Berlin – Seit Anfang des Jahres gilt das neue Mutterschutzgesetz. Mit ihm rückt die individuelle Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes noch stärker in den Fokus. Ein Beschäftigungsverbot für Schwangere kann nun nur noch bei „unverantwortbarer Gefährdung“ ausgesprochen werden – allein die Tätigkeit im OP-Saal ist kein Ausschlusskriterium mehr. Auf diese Änderung weist die Initiative „Operieren in der Schwangerschaft“ (OPidS) der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie (DGOU) hin. Werdende Mütter erhalten zudem mehr Mitsprache bei der Gestaltung ihres Arbeitsplatzes und der Arbeitszeit. So dürfen schwangere Ärztinnen beispielsweise unter abgesicherten Bedingungen weiterhin operieren und bis 22 Uhr arbeiten.
Für eine zeitgemäße Auslegung des Mutterschutzes haben sich in den letzten Jahren besonders zwei junge Chirurginnen stark gemacht: Dr. Maya Niethard und Dr. Stefanie Donner. Beide wollten ihre operative Tätigkeit auch während ihrer Schwangerschaften fortführen und stießen dabei auf viel Gegenwind. Aus diesem Grund brachten sie Anfang 2015 die DGOU-Initiative „Operieren in der Schwangerschaft“ (OPidS) auf den Weg.
Die Bedingungen im OP-Saal hätten sich durch die enormen Fortschritte in der Medizin stark verändert, allein schon unter den Aspekten des Infektions-und des Strahlenschutzes, so Niethard. Durch eine individuelle Gefährdungsbeurteilung könne das Risiko bei zahlreichen Gefahrenquellen im OP daher heute weitestgehend minimiert werden, insbesondere auch für Schwangere. Ein weiterer Hinweis: „Die Schwangere sollte im Gegenzug frühzeitig ihre Schwangerschaft bekanntgeben, damit die Schutzfunktion des Mutterschutzgesetzes greifen kann. Die rechtliche Grauzone der oft gelebten heimlichen Absprachen unter vier Augen zwischen Vorgesetztem und der Schwangeren ist aufgehoben.“