Karlsruhe – Medien dürfen darüber berichten, welche medizinischen Maßnahmen und Hilfsmittel bei der Therapie des verunglückten mehrfachen Formel-1-Weltmeisters Michael Schumacher zum Einsatz kommen. Sie müssen sich dabei nicht darauf beschränken, lediglich Verlautbarungen wiederzugeben. Zu detaillierte und plakative Schilderungen sind aber nicht zulässig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Im Namen von Michael Schumacher wurde die Zeitschrift „SUPERillu“ verklagt. Sie hatte im Juni 2014 einen Beitrag veröffentlicht, in dem sie über den Gesundheitszustand des Ex-Rennfahrers berichtete. Dabei wurden unter anderem die medizinischen Schritte erläutert, die bei der Neurorehabilitation von Komapatienten erfolgen.
Darstellung absoluter Hilflosigkeit ist nicht zulässig
Einzelne Passagen des Artikels hielt der BGH für unzulässig: Darin würden „dem Leser konkrete Informationen über die (vermeintlichen) Auswirkungen des vom Kläger erlittenen Schädel-Hirn-Traumas auf seinen Gesundheitszustand … vermittelt. Durch die plakative Schilderung … wird dem Leser die (vermeintlich) absolute Hilflosigkeit des Klägers anschaulich und detailliert vor Augen geführt.“ Zwar habe die Familie Schumachers selbst Informationen zu dessen Gesundheitszustand preisgegeben – doch nicht derart konkret. Schilderungen, die ihn „als gebrechliche und in jeder Hinsicht hilflose Person präsentieren, dessen körperliche und geistige Fähigkeiten auf ein Minimum reduziert sind“, müsse er deshalb nicht hinnehmen.
Erläuterungen zum medizinisch Üblichen sind erlaubt
Die Textpassagen in der „SUPERillu“, die sich allgemeiner mit der Frage befasst hatten, welche Maßnahmen in einer Verletzungssituation wie der Schumachers üblicherweise medizinisch geboten seien, erkannte der BGH aber als zulässig an. Dabei ging es um Fragen zur Ermittlung des Bewusstseinszustands, der gezielten Stimulation und der psychologischen Betreuung (Aktenzeichen: VI ZR 382/15).