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Impfungen weiterhin sicherstellen: Interaktive Karte teilnehmender Ärzte

Berlin – Bis Ende September schließen viele der Impfzentren ihre Tore. Durch den empfohlenen Abstand von drei bis sechs Wochen zwischen Erst- und Zweitimpfung bei den mRNA-Impfstoffen können Patientinnen und Patienten, die jetzt ihre Erstimpfung in einem Impfzentrum erhalten, dort nicht mehr ihre Zweitimpfung bekommen. In der Regel werden sie dann mit einer Zweitimpfung versorgt.

Viele BVOU-Mitglieder impfen mittlerweile in ihren Praxen gegen Corona. Der BVOU möchte deswegen das Engagement seiner Mitglieder einer breiten Öffentlichkeit näher bringen und hat auf seinem Patienteninformations- und Arztsuch-Portal www.orthinform.de eine Deutschlandkarte vorbereitet, die alle Ärzte und Praxen anzeigt, die sich an der Coronaimpfung beteiligen. Für den Fall, dass Patientinnen und Patienten keinen festen Hausarzt haben, finden können sie die Zweitimpfungen auch bei ihrem Orthopäden und Unfallchirurgen erhalten.

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Corona-Sonderregeln gelten fort

Berlin – Einige Corona-Sonderregeln des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) verlängern sich, nachdem der Bundestag weiterhin eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat. Die Dauer dieser Sonderregeln ist an das Fortbestehen der epidemischen Lage geknüpft. Sie gelten damit nun bis zum 30. September 2021, es sei denn, der Bundestag hebt das Fortbestehen der epidemischen Lage vorher auf. Ziel ist es, weiterhin unnötige Kontakte zu reduzieren und die mit Impfungen ausgelasteten Arztpraxen nicht zusätzlich zu belasten, da trotz zurückgehender Inzidenzen Infektionsrisiken nicht auszuschließen sind. Über die Corona-Sonderregeln, für die der G-BA eine davon unabhängige Befristung festgelegt hat, wird er rechtzeitig vor Ablauf erneut beraten. So steht z. B. die telefonische Krankschreibung am 17. Juni 2021 auf der Tagesordnung des G-BA-Plenums.

Folgende Corona-Sonderregeln gelten demnach fort: 

Disease-Management-Programme (DMP): Um eine mögliche Ansteckung mit COVID-19 zu vermeiden, müssen Patientinnen und Patienten auch weiterhin nicht verpflichtend an Schulungen teilnehmen. Die quartalsbezogene Dokumentation von Untersuchungen der in ein DMP eingeschriebenen Patientinnen und Patienten ist ebenfalls weiterhin nicht erforderlich, sofern die Untersuchung aufgrund des Infektionsschutzes nicht durchgeführt bzw. nicht erhoben werden konnte.

Entlassmanagement: Krankenhausärztinnen und -ärzte können weiterhin im Rahmen des Entlassmanagements eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu 14 Kalendertagen statt bis zu 7 Tagen nach einer Entlassung aus dem Krankenhaus bescheinigen. Ebenso können sie für bis zu 14 Tage häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Soziotherapie sowie Hilfs- und Heilmittel verordnen, insbesondere dann, wenn der zusätzliche Gang zur Arztpraxis vermieden werden soll. Außerdem können Arzneimittel bei der Entlassung aus dem Krankenhaus wie bisher flexibler verordnet werden.

Kinderuntersuchungen U6 bis U9: Für die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen U6, U7, U7a, U8 sowie U9 gilt weiterhin: Die vorgegebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten können überschritten werden. Diese Nachfrist hat der G-BA vorgesehen, um den Eltern und Kinderarztpraxen das Nachholen der U-Untersuchungen problemlos zu ermöglichen.

Krankentransport: Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an Corona erkrankten Versicherten oder von Versicherten, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen, bedürfen wie bisher vorübergehend nicht der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse.

Außerdem verlängert sich das Vorliegen besonderer Umstände in der Geschäftsordnung des G-BA mit dem Fortbestehen der epidemischen Lage. Demnach hat der G-BA damit weiterhin die Möglichkeit, Beschlüsse – wenn notwendig – auch kurzfristig im schriftlichen Umlaufverfahren zu fassen.

Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung und telefonischen ASV-Beratung: Bei leichten Atemwegserkrankungen können sich Versicherte auch weiterhin telefonisch krankschreiben lassen. Die dafür notwendige Sonderregelung zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) heute um 3 Monate verlängert. Sie gilt nun bis zum 30. September 2021. Auch wenn die Infektionszahlen deutlich zurückgehen, ist noch immer ein bundesweit relevantes COVID-19-Infektionsgeschehen zu verzeichnen. Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung sind daher nach wie vor notwendig. Mit der Sonderregelung können Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu 7 Tage krankgeschrieben werden. Für weitere 7 Kalendertage können niedergelassene Ärztinnen und Ärzte eine Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit telefonisch ausstellen. Wichtig bleibt: Ärztinnen und Ärzte müssen sich durch eine eingehende telefonische Befragung persönlich vom gesundheitlichen Zustand der Versicherten oder des Versicherten überzeugen und prüfen, ob gegebenenfalls doch eine körperliche Untersuchung notwendig ist.

Alle Details, auch zu abweichenden Geltungsdauern von weiteren Sonderregeln im Downloadbereich.

Quelle: G-BA

Physio- oder Ergotherapie bei Post-COVID-19-Syndrom

Berlin – Das Post-COVID-19-Syndrom wird bei der Heilmittelversorgung bundesweit als besonderer Verordnungsbedarf anerkannt. Verordnen Ärzte ab 1. Juli Physio- oder Ergotherapie aufgrund von Langzeitfolgen einer Corona-Infektion, so wird bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung ihr Budget nicht mit den Verordnungskosten belastet.

Die Diagnoseliste für den besonderen Verordnungsbedarf wird zum 1. Juli ergänzt (siehe unten). Grund ist der erwartete hohe Versorgungsbedarf an bestimmten Maßnahmen der Physio- und Ergotherapie im Zusammenhang mit einem Post-/Long-COVID-Syndrom. Hierauf hatte insbesondere auch die Deutsche Gesellschaft für Physikalische und Rehabilitative Medizin hingewiesen. KBV und GKV-Spitzenverband haben sich darauf verständigt, die Indikation „U09.9 Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet“ in die Diagnoseliste der besonderen Verordnungsbedarfe aufzunehmen.

Physiotherapie beim Post-COVID-Syndrom

Ist beispielsweise eine Wirbelsäulenerkrankung oder Störung der Atmung auf eine COVID-19-Erkrankung zurückzuführen, zum Beispiel bedingt durch wochenlanges Liegen im Krankenbett, können Ärzte Maßnahmen der Physiotherapie verordnen – etwa Krankengymnastik, die auch als Atemtherapie möglich ist. Solche Verordnungen sind ab Juli als besonderer Verordnungsbedarf anerkannt (weitere Fälle siehe Infokasten unten).

Verordnung für bis zu zwölf Wochen möglich

Liegt ein Post-COVID-Syndrom vor und sind bestimmte Maßnahmen der Physiotherapie und Ergotherapie erforderlich, können Ärzte von der Höchstmenge je Verordnung abweichen und die Behandlungseinheiten für eine Behandlungsdauer von bis zu zwölf Wochen kalkulieren. Auch müssen sie nicht die orientierende Behandlungsmenge, die im Heilmittelkatalog des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgeführt ist, berücksichtigen.

Aktualisierung der Verordnungssoftware

Die Hersteller der Praxisverwaltungssoftware für die Heilmittelverordnung wurden über die Ergänzung der Diagnoseliste informiert. Dies erfolgte mit dem Ziel, dass die Neuerung zum 1. Juli 2021 in den Praxisverwaltungssystemen umgesetzt wird.

Post-COVID-19-Syndrom als besonderer Verordnungsbedarf

Die Indikation „Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet“ (ICD-10-Code: U09.9) begründet ab 1. Juli 2021 einen besonderen Verordnungsbedarf bei den folgenden Heilmitteln:

Physiotherapie:

AT – Störungen der Atmung
Mögliche Maßnahmen laut Heilmittelkatalog (Beispiele): Krankengymnastik (Atemtherapie), Inhalation

WS – Wirbelsäulenerkrankungen
Mögliche Maßnahmen laut Heilmittelkatalog (Beispiele): Krankengymnastik-Gruppe, Manuelle Therapie

Ergotherapie:

SB1 – Erkrankungen der Wirbelsäule, Gelenke und Extremitäten (mit motorisch-funktionellen Schädigungen):
Mögliche Maßnahmen laut Heilmittelkatalog (Beispiel): Motorisch-funktionelle Behandlung

PS2 – neurotische, Belastungs-, somatoforme und Persönlichkeitsstörungen:
Mögliche Maßnahmen laut Heilmittelkatalog (Beispiel): Psychisch-funktionelle Behandlung

PS3 – wahnhafte und affektive Störungen/Abhängigkeitserkrankungen:
Mögliche Maßnahmen laut Heilmittelkatalog (Beispiele): Psychisch-funktionelle Behandlung, Hirnleistungstraining

Maßgeblich sind die Vorgaben des Heilmittelkatalogs. Er ist Teil der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses.

Quelle: KBV-Praxisnachrichten

Interaktive Deutschlandkarte: Wo impfen BVOU-Mitglieder?

Berlin – Die niedergelassenen Ärzte nehmen bei der Corona-Impfkampagne eine Schlüsselrolle in der Pandemiebekämpfung ein. Das zeigen erste Zahlen der KBV-Versichertenbefragung. Auch wenn oft nur von Hausärzten gesprochen wird: Fachärzte und somit auch Ärzte für O&U sind impfberechtigt! Viele BVOU-Mitglieder impfen mittlerweile in ihren Praxen gegen Corona.
 
Der BVOU möchte das Engagement seiner Mitglieder einer breiten Öffentlichkeit näher bringen und hat auf seinem Patienteninformations- und Arztsuch-Portal www.orthinform.de eine Deutschlandkarte vorbereitet, die alle Ärzte und Praxen anzeigt, die sich an der Coronaimpfung beteiligen.
 
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Niedergelassene sind erste Ansprechpartner in der Corona-Krise

Berlin – Die niedergelassenen Ärzte nehmen weiterhin eine Schlüsselrolle in der Pandemiebekämpfung ein. Das zeigen erste Zahlen der diesjährigen Versichertenbefragung der KBV. Danach hätte sich drei Viertel der Bundesbürger einen früheren Start der COVID-19-Impfungen in den Arztpraxen gewünscht.

Für den Vorstand der KBV ist das ein Beleg für das große Vertrauen der Patienten. „Die Bürgerinnen und Bürger wollen in den Arztpraxen geimpft werden. Höchste Zeit also, dass wir mit wachsenden Impfstoffmengen endlich den Impfturbo zünden“, betonte KBV-Vorstandsvorsitzender Dr. Andreas Gassen.

Die sehr hohen Zustimmungswerte zum Impfen in den Praxen seien ein klares Signal an die politisch Verantwortlichen, konstatierte KBV-Vorstandsvize Dr. Stephan Hofmeister. Es gehe jetzt darum, die Kapazitäten hochzufahren, um möglichst schnell möglichst viele Menschen zu immunisieren – durchaus gemeinsam mit Impfzentren und Betriebsärzten. Hofmeister: „Nur so können wir das Ziel der Herdenimmunität erreichen.“

Erste Ansprechpartner bei Corona

Insbesondere auch bei Corona-Verdachtsfällen waren die Vertragsärzte die ersten Ansprechpartner: 68 Prozent der Patienten mit Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion wandten sich zuerst an ihren Haus- oder Facharzt – gut die Hälfte der daraufhin veranlassten Tests erfolgte in den Praxen.

Darüber hinaus haben der Umfrage zufolge 18 Prozent der Versicherten in den vergangenen zwölf Monaten auf einen notwendigen Arztbesuch verzichtet –  davon 41 Prozent aus Angst vor dem Coronavirus. Als besorgniserregend bezeichnete KBV-Chef Gassen, dass vor allem ältere Menschen derzeit lieber auf eine Behandlung verzichten, als zum Arzt zu gehen. Er versicherte, dass die Ärzte und ihre Teams alles täten, um die Praxen so sicher wie möglich zu machen. „Das Risiko einer Ansteckung ist dort nicht höher als anderswo – im Gegenteil!“

Bis heute über 5 Millionen Menschen gegen COVID-19-Virus geimpft

Bis zum Ende der letzten Aprilwoche werden die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte mehr als 5,4 Millionen Dosen gegen das COVID-19-Virus verimpft haben. Den bisherigen Tagesrekord seit Beginn der Impfungen in den Praxen am 5. April 2021 haben die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte am Mittwoch erzielt. Innerhalb weniger Stunden hatten sie 730.000 Patientinnen und Patienten gegen Corona geimpft.

Das Zi rechnet in seiner Modellierung der COVID-19-Impfkampagne derzeit mit einem Potenzial von bis zu 1,2 Millionen Impfungen pro Woche in den Arztpraxen.

Aus Gründen der Effizienz, der Klarheit für die Impfstoffverteilung und der damit verbundenen Effekte für das Impftempo sieht es das Zi als notwendig an, dass Bund und Länder frühzeitig Kriterien für die weitere Ausrichtung der Impfzentren aufstellen. Für die Praxisteams sei es wichtig, zur Organisation des Praxisalltags und der Impfstoffbestellungen frühzeitig verlässliche Hinweise zu den bereitgestellten Impfstoffmengen zu erhalten: „Um die Pandemie schnellstmöglich zu beenden, müssen Vertragsarztpraxen und gegebenenfalls auch Betriebsärzte im Juni das Impfgeschehen noch einmal hochskalieren. Das verlangt Vorbereitung in den Praxen und setzt belastbare Bestellmengen voraus“, bekräftigte von Stillfried.

Getrennte Rezepte für Erst- und Zweitimpfungen – Außerdem: Ab Juli neues IK für Kostenträger

Die Bestellung von Impfstoff für Erst- und Zweitimpfungen in Arztpraxen erfolgt künftig auf zwei separaten Rezepten. Damit soll erreicht werden, dass die Belieferung mit Impfstoff für Zweitimpfungen vorrangig erfolgen kann. Auf das Verfahren haben sich die KBV, die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e.V. und der Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels e. V. geeinigt.

Quelle: KBV

„Corona-Impfindex“ zum Verlauf der Impfkampagne

Berlin – Bereits in der Woche des flächigen Starts der Corona-Impfkampagne in den Arztpraxen haben die Praxen am 7. April 306.000 Impfungen gegen das COVID-19-Virus dokumentiert, am Folgetag sogar knapp 326.000. Damit liegen die Arztpraxen bereits auf dem Niveau der 433 Impfzentren in Deutschland. Diese haben am Mittwoch rund 350.000 Dosen verabreicht. Bis Ende der Woche wurden insgesamt rund eine Million Dosen in den Praxen verimpft.

„Die Zahlen zeigen sehr deutlich, dass die Musik bei den Corona-Impfungen jetzt in den Arztpraxen spielt und die Kolleginnen und Kollegen dort die Impf-PS schnell, sicher und unbürokratisch auf die Straße bringen“, erklärte Dr. Andreas Gassen, Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). „Die hausärztlichen und fachärztlichen Kolleginnen und Kollegen kennen die Krankheitsprofile ihrer Patientinnen und Patienten am besten. Wer Geschwindigkeit beim Impfen will, muss sich jetzt dafür einsetzen, dass möglichst viel des verfügbaren Impfstoffs in die Praxen gesteuert wird“, sagte der stellvertretende KBV-Vorstandsvorsitzende Dr. Stephan Hofmeister.

„Es kann nicht sein, dass jetzt bereits zugesagte Lieferungen an die Praxen zugunsten der Impfzentren gemindert werden sollen. Vielmehr erwarten wir, dass aller verfügbarer und für die Praxen zugesagter Impfstoff vollständig in den Praxen ankommt. Für Mai erwarten wir dann eine Größenordnung von vier Millionen Dosen und mehr pro Woche in den Praxen, um für einen raschen Schutz der Bevölkerung zu sorgen“, so Hofmeister weiter. „Was zählt, ist jetzt: Impfen, impfen und nochmals impfen, damit wir rasch eine Herdenimmunität bekommen“, machte KBV-Chef Gassen deutlich.

Der vom Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi) und der KBV online gestellte „Corona-Impfindex“ wertet die Daten des Online-Meldesystems der KBV und die beim Robert Koch-Institut (RKI) eingehenden Meldungen der Impfzentren und Arztpraxen aus.

Quelle: KBV/Zi

„Wir Ärzte aus O und U haben eine Impfverantwortung!“

Berlin/Darmstadt – Seit kurzem dürfen in vielen Bundesländern auch Fach- und Hausärzte in Praxen Wirkstoffe gegen Covid-19 impfen. Nun soll vor allem nicht-mobilen Menschen und Menschen über 80 Jahre oder mit Vorerkrankungen erleichtert werden, die Impfung zu erhalten. PD Dr. Elmar Lindhorst (BVOU-Bezirksvorsitzender Darmstadt) beteiligt sich an der Impfkampagne. Was ihn motiviert und warum Fachärzte aus O und U eine wichtige Rolle spielen, erläutert er im Gespräch.

Sie haben in Ihrer Praxis mit dem Impfen gestartet. Was für ein Gefühl ist das?
PD Dr. Elmar Lindhorst: Es geht uns darum, dass wir die Bevölkerung geimpft bekommen. Also ist es nur ein kleiner erster Schritt.

Wie haben Sie die erste Impfwoche in der Praxis erlebt?
PD Dr. Lindhorst: Wir kennen die aktuelle Impfsituation unserer Patienten recht gut. Für manche sind wir der Spezialist, für andere aber auch wie ihr Hausarzt, weil sie – altersbedingt oder chronisch immer wieder – mit Leiden zu uns kommen. So gesehen war das Impfen eine Zusatzaufgabe, die wir zeitlich bedacht hatten und gut einplanen konnten. Wir impfen grundsätzlich z.B. Tetanus und verabreichen auch andere Impfungen. Somit waren nur die Dokumentationen und das Handling des Impfstoffs etwas anders. Da wir nur begrenzt Dosen zur Verfügung haben, ist es auch überschaubar.

Warum ist es so wichtig, dass auch Ärzte aus O und U Teil der Impfkampagne sind?
PD Dr. Lindhorst: Grundsätzlich haben wir Ärzte aus O und U Impfverantwortung, z.B. nach Unfällen wie die Tetanusabklärung. D.h., unsere Berufsgruppe ist impferfahren. Es geht darum, dass wir zur Eindämmung von Covid-19 möglichst schnell viele Menschen geimpft bekommen und damit – hoffentlich für alle – eine neue, günstigere und risikoärmere Lage erzeugen können. Dafür sollten wir uns engagieren.

Welche Vorteile könnten Ärzte aus O und U bei dem Impfvorhaben haben?
PD Dr. Lindhorst: Wir können unseren Patienten vermitteln, dass wir eben nicht nur ein Superspezialist für die linke kleine Zehe, den Bandscheibenvorfall oder Schulterschmerzen sind, wenn der Hausarzt nicht mehr weiter weiß. Der Vorteil dieser Imagekampagne für uns ist, dass wir zeigen, dass wir immer den Patienten ganzheitlich vor Augen haben und gut kennen.

Welche Vorbereitungen haben Sie im Vorfeld getroffen?
PD Dr. Lindhorst: Einfache Terminplanungen, grobes Abklären, welcher Patient geimpft ist und wer nicht und die ja inzwischen einfach gewordene Kühlkette zu gewährleisten. Die Aufklärungsbögen, mit allen ihren Vor- und Nachteilen, hat z.B. das RKI und die KBV vorbereitet und diese nutzen wir.

Wie ist der Impfstart in Ihrer Praxis angelaufen? Wie viele Patienten konnten Sie durchschnittlich in den ersten Tagen bereits impfen?
PD Dr. Lindhorst: In Hessen sollen wir die Lieferung in einem Zeitfenster von dienstags nachmittags bis mittwochs Mittag über die Apotheke, je nach deren Verfügbarkeit, erhalten.  Wir wurden Dienstag nachmittags beliefert und haben dann mittwochs in Ergänzung zur Sprechstunde geimpft.

War die Anzahl der Impfungen – neben dem gewohnten Praxisbetrieb – voll ausgeschöpft oder wären noch mehr Impfungen möglich gewesen?
PD Dr. Lindhorst: Es ist nur die Entscheidung, ob wir das Impfen als wichtige oder unwichtige Aufgabe ansehen. M.E. hat sie hohe Priorität, wie z.B. die frische Fraktur. Also bemühen wir uns, dass alles zügig stattfinden kann – und dann könnten wir natürlich auch noch an anderen Wochentagen impfen.

Welchen Impfstoff haben Sie geliefert bekommen und verwendet?
PD Dr. Lindhorst: Wir haben den Impfstoff von Biontech / Pfizer Comirnaty erhalten.

Inwiefern ist dieses Unterfangen auch eine logistische Herausforderung?
PD Dr. Lindhorst: Die Prioritäten müssen etwas geändert werden. Der restliche Aufwand ist überschaubar. Wenn Sie einmal geimpft haben, können Sie auch die zweite Impfreihe analog abhalten. Hier wird sich die zulassungsrechtliche Frage stellen, ob diese zukünftig vielleicht zu einem späteren Zeitpunkt als die aktuell geplanten sechs Wochen erfolgen soll. Die Diskussionen dazu kann jeder täglich verfolgen.

Wie ist das mit der Abrechnung geklärt?
PD Dr. Lindhorst: Wir haben formal mit der KV Hessen direkt abgeklärt, dass wir – wie Hausärzte – in der KV Hessen berechtigt sind und die Impfkosten der GKV Patienten auch definitiv über die KV abgerechnet werden können. Die KBV hat die EBM-Ziffern ab 01.04.2021 publiziert.

AstraZeneca gilt weiterhin als Sorgenkind. Ist das ein Vertrauensverlust, der noch zu reparieren ist? Erkundigen sich Patienten vor der Impfung, welchen Impfstoff sie erhalten werden?
PD Dr. Lindhorst: Ja, es gibt auch bei den älteren Patienten Sorgen und Ablehnung. So gesehen bin ich dankbar, dass die Diskussionen bisher in unserer Praxis nicht ausgeufert sind.

Andererseits ist vielen die Impfung so wichtig, dass diese Diskussion für viele auch nicht so bedeutsam ist, wie auch gemeldete 400.000 Freiwillige nur für AstraZeneca an Ostern in NRW gezeigt haben.

Was muss darüber hinaus aus Ihrer Sicht geschehen, damit die Impfkampagne schneller vorangehen kann?
PD Dr. Lindhorst: Wir benötigen Impfstoff und keine Zuständigkeitsvorgaben oder Schlagzeilen, dass die Impfung ausschließlich beim Hausarzt erfolgt. Jeder Arzt, also eindeutig auch die Ärzte aus O und U, sollten impfen, was geht.

Die Verunsicherung scheint auch in Teilen der Ärzteschaft zu herrschen: Kennen Sie Kolleginnen und Kollegen, die eine Impfung ablehnen würden?
PD Dr. Lindhorst: Ja. Die grundsätzliche Diskussion ist manchmal schwierig und auch wichtig. Ich möchte mein Leben aber nicht mit Diskussionen über etwas verbringen, wo ich eine klare andere Überzeugung habe und meine Überzeugung zum Nutzen anderer umgesetzt werden kann. Ich sehe meine Aufgabe nicht darin, den letzten ärztlichen Impfkritiker zu überzeugen.

Herr PD Dr. Lindhorst, vielen Dank für das Gespräch.

Das Interview führt Janosch Kuno, BVOU Pressearbeit.

Infektionsschutzgesetz – kompakt und klar strukturiert

Wertheim – Mit dem Kompakt-Kommentar zum Infektionsschutzgesetz (IfSG) von Jens Gerhardt, leitender Verwaltungsdirektor am Gesundheitsamt München und einziger Autor, bringt der C. H. Beck Verlag nach dem hier schon zuvor vorgestellten Handbuch von Huster und Kingreen in rascher Folge ein weiteres Werk zum Infektionsschutzrecht heraus. Das 2021 in 5. Auflage erschienene Buch ist mit seinen 574 Seiten dennoch handlich und sehr übersichtlich in 15 Kapitel gegliedert, die die §§ 1 – 77 des IfSG chronologisch abarbeiten und kommentieren. Durch diesen Aufbau ist es insbesondere für denjenigen hilfreich, der mit Gliederung und Inhalt des Gesetzes vertraut ist und zu einzelnen Paragraphen weiterführende Informationen sucht. Berücksichtigt sind ebenfalls die Corona-bedingten Neuregelungen des Dritten Bevölkerungsschutzgesetzes.

Für Juristen und Mediziner gleichermaßen hilfreich sind die präzisen Kommentierungen der Begriffsdefinitionen im Infektionsschutz in §2. Dass es außer COVID-19 immer noch andere bedeutende Infektionskrankheiten gibt, wird im Kapitel zu den §§ 6 – 10 mit den meldepflichtigen Krankheiten deutlich und der Diskussion des Konflikts mit dem Datenschutzrecht. Wie die in den täglichen Nachrichten präsentierten aktuellen SARS-CoV-2-Infektionszahlen des RKI zustande kommen, versteht der Leser nach Lektüre des Kapitels zu § 11, die der Impfsurveillance nach § 13. Welcher Katalog von jeweils abzuwägenden, der Gefahrenlage angemessenen Maßnahmen zur Bekämpfung eines Infektionsgeschehens und zur Einschränkung von „Störern“ zur Verfügung steht, wird in den Kapiteln zu den §§ 15a – 19 deutlich, wobei auch Krätzmilben, Kopfläuse und sexuell übertragbare Krankheiten nicht vergessen werden. Den rechtlichen Hintergrund zu aktuellen Impfthemen wie Masern oder Corona findet man in den Kapiteln zu §§ 20 – 22. Für chirurgisch tätige ist das Thema nosokomiale Infektionen mit KRINKO und Hygieneplänen interessant (§ 23). Wer wissen will, auf welcher Rechtsgrundlage patientennahe Schnelltests für HIV, Hepatitis C, SARS-CoV-2 und Treponema pallidum und andere Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beruhen, muss in § 24 – 28 nachlesen. Brandaktuell sind die in § 28a ausführlich diskutierten besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit (u. a. Maskenpflicht, Kontaktbeschränkungen, Ausgangsbeschränkungen, Untersagung von Veranstaltungen, Reise- und Besuchsbeschränkungen), deren Verfassungsmäßigkeit und Angemessenheit derzeit Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Auseinandersetzungen sind.

Der Autor stellt fest, dass die Corona-Pandemie deutlich die Grenzen der bisherigen Regelungen des IfSG aufgezeigt habe und regt an, die gewonnenen Erfahrungen nach Bewältigung der Coronapandemie zu nutzen und das IfSG zukunftsfest zu machen. Alles zum Thema Quarantäne findet man in 3 30. Die folgenden Kapitel runden die Themen Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen (§§ 33 – 36), Wasser (§§ 37 – 41), Lebensmittel (§§ 42f.), Tätigkeiten mit Krankheitserregern (§§ 44 – 53a), Vollzug des Gesetzes und zuständige Behörden (§§ 54 – 54b) sowie Entschädigungen (§ 56 – 68) ab. Auch hier schließt sich wieder der Kreis zu aktuellen Coronathemen: So ergeben sich nach Ansicht des Autors aus den bestehenden Gesetzgebungsmaterialien keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Nichtbestehen einer Entschädigungsregelung für Betriebsschließungen und -beschränkungen, z. B. von Bars, eine planwidrige Regelungslücke darstellen könnte; der Gesetzgeber habe die Regelungslücke erkannt, aber bewusst nicht geschlossen, Entschädigungsansprüche könnten deshalb nicht auf eine analoge Anwendung von § 56 oder 65 IfSG gestützt werden.

Und wen die Angst vor Impfschäden im Zusammenhang mit in kurzer Zeit entwickelten Corona-Impfstoffen umtreibt, findet die Regelungen zur Versorgung in §§ 60 – 68 kommentiert. Kosten, Straf- und Bußgeldvorschriften sind in §§ 69 – 76 dargestellt. Medizinern, Mitarbeitern von Gesundheitsbehörden, Juristen in Gerichten und in der Rechtsberatung wird der klar strukturierte Kommentar zum IfSG auch über Coronazeiten hinaus eine wertvolle Hilfestellung liefern.

Dr. med. Karsten Braun, LL. M.
BVOU Referat Presse/Medien

 

 

Hartmannbund fürchtet Hemmnis für schnelles Impfen

Berlin – Der Hartmannbund hat davor gewarnt, überflüssige Bürokratie zum Nadelöhr für das effektive Impfen in den Praxen zu machen. „Andere Länder impfen, Deutschland schreibt erst einmal Regelbücher“, spitzt der Vorsitzende des Arbeitskreises „Ambulante Versorgung“, Dr. Marco Hensel, die Kritik am geplanten Bürokratismus für die anstehenden Impfungen in den Praxen zu. Die vom Gesetzgeber geforderten Abläufe vor und nach einer Corona-Schutzimpfung seien enorm zeitaufwendig. Sie verlangsamten, worauf es jetzt ankomme – eine zügige „Durchimpfung“ der Bevölkerung als einzigem Weg aus dem Lockdown.

„Aufklärung vor Erstimpfung und Aufklärung vor Zweitimpfung, bis zu sechs Unterschriften auf Aufklärungs-, Anamnese und Einwilligungsbögen, jeder Schritt muss dokumentiert werden. Das gleicht dem Aufwand vor einer Operation“, macht Hensel seinem Ärger Luft. Niemand wolle auf Kosten der Patientensicherheit aufs Tempo drücken, aber mit dem anstehenden Ballast an Dokumentation und Information werde man die angepeilten Impfziele verfehlen.

Bei allem Verständnis für den besonderen Schutz für vulnerable Gruppen stellt Hensel auch die Priorisierung bei der Impfkampagne in Frage. „Mindestens sobald ausreichend Impfstoff vorhanden ist, sollte ausschließlich nach STIKO-Empfehlung geimpft werden, wie bei allen anderen Impfungen auch“, fordert der Mediziner. Am Ende des Tages verliere Deutschland zu viel Zeit mit Diskussionen über Priorisierungsgruppen, Schnelltests, Selbsttests, PCR-Tests, Schließungen und Öffnungen, Stufenplänen und auch mit Diskussionen über Sanktionen. Hensel: „Auch wenn sich die Umstände in anderen Ländern nicht immer mit Deutschland vergleichen lassen, wäre hier die eine oder andere Anregung jenseits unserer Grenzen vielleicht durchaus nützlich“.

Quelle: Hartmannbund

Kraftakt für Arztpraxen: 20 Millionen Impfungen innerhalb weniger Wochen möglich

Berlin – Der Virchowbund ruft zu einer gemeinsamen Kraftanstrengung aller niedergelassenen Haus- und Fachärzte auf: „Das Vorhaben, bis zum Sommer jedem in Deutschland ein Impfangebot zu machen, kann nur gelingen, wenn alle, die impfen dürfen auch impfen werden. Daher müssen nicht nur die Hausärzte, sondern auch die hausärztlichen Internisten und vor allem die Fachärzte mit hohem Anteil an der Grundversorgung, wie beispielsweise Gynäkologen, HNO-Ärzte oder konservativ tätige Augenärzte, in die Impfstrategie einbezogen werden“, erklärt der Virchowbund-Bundesvorsitzende Dr. Dirk Heinrich.

„Dann werden die niedergelassenen Haus- und Fachärzte zum ,Game changer‘ in der Pandemie-Bewältigung werden“, ist sich Dr. Heinrich sicher. „Die jährliche Grippeimpfung beweist, dass wir niedergelassenen Ärzte in der Lage sind, innerhalb weniger Wochen mehr als 20 Millionen Menschen zu impfen.“

Für einen erfolgreichen Impfstart in den Praxen sieht Dr. Heinrich drei Voraussetzungen: „Zunächst muss ausreichend Impfstoff vorhanden sein. Die Liefermengen müssen so hoch sein, dass in den Praxen faktisch nicht mehr priorisiert werden muss“, so der Virchowbund-Bundesvorsitzende. Zweitens müssen die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Eine entsprechende Änderung der Impfverordnung mit Regelungen zur Dokumentation und Vergütung sei gerade in der Abstimmung. Und schließlich müssen die organisatorischen Rahmenbedingungen geklärt werden, wie etwa die Sicherstellung der Kühlkette oder die technische Umsetzung der Terminvereinbarung.

Lieferengpässe und überbordende Impfdokumentation könnten dagegen das Impftempo drosseln. „Die Regierenden haben es in der Hand, ob in den Praxen mit voller Kapazität geimpft werden kann, oder ob wir uns in bürokratischen Details verlieren“, mahnt Dr. Heinrich.

Quelle: Virchowbund, Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands