Berlin – Der BVOU-Gesamtvorstand hat sich auf seiner Januartagung am 26.1.2019 mit der Einführung der Telematik-Infrastruktur (TI) ausführlich befasst. Vertragsärzte sind aufgrund der Regelungen im E-Health-Gesetz bis zu einem bestimmten Datum gesetzlich verpflichtet, ihre Praxis an die TI anzuschließen und als erste Anwendung das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) durchführen zu können.
Diese Einführungsfrist läuft nach mehrmaliger Verlängerung durch den Gesetzgeber derzeit am 30.6.2019 ab, jedoch müssen Vertragsärzte bis spätestens 31.3.2019 die hierfür notwendige Ausstattung für den Anschluss an die TI vertraglich verbindlich bestellen und die Anschaffung gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen. Werden diese Verpflichtungen zum Anschluss und zur Durchführung des VSDM ab 1.7.2019 nicht erfüllt, wird Vertragsärzten das Honorar gemäß § 291 Absatz 2b Satz 14 SGB V pauschal um 1 Prozent gekürzt und zwar so lange, bis sie die Prüfung gemäß dem VSDM durchführen.
Nach umfangreicher Diskussion und Abwägung der aktuell verfügbaren Fakten, insbesondere in Bezug auf die Risiken beim Datenschutz und möglicher Hackerangriffe sowie in Bezug auf die mit der TI verbundenen Kosten, ist aus Sicht des BVOU-Gesamtvorstands ein Anschluss an die Telematik-Infrastruktur für seine Mitglieder zum jetzigen Zeitpunkt nicht empfehlenswert. Unter den aktuell gegebenen Umständen vertritt der BVOU-Gesamtvorstand deshalb die Auffassung, dass eher die gesetzlich vorgesehene Honorarkürzung bei nicht fristgerechtem Anschluss in Kauf genommen werden könne, als die mit dem Anschluss an die TI verbundenen und derzeit noch nicht abschließend geklärten Risiken.
Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Einschätzung des BVOU-Gesamtvorstands zukünftig ändern kann, sodass dieser keine Verbindlichkeit sowie keine dauerhafte Richtigkeit und Gültigkeit zukommt.
Zudem stellt diese Empfehlung lediglich eine subjektive Meinung des BVOU-Gesamtvorstandes dar, sodass ebenfalls ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass für etwaige rechtliche Konsequenzen, die sich aus der Befolgung dieser Empfehlung für den einzelnen Vertragsarzt ergeben können, keine Haftung vom BVOU übernommen wird.
Denn jeder Kollege muss eine eigene Abwägung aufgrund der konkreten Umstände in seinem Einzelfall vornehmen, sodass es ausschließlich der freien Entscheidung jedes einzelnen Kollegen überlassen bleibt, ob er sich an die TI (fristgerecht) anschließt oder nicht.
Der Gesamtvorstand des Berufsverbands für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V. (BVOU)
Stand: Februar 2019