wird zum 1. Juli ergänzt (siehe unten). Grund ist der erwartete hohe Versorgungsbedarf an bestimmten Maßnahmen der Physio- und Ergotherapie im Zusammenhang mit einem Post-/Long-COVID-Syndrom. Hierauf hatte insbesondere auch die Deutsche Gesellschaft für Physikalische und Rehabilitative Medizin hingewiesen. KBV und GKV-Spitzenverband haben sich darauf verständigt, die Indikation „U09.9 Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet“ in die Diagnoseliste der besonderen Verordnungsbedarfe aufzunehmen.
Physiotherapie beim Post-COVID-Syndrom
Ist beispielsweise eine Wirbelsäulenerkrankung oder Störung der Atmung auf eine COVID-19-Erkrankung zurückzuführen, zum Beispiel bedingt durch wochenlanges Liegen im Krankenbett, können Ärzte Maßnahmen der Physiotherapie verordnen – etwa Krankengymnastik, die auch als Atemtherapie möglich ist. Solche Verordnungen sind ab Juli als besonderer Verordnungsbedarf anerkannt (weitere Fälle siehe Infokasten unten).
Verordnung für bis zu zwölf Wochen möglich
Liegt ein Post-COVID-Syndrom vor und sind bestimmte Maßnahmen der Physiotherapie und Ergotherapie erforderlich, können Ärzte von der Höchstmenge je Verordnung abweichen und die Behandlungseinheiten für eine Behandlungsdauer von bis zu zwölf Wochen kalkulieren. Auch müssen sie nicht die orientierende Behandlungsmenge, die im Heilmittelkatalog des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgeführt ist, berücksichtigen.
Aktualisierung der Verordnungssoftware
Die Hersteller der Praxisverwaltungssoftware für die Heilmittelverordnung wurden über die Ergänzung der Diagnoseliste informiert. Dies erfolgte mit dem Ziel, dass die Neuerung zum 1. Juli 2021 in den Praxisverwaltungssystemen umgesetzt wird.
Post-COVID-19-Syndrom als besonderer Verordnungsbedarf
Die Indikation „Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet“ (ICD-10-Code: U09.9) begründet ab 1. Juli 2021 einen besonderen Verordnungsbedarf bei den folgenden Heilmitteln:
Physiotherapie:
AT – Störungen der Atmung
Mögliche Maßnahmen laut Heilmittelkatalog (Beispiele): Krankengymnastik (Atemtherapie), Inhalation
WS – Wirbelsäulenerkrankungen
Mögliche Maßnahmen laut Heilmittelkatalog (Beispiele): Krankengymnastik-Gruppe, Manuelle Therapie
Ergotherapie:
SB1 – Erkrankungen der Wirbelsäule, Gelenke und Extremitäten (mit motorisch-funktionellen Schädigungen):
Mögliche Maßnahmen laut Heilmittelkatalog (Beispiel): Motorisch-funktionelle Behandlung
PS2 – neurotische, Belastungs-, somatoforme und Persönlichkeitsstörungen:
Mögliche Maßnahmen laut Heilmittelkatalog (Beispiel): Psychisch-funktionelle Behandlung
PS3 – wahnhafte und affektive Störungen/Abhängigkeitserkrankungen:
Mögliche Maßnahmen laut Heilmittelkatalog (Beispiele): Psychisch-funktionelle Behandlung, Hirnleistungstraining
Maßgeblich sind die Vorgaben des Heilmittelkatalogs. Er ist Teil der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Quelle: KBV-Praxisnachrichten