Berlin – Zum Start der Corona-Warn-App wurden neue Leistungen in den EBM aufgenommen, um den Abstrich und die Laboruntersuchung zu vergüten. Ärzte können sie ab sofort bei Versicherten abrechnen, die nach einem Warnhinweis der App für einen Test in die Praxis kommen.
Die im Auftrag der Bundesregierung entwickelte Corona-Warn-App steht seit dem 16.06. in den Stores von Google und Apple zum Herunterladen bereit. Sie soll helfen, Infektionsketten frühzeitig zu erkennen und zu durchbrechen. Nutzer der App erhalten dazu einen Hinweis, wenn sie sich längere Zeit in der Nähe einer Person aufgehalten haben, bei der später eine Infektion mit dem Coronavirus festgestellt wurde.
Zehn Euro für Abstrich nach Warnhinweis per App
Damit sich Personen, die einen solchen Warnhinweis erhalten, zur Testung auch an einen Vertragsarzt wenden können, haben KBV und GKV-Spitzenverband speziell dafür mehrere neue Leistungen in den EBM aufgenommen und die Vergütung geregelt. Danach erhalten Vertragsärzte für den Abstrich zehn Euro extrabudgetär, zuzüglich zur Grund- beziehungsweise Versichertenpauschale.
Die Abrechnung des Abstrichs erfolgt über die neue Gebührenordnungsposition (GOP) 02402 (91 Punkte/10 Euro). Sie ist einmal am Behandlungstag berechnungsfähig und zwar ausschließlich bei Versicherten, die sich infolge eines Warnhinweises der App testen lassen. Kurative Abstriche bei Versicherten mit Symptomen sind weiterhin Teil der Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale.
Neue GOP für Laboruntersuchung nach Warnhinweis
Auch für die Laboruntersuchung infolge eines Warnhinweises durch die App gibt es neue Leistungen im EBM. Laborärzte rechnen die GOP 32811 (39,40 Euro) für den Nukleinsäurenachweis und die GOP 12221 (14 Punkte/1,54 Euro) für die ärztliche Leistung ab. Mit der Pauschale 40101 (2,60 Euro) werden die Kosten für Transport und Übermittlung des Untersuchungsergebnisses erstattet.
Die neuen Gebührenordnungspositionen 02402, 32811, 12221 und 40101 können nur im Zusammenhang mit der Benachrichtigung über ein „erhöhtes Risiko“ der neuen Corona-Warn-App abgerechnet werden, wenn der Versicherte einen Vertragsarzt direkt aufsucht.
Bei der Berechnung der Gebührenordnungsposition 02402 ist die Kennzeichnung der in diesem Zusammenhang abgerechneten Leistungen mit der Ziffer 88240, zum Beispiel einer Befundmitteilung, nicht zulässig.
Die neue Laborleistung ist in den Ziffernkranz der Ausnahmekennnummer 32006 (Erkrankungen mit gesetzlicher Meldepflicht) aufgenommen worden. In der Abrechnung sollten Vertragsärzte, die die Leistung beauftragt haben, immer die Pseudo-GOP 32006 angeben, damit die Leistung nicht bei der Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus berücksichtigt wird.
Betroffene haben auch die Möglichkeit, sich an den öffentlichen Gesundheitsdienst zu wenden, um einen Verdacht abklären zu lassen. In diesem Fall gelten die Regelungen nicht.
Beauftragung per Muster 10
Für die Beauftragung der Laborleistung wird es demnächst einen neuen Vordruck Muster 10 C geben. Bis zu dessen Bereitstellung verwenden Ärzte das Muster 10 und geben im Feld „Auftrag“ explizit die Laborpauschale 32811 an.
Quarantäne und Krankschreibung
Die Warnung durch die App dient lediglich als Hinweis, dass Betroffene einen Arzt konsultieren sollten. Der Nutzer erhält zudem die Empfehlung, soziale Kontakte zu reduzieren. Ob er sich in häusliche Quarantäne begeben muss, legt das Gesundheitsamt fest. Die Entscheidung über eine Krankschreibung trifft der behandelnde Arzt.
Corona-Warn-App: So wird der Test abrechnet
Abstrich
GOP 02402 – Abstrich nach Warnhinweis per App
Sie beinhaltet die Abstrichentnahme aus den oberen Atemwegen für die Untersuchung auf das beta-Coronavirus SARS-CoV-2 nach einer Benachrichtigung über ein „erhöhtes Risiko“ durch die Corona-Warn-App. Die GOP ist einmal am Behandlungstag berechnungsfähig und mit 91 (10 Euro) Punkten bewertet.
Laborleistungen
GOP 32811 – Laboruntersuchung aufgrund eines Abstrichs nach Warnhinweis per App
(konkret: Nukleinsäurenachweis des beta-Coronavirus SARS-CoV-2)
Die neue GOP bildet die Untersuchung von Material der oberen Atemwege ausschließlich nach einer Benachrichtigung über ein „erhöhtes Risiko“ durch die Corona-Warn-App ab. Die GOP ist einmal am Behandlungstag berechnungsfähig und wird mit 39,40 Euro vergütet.
GOP 12221 – Laborzuschlag (Zuschlag zu GOP 32811)
Der Zuschlag für Fachärzte für Laboratoriumsmedizin sowie Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie wird mit 14 Punkten (1,54 Euro) vergütet und ist je Auftragsleistung nach der GOP 32811 berechnungsfähig.
GOP 40101 – Übermittlungskosten (Zuschlag zu GOP 32811)
Sie ist ein Zuschlag zur GOP 32811 zur Vergütung der Kosten für Versandmaterial, für die Versendung beziehungsweise den Transport des Untersuchungsmaterials und die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses. Sie ist einmal am Behandlungstag berechnungsfähig und wird mit 2,60 Euro vergütet.
Hinweise zur Abrechnung und Vergütung
Die neuen Gebührenordnungspositionen können nur im Zusammenhang mit der Benachrichtigung über ein „erhöhtes Risiko“ der neuen Corona-Warn-App abgerechnet werden. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.
Quelle: KBV