Berlin – Das Robert Koch-Institut (RKI) hat angesichts der Pandemie seine Kriterien für die Tests auf das Coronavirus angepasst. Prinzipiell sollen vor allem Personen getestet werden, die zu Risikogruppen zählen und akute respiratorische Symptome haben. Damit hat das Institut entgegen einiger Medienberichte seine Vorgaben geschärft und zudem deutlich gemacht, dass Menschen ohne Krankheitszeichen grundsätzlich nicht und Menschen mit akuten respiratorischen Symptomen ohne Vorerkrankungen nur bei ausreichender Testverfügbarkeit getestet werden sollen. Der Fokus liegt auf den Risikogruppen, bei denen die Gefahr für einen schweren Krankheitsverlauf besonders hoch ist. Dazu zählen Menschen ab einem Alter von 60 Jahren und Menschen mit Grunderkrankungen wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Krebs. Sie sollen jetzt vor allem getestet werden.
Wer mild erkrankt sei und mangels Testkapazitäten derzeit nicht getestet werden könne, solle zu Hause bleiben und Abstand zu anderen halten, stellte RKI-Präsident Prof. Lothar H. Wieler am 25.3.2020 bei der Vorstellung der Test-Kriterien vor Journalisten klar.
Die neuen RKI-Kriterien für die Testung auf SARS-CoV-2:
- Akute respiratorische Symptome und Kontakt zu einer infizierten Person in den letzten 14 Tagen
- Klinische oder radiologische Hinweise auf eine virale Pneumonie im Zusammenhang mit einer Fallhäufung in Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäusern
- Klinische oder radiologische Hinweisen auf eine virale Pneumonie ohne Hinweis auf eine andere Ursache
- Akute respiratorische Symptome bei Risikogruppen (Alter über 60, immunsupprimiert, onkologische Behandlung etc.) oder Beschäftigten im Pflegebereich, in Arztpraxen oder Krankenhäusern
- Nur bei ausreichender Testverfügbarkeit: akute respiratorische Symptomen ohne Risikofaktoren
Kriterium Risikogebiet entfällt
Zu den Fällen, die weiterhin labordiagnostisch abgeklärt werden, gehören Personen mit akuten respiratorischen Symptomen, die in den vergangenen 14 Tagen Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall hatten. Das bisherige Kriterium, dass ein Patient in einem Gebiet mit COVID-19-Fällen gewesen sein muss, entfällt angesichts der immer weiteren Ausbreitung des Erregers. Ein Test soll nach den neuen Kriterien auch durchgeführt werden, wenn es klinische oder radiologische Hinweise auf eine virale Pneumonie gibt. Außerdem werden jetzt Beschäftigte in Arztpraxen, im Pflegebereich und Krankenhaus besonders berücksichtigt. Dort Tätige müssen bei akuten respiratorischen Symptomen auf das SARS-CoV-2 getestet werden.
Die klinisch-epidemiologischen Kriterien sind in dem Flussschema „COVID-19: Verdachtsabklärung und Maßnahmen“ des RKI aufgeführt. Das Schema beschreibt Schritt für Schritt, wie Ärzte vorgehen sollen – vom Erstkontakt bis ambulanten beziehungsweise stationären Behandlung. Es dient als Orientierungshilfe und ist auf der RKI-Internetseite zu finden.
Meldepflicht von begründeten Verdachtsfällen
Die neuen Test-Kriterien spiegeln sich auch in Änderungen für die Meldepflicht von begründeten Verdachtsfällen. Ein begründeter Verdacht liegt danach in diesen beiden Fällen vor:
› bei Personen, die akute respiratorischen Symptome zeigen und in den vergangenen 14 Tagen Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall hatten
› bei Personen mit klinischen oder radiologischen Hinweisen auf eine virale Pneumonie, die im Zusammenhang mit einer Häufung von Pneumonien in einer Pflegeeinrichtung oder einem Krankenhaus auftritt, in der die Person sich aufhält oder aufgehalten hat. Ärzte müssen alle begründeten Verdachtsfälle weiterhin an das Gesundheitsamt melden sowie alle bestätigten Infektionen.
Hinweise zur Verdachtsabklärung
Die KBV hat ihre Praxisinformation zur Verdachtsabklärung ebenfalls aktualisiert. Darin ist auf zwei Seiten dargestellt, wie Ärzte vorgehen können, wenn sich ein Patient mit Verdacht auf eine Coronavirus-Infektion telefonisch bei ihm meldet oder wenn er unangemeldet in der Praxis erscheint.
Quelle: KBV