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Niedergelassene Ärzte weiter für Impfpflicht

Berlin  – Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte in Deutschland sind und bleiben für die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht. Das wurde zuletzt auch im Bundesvorstand des Virchowbundes in seiner Sitzung am vergangenen Freitag mit einem einstimmigen Votum bestätigt. Auch der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte hat ein breites Votum von über 90 Prozent seiner Delegiertenversammlung.

„Im Gegensatz zu Äußerungen der KBV-Vorsitzenden wird eine solche Impfpflicht eben nicht zwangsweise in den Praxen exekutiert. Hier irren die Vertreter der Körperschaft und ich zweifle stark daran, dass sie für die Mehrheit der Kassenärzte sprechen und deren Rückhalt in dieser Frage haben“, erklärt der Bundesvorsitzende des Verbandes der niedergelassenen Ärzte (Virchowbund).

Die niedergelassenen Ärzte würden nach Einführung einer allgemeinen Impfpflicht weiter impfen wie bisher. „Kein Mensch wird bei einer allgemeinen Impfpflicht in Praxen oder Impfzentren zwangsgeimpft werden. Das ist eine Selbstverständlichkeit“, so Dr. Thomas Fischbach, Präsident des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte. „So ist das bei der bereits seit zwei Jahren bestehenden Impfpflicht gegen Masern und auch bei der kürzlich eingeführten berufsbezogenen Impfpflicht für Gesundheitseinrichtungen. Allein das Argument, eine Impfung könne Infektionen nicht gänzlich verhindern, war ja bereits bei der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nicht stichhaltig.“

„Die Durchsetzung einer Impfpflicht ist eine hoheitliche Aufgabe und keine Angelegenheit der Praxisärzte. Sie wird über Kontrollen durch Ordnungskräfte und über Bußgelder sanktioniert werden. Konstruierte Konstellationen wie jene der KBV-Vorsitzenden sind weder richtig noch zielführend und sie verdecken ein fehlendes Mandat für eine solch weitreichende Positionierung durch die KBV-Gremien. Wer etwas nicht will, konstruiert Gründe – wer etwas für richtig hält, der findet Wege‘“, betont Dr. Heinrich.

Quelle: Virchowbund

Impfturbo der Arztpraxen führt an die europäische Spitze

Berlin – Seit dem 6. April 2021 nehmen in Deutschland die ärztlichen Praxen an der Impfkampagne gegen die COVID-19-Pandemie teil. Zuvor wurde nur in Impfzentren geimpft. Im europäischen Vergleich konnte die Impfkampagne in Deutschland seit April richtig Fahrt aufnehmen. Der Impffortschritt in Deutschland liegt nun über dem EU-Durchschnitt, während Deutschland in der ersten Märzwoche (KW 9) noch 9,6 Prozent unter dem EU-Durchschnitt bei den täglichen Impfungen lag. Schon in der ersten Maiwoche (KW 18) wurden in Deutschland bereits 19,1 Prozent mehr tägliche Impfungen als im EU-Schnitt durchgeführt.

Auch im direkten Vergleich mit den anderen größten EU-Staaten (über 30 Mio. Einwohnende: Polen, Italien, Spanien und Frankreich) ist nicht nur das tägliche Impftempo deutlich gestiegen, sondern auch eine höhere Durchimpfungsquote bezogen auf die Bevölkerung mit mindestens einer Impfdosis erreicht worden. Da die EU-Länder vergleichbar viele Impfstoffdosen aus den gemeinsamen Verträgen erhalten, ist dieser Vorsprung vor allem auf die gemeinsame Impfkampagne der Impfzentren und ärztlichen Praxen in Deutschland sowie zum Teil auf die Ausweitung des Zweitimpfungsintervalls im Rahmen der STIKO-Empfehlung zurückzuführen. Im europäischen Vergleich zeigt sich somit, dass in Deutschland mit den vorhandenen Impfstoffmengen besonders effizient umgegangen wird.

Hartmannbund begrüßt Entscheidung zu Impfnachweisen

Der Vorsitzende des Hartmannbundes, Dr. Klaus Reinhardt, hat die Entscheidung des Deutschen Bundestages begrüßt, die Praxen nicht zum nachträglichen Nachweis von „Corona-Impfungen“ in einen digitalen Impfausweis zu verpflichten. „Ich freue mich, dass die Politik hier auf den letzten Metern noch die Kurve bekommen hat und den Kolleginnen und Kollegen die dringend erforderliche Zeit zum Impfen belässt, statt sie zu weiteren Dokumentationen zu verpflichten“, sagte Reinhardt.

Für den Hartmannbund-Vorsitzenden sind neben den vom Gesetzgeber vorgesehenen Institutionen auch die Impfzentren und deren eingespielte Strukturen eine geeignetere Option zum digitalen Nachtragen erfolgter Impfungen. „Ich bin sicher, dass die Betreiber der Impfzentren sehr schnell über Konzepte einer praktikablen Umsetzung eines solchen Vorhabens verfügen könnten“, sagte Reinhardt. In diesem Zusammenhang könne sich die sinnvolle großzügige Ausstattung der Einrichtungen als nützlich erweisen.

Privat impft mit!

Der Verband der Privatärztlichen Verrechnungsstellen e.V. (PVS), engagiert sich ebenfalls mit einer Initiative von Privatarztpraxen bei den Corona-Schutzimpfungen. Die Registrierung auf der Webseite unter www.privat-impft-mit.de ist ab heute um 16:00 Uhr erreich- und nutzbar. Weitere Infos im Downloadbereich.

Quellen: Zi, Hartmannbund

Umfrage zu Coronaauswirkungen in O und U

Berlin – Mehr als ein Jahr COVID-19 Pandemie liegt hinter uns. Die Entwicklungen haben uns sowohl als Individuum, aber auch als Berufsverband, deutlich beeinflusst. Wir alle, in der Niederlassung, im regionalen Krankenhaus oder im großen Zentrum der Maximalversorgung mussten Einschränkungen hinnehmen – das hat auch schon die Auswertung unserer ersten Befragung während der ersten Welle der Pandemie im April 2020 gezeigt. Dank Ihrer regen Teilnahme konnten wichtige und interessante Erkenntnisse gewonnen und publiziert werden (https://doi.org/10.1371/journal.pone.0238759). Nun ist es erneut an der Zeit, um auszuwerten, Rückschlüsse zu ziehen und hoffentlich mit neuen Informationen gemeinsam gestärkt in die Herausforderungen der nächsten Zeit zu gehen.
Im Rahmen dieser Umfrage wollen wir, unterstützt durch den BVOU und die DGOU, evaluieren, wie stark die Auswirkung der aktuell bestehenden Regulation auf die Ausübung in unserem Fachgebiet sind und welche Prognosen und Befürchtungen der letzten Umfrage sich im vergangenen Jahr bewahrheitet haben. Egal, ob Sie an der ersten Befragung bereits teilgenommen haben oder nicht, wir freuen uns auf Ihre Antworten und auf Ihre Teilnahme.

Am einfachsten füllen Sie diesen Fragebogen direkt online über das sichere Umfrage-Portal der Universität Bonn aus:

Alternativ können sie den Fragebogen aus dem Downloadbereich am PC ausfüllen und als DOC oder PDF per Email versenden an thomas.randau@ukbonn.de, oder auch den Bogen ausdrucken und postalisch auf den Weg schicken an: PD Dr. med. Thomas Randau, Uniklinik Bonn, Orthopädie und Unfallchirurgie, Venusberg-Campus 1, 53127 Bonn

Sollten Sie Rückfragen haben, so zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren:

PD Dr. med. Matthias Pumberger
matthias.pumberger@charite.de
Tel.: 030-450 652156

PD Dr. med. Thomas Randau
thomas.randau@ukbonn.de
Tel.: 0228-287 14460

Zum Datenschutz: Die Erfassung und Verarbeitung aller Daten sind anonym, bitte verzichten Sie daher auf alle Markierungen, die auf Ihre Identität oder die Identität Ihrer Einrichtung schließen lassen. Alle Ihre Angaben werden streng vertraulich und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz behandelt. Alle erhobenen Daten werden nur anonymisiert veröffentlicht und ausschließlich zusammengefasst mit den Angaben der anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausgewertet. Rückschlüsse auf Sie persönlich werden nicht möglich sein.

Krankenhaus Barometer 2020 erschienen

Die wirtschaftliche Lage der deutschen Krankenhäuser ist dramatisch. Bereits 2019 hat fast jede zweite Klinik (44 %) rote Zahlen geschrieben. Die Corona-Pandemie hat die wirtschaftliche Lage weiter verschärft. Weniger als ein Drittel der Häuser erwartet für 2020 ein positives Jahresergebnis. Das sind Ergebnisse des aktuellen DKI-Krankenhaus Barometers 2020.

Beim Krankenhaus Barometer handelt es sich um eine jährlich durchgeführte Repräsentativbefragung deutscher Krankenhäuser zu aktuellen gesundheits- und krankenhauspolitischen Themen. Das Barometer wird im Auftrag der Träger des Deutschen Krankenhausinstitut (DKI) erstellt; das sind die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), der Verband der Krankenhausdirektoren Deutschlands (VKD) und der Verband der leitenden Krankenhausärzte Deutschlands (VLK).

Quelle: DKI

BMG: Zweiter Online-Austausch zum Thema Corona-Impfung

Berlin – Bundesgesundheitsminister Jens Spahn lädt zu einem zweiten Town-Hall-Meeting am 09.01.2021 zum Thema Corona-Schutzimpfung ein:

Bereits am 5. Dezember 2020 wurde mit dem Präsidenten des Robert Koch-Instituts, Professor Dr. Lothar H. Wieler, und dem Präsidenten des Paul-Ehrlich-Instituts, Professor Dr. Klaus Cichutek, über Fragen rund um die Corona-Schutzimpfung. Aufgrund der hohen Bedeutung des Themas sowie der Vielzahl an Fragen, die uns dazu erreichten, möchte das Bundesgesundheitsministerium den fachlichen Austausch nach Beginn der Verimpfung gerne fortsetzen:

Livestream „Ihre Fragen zur Corona-Schutzimpfung“
am Samstag, dem 9. Januar 2021, ab 14:00 Uhr
unter www.zusammengegencorona.de/live

Erneut werden Professor Dr. Wieler und Professor Dr. Cichutek teilnehmen.

Machen Sie mit: Bereits ab dem 5. Januar 2021 werden über die Webseite www.zusammengegencorona.de/live wieder Fragen und Beiträge gesammelt. Natürlich können Sie auch während der Veranstaltung live an der Diskussion über die Webseite teilnehmen.

Quelle: BMG

COVID-19: Krankschreibung bis zu sieben Tage nach telefonischer Rücksprache bei leichten Atemwegserkrankungen

Berlin – Wer an leichten Atemwegserkrankungen leidet, kann auch über den Jahreswechsel hinaus telefonisch bis zu 7 Tage krankgeschrieben werden. Ebenfalls können niedergelassene Ärztinnen und Ärzte eine Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit für weitere 7 Kalendertage telefonisch ausstellen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute seine Sonderregelung zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit um 3 Monate verlängert. Sie gilt nun bis zum 31. März 2021. Damit reagiert der G-BA auf die deutschlandweit anhaltend hohen COVID-19-Infektionszahlen. Durch eine Reduzierung von direkten Arzt-Patienten-Kontakten sollen das potenzielle Infektionsrisiko gesenkt und Arztpraxen entlastet werden. Wichtig ist: Die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte müssen sich durch eine eingehende telefonische Befragung persönlich vom gesundheitlichen Zustand der Versicherten oder des Versicherten überzeugen und prüfen, ob gegebenenfalls doch eine körperliche Untersuchung notwendig ist.

Hinweise zur Abrechnung

Das Ausstellen der AU-Bescheinigung ist Teil der Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale. Dies gilt auch, wenn sie telefonisch ausgestellt wird. Voraussetzung für die Abrechnung der Pauschale ist jedoch, dass der Patient mindestens einmal in dem Quartal in der Praxis war.  

Ist das bei der telefonischen AU-Bescheinigung nicht der Fall, rechnen Ärzte die Gebührenordnungsposition (GOP) 01435 (88 Punkte / 9,67 Euro) ab. Auch darauf haben sich KBV und GKV-Spitzenverband heute verständigt. Für das Porto zur Übersendung des „gelben Scheins“ an den Versicherten ist jeweils die GOP 40122 (0,90 Euro) berechnungsfähig.

Hinweise zur eGK

Das Verfahren zur elektronischen Gesundheitskarte (eGK) sieht vor, dass Patienten, die für die Krankschreibung erstmals eine Praxis telefonisch konsultieren, ihre Versichertendaten nur mitteilen und ihre Mitgliedschaft in einer Krankenkasse mündlich bestätigen müssen. Damit wird verhindert, dass Patienten, die ihre AU-Bescheinigung oder bei Kindern die Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld per Post erhalten, später doch in die Praxis kommen müssen, nur um ihre eGK vorzulegen.

Bei bekannten Patienten gilt das übliche Verfahren: Findet ausschließlich ein telefonischer Kontakt statt, übernehmen Ärzte die Versichertendaten aus der Patientenakte.

Quelle: KBV/GKV-Spitzenverband

Künstliches Koma, Intubation: „Ohne die richtige Behandlung wäre ich gestorben.“

Berlin/München – BVOU-Mitglied Dr. Stephan Hoeltz (ärztlicher Leiter Orthopädisches Versorgungszentrum München-Ost) war Mitte März an Covid-19 erkrankt. Von dem schweren Verlauf der Infektion berichtet er im Interview.

Dr. Hoeltz, können Sie nachvollziehen, wo Sie sich infiziert haben?
Dr. Stephan Hoeltz: Ich war im März Skifahren in Tirol. In diesen Tagen wurde bereits das nahegelegene Ischgl aufgrund der Pandemie geräumt. Zwei Tage später waren wir in St. Anton an der Reihe und wir mussten den Aufenthalt dort beenden – aus heutiger Sicht viel zu spät. Ich denke, dass ich mich dort angesteckt habe. Obwohl ich dazu sagen muss, dass ich zu diesem Zeitpunkt bereits volle Hütten und Après-Ski gemieden habe.

Wie haben Sie von Ihrer Infektion erfahren? Wann machten sich die ersten Symptome bemerkbar?
Dr. Hoeltz: Da ich aus einem Risikogebiet zurückgekehrt war, wollte ich mich vorsorglich, besonders auch hinsichtlich meiner Verantwortung als Mediziner, testen. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich bereits leichtes Halskratzen, Schnupfen usw. Weil sämtliche Corona-Teststellen am Wochenende geschlossen hatten, ging ich am Montag zu einem HNO-Arzt. Das Test-Ergebnis, das mir drei Tage später mitgeteilt wurde, fiel zunächst negativ aus.

Wie beschreiben Sie den weiteren Krankheitsverlauf?
Dr. Hoeltz: Zunächst habe ich normal weiter gemacht: Arbeit, Einkauf und so weiter. Nach schon zwei Tagen bemerkte ich, dass ich mich extrem angeschlagen fühlte. Mitte der Woche, ging es mir gesundheitlich rapide schlechter: Knapp 40 Grad Körpertemperatur, Kopfschmerzen, Husten, Schüttelfrost. Dazu setzte mein Geruchs- oder Geschmackssinn zu diesem Zeitpunkt und bis zum heutigen Tage aus. Ende der Woche hielt ich es nicht mehr aus und bin erneut zum HNO-Arzt gegangen, der eine Röntgenaufnahme meiner Lunge machte und eine beginnen Pneumonie feststellte.

Welche Behandlung wurde eingeleitet?
Dr. Hoeltz: Mir wurden Antibiotika verschrieben, da man weiterhin von einer bakteriellen Infektion ausging. Ein Kollege brachte mir zudem eine mobile Sauerstoff-Flasche nach Hause. Da nichts half und mir das Atmen immer schwerer fiel, wies ich mich am Sonntag selbstständig ins LMU-Klinikum Großhadern ein. Hier wurde ein CT meiner Lunge angefertigt und nach Abstrich schließlich eine Covid-19-Infektion festgestellt. Da sich mein Zustand stündlich verschlechterte, wurde ich noch am selben Abend intubiert und künstlich beatmet. Zurückblickend befand ich mich zu diesem Zeitpunkt in akuter Lebensgefahr und wäre – ohne die richtige Behandlung – gestorben. Das ich lebe, ist dem hohen Standard unserer Intensivmedizin und der Professionalität des Klinikpersonals zu verdanken.

Ich wurde für zwei Tage ins künstliche Koma gesetzt. Keine Erinnerungen, keine Wahrnehmung, nichts. Als ich am Mittwoch aufwachte, wurde ich zwar weiterhin intubiert. Besonders mit der Verdauung hatte ich ziemlich zu kämpfen: Darm geschwollen, Abführmittel, starke Schmerzen. Meine Werte hatten sich aber insgesamt deutlich verbessert. Nach ein paar Tagen wurde ich wieder entlassen. Heute geht es mir wieder den Umständen entsprechend gut, aber ich schone mich weiterhin sehr und befinde mich noch bis 20. April in Quarantäne.

Wie hat mich sich insgesamt auf der Intensivstation um Sie gekümmert?  Wie schätzen Sie Arbeit des Klinikpersonals ein?
Dr. Hoeltz: Die Menschen dort geben in solch einer Ausnahmesituation wirklich ihr bestes. Klar, bei so einem Patientenaufkommen und einer nie dagewesenen Extremsituation ist die Anspannung des Personals zu spüren. Das ist durchaus verständlich, denn es ist zu befürchten, dass sich beim Klinikpersonal viele anstecken.

Zurückblickend: Was haben Sie richtig gemacht? Was falsch?
Dr. Hoeltz: Ich muss leider sagen, ich habe vieles falsch gemacht. Ich habe die Gefahr geringer eingeschätzt. Beispielsweise hätte ich mir den Skiurlaub in diesem Jahr verkneifen sollen. Da ich aber keine Vorerkrankung habe und mit Ende 50 noch nicht zur Risikogruppe gehöre, habe ich mir keine Gedanken über eine mögliche Infektion gemacht. Durch den negativen Test habe ich mich zunächst in die Irre führen lassen. Richtig jedoch war, dass ich trotz des ersten Testergebnisses mich nicht entspannt zurückgelehnt und die Krankheit auskuriert habe, sondern auf mein Bauchgefühl gehört habe.

Sie sind Leiter eines orthopädischen Versorgungszentrums. Wann gehen Sie wieder arbeiten? Welche Schutzmaßnahmen werden in Ihrer Praxis getroffen?
Dr. Hoeltz: Geplant ist, dass ich Anfang Mai wieder in die Praxis gehe. Zwar haben wir momentan sehr wenig Patienten, meine Kollegen halten jedoch die Stellung und haben die Räumlichkeiten an die Ausnahmesituation der Pandemie angepasst: Plexiglaswände, weitere Desinfektionsspender, Abstandsmarkierungen, Mundschutz und Handschuhe für das gesamte Personal.

Herr Dr. Hoeltz, vielen Dank für das Gespräch.

Das Interview führte Janosch Kuno, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

 

„Gesundheitswesen stützen, damit es noch besser schützen kann“

Berlin – Um das Gesundheitswesen und die Pflege bei der Bewältigung der Corona-Epidemie zu unterstützen, hat das Kabinett heute zwei von Bundesgesundheitsminister Spahn vorgelegte Formulierungshilfen für Gesetzentwürfe beschlossen. Mit dem „COVID19-Krankenhausentlastungsgesetz“ werden die wirtschaftlichen Folgen für Krankenhäuser und Vertragsärzte aufgefangen. Mit dem “Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite” wird die Reaktionsfähigkeit auf Epidemien verbessert.

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn: „Ärzte, Pflegekräfte – alle, die im Gesundheitswesen arbeiten, brauchen gerade jetzt unsere volle Unterstützung. Deswegen kompensieren wir Einnahmeausfälle, bauen Bürokratie ab und setzen Sanktionen aus. Und wir sorgen dafür, dass wir schneller in epidemischen Lagen reagieren können. Wir bündeln Kompetenzen, so dass wir künftig in einer Lage wie dieser binnen Stunden für Ärzte, Pflegekräfte, Apotheker und alle anderen, die weit über das normale Maß anpacken, Bürokratie wegnehmen, Regeln anpassen, Vergütungen erhöhen.“

Formulierungshilfe für einen „Gesetzentwurf zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen“ (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz)

Die Bundesregierung unterstützt Krankenhäuser, Vertragsärzte und Pflege, um die Auswirkungen der Corona-Epidemie schultern zu können. Krankenhäuser werden unterstützt, um die Versorgungskapazitäten für eine wachsende Anzahl von Patienten mit einer Coronavirus-Infektion bereitzustellen. Ebenfalls abgefedert werden Honorareinbußen der niedergelassenen Ärzte. Auch Pflegeeinrichtungen sollen befristet von Bürokratie entlastet und ebenfalls finanziell unterstützt werden.

  • Krankenhäuser erhalten einen finanziellen Ausgleich für verschobene planbare Operationen und Behandlungen, um Kapazitäten für die Behandlung von Patienten mit einer Coranavirus-Infektion frei zu halten. Für jedes Bett, das dadurch im Zeitraum vom 16. März bis zum 30. September 2020 nicht belegt wird, erhalten die Krankenhäuser eine Pauschale in Höhe von 560 Euro pro Tag. Der Ausgleich wird aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds, der aus dem Bundeshaushalt refinanziert wird, bezahlt.
  • Krankenhäuser erhalten einen Bonus in Höhe von 50.000 Euro für jedes Intensivbett, das sie zusätzlich schaffen. Die Kosten dafür werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Darüber hinaus sollen die Länder kurzfristig weitere erforderliche Investitionskosten finanzieren.
  • Für Mehrkosten, insbesondere bei persönlichen Schutzausrüstungen, erhalten Krankenhäuser vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 einen Zuschlag je Patient in Höhe von 50 Euro, der bei Bedarf verlängert und erhöht werden kann.
  • Der so genannte “vorläufige Pflegeentgeltwert” wird auf 185 Euro erhöht. Das verbessert die Liquidität der Krankenhäuser und wird auch zu erheblichen Zusatzeinnahmen für die Kliniken führen.
  • Die Rechnungsprüfung durch den Medizinischen Dienst wird zur Entlastung der Krankenhäuser umfassend erleichtert, der so genannte “Fixkostendegressionsabschlag” für das Jahr 2020 ausgesetzt und deutlich mehr Flexibilität bei den Erlösausgleichen eingeräumt.
  • Die Liquidität der Krankenhäuser wird durch eine auf fünf Tage verkürzte Zahlungsfrist in diesem Jahr zusätzlich gestärkt.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen können zur Entlastung der Krankenhäuser auch Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen Krankenhausleistungen erbringen.
  • Niedergelassene Ärzte sowie Psychotherapeuten werden bei einer zu hohen Umsatzminderung aufgrund einer geringeren Inanspruchnahme durch Patienten mit Ausgleichszahlungen sowie mit zeitnahen Anpassungen der Honorarverteilung geschützt.
  • Die Kassenärztlichen Vereinigungen erhalten die zusätzlichen Kosten für die Finanzierung außerordentlicher Maßnahmen, die während des Bestehens der epidemischen Notlage erforderlich sind (wie zum Beispiel die Einrichtung von „Fieberambulanzen“), von den Krankenkassen erstattet.
  • Die Ausgleichzahlungen für die Freihaltung von Bettenkapazitäten durch die Verschiebung planbarer Operationen, Eingriffe und Aufnahmen in Krankenhäusern bedeuten Mehrausgaben für den Bundeshalt in Höhe von voraussichtlich rund 2,8 Mrd. Euro in 2020. Für die GKV entstehen durch das Hilfspaket im Krankenhausbereich in diesem Jahr geschätzte Mehrausgaben in Höhe von rund 5,9 Mrd. Euro, von denen 1,5 Mrd. Euro direkt aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert werden. Die Mehrausgaben im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung sind nicht quantifizierbar.
  • Die ambulante und stationäre Pflege wird durch das befristete Aussetzen von Qualitätsprüfungen, Änderungen bei der Durchführung von Begutachtungen und den Verzicht auf die – nach geltendem Recht obligatorischen – Beratungsbesuche bei Pflegebedürftigen entlastet.
  • Pflegeeinrichtungen wird durch eine Regelung die Sicherheit gegeben, durch die Pandemie bedingte finanzielle Mehrausgaben oder Mindereinnahmen über die Pflegeversicherung erstattet zu bekommen.
  • Für die Aufrechterhaltung der Versorgung kann insbesondere von den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben und Rahmenbedingungen zur Personalausstattung abgewichen werden. Pflegekassen wird zudem ein weiterer Gestaltungsspielraum zur Vermeidung von pflegerischen Versorgungslücken in der häuslichen Versorgung eingeräumt.
  • Junge Menschen in Ausbildung, die sich in der aktuellen Krise engagieren und einen wertvollen Beitrag zur Entlastung des Gesundheitssystems leisten, werden keine Nachteile beim Bezug von BAföG nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erleiden.

Formulierungshilfe für einen „Gesetzentwurf zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“

Um auf eine Epidemie effektiv reagieren zu können, müssen schnell Entscheidungen getroffen werden. Dazu soll der Bund in einer „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ für einen befristeten Zeitraum zusätzliche Kompetenzen erhalten. Eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ wird so definiert, dass entweder die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine Pandemie ausruft und die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit droht oder eine bundesländerübergreifende Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit droht.

In diesem Fall ist es möglich, dass die Bundesregierung eine solche Lage erklärt. Der Deutsche Bundestag oder der Bundesrat erhalten das Recht, die Aufhebung dieser Feststellung zu verlangen.

Das Bundesministerium für Gesundheit wird u. a. ermächtigt, durch Allgemeinverfügung oder durch Rechtsverordnung Vorkehrungen zum Schutz der Bevölkerung zu treffen und die Gesundheitsversorgung sicher zu stellen, etwa durch:

  • Vorschriften für den grenzüberschreitenden Reiseverkehr, etwa wenn im Bahn- und Busverkehr Meldepflichten eingeführt werden,
  • Melde- und Untersuchungspflichten,
  • Regelungen, die im Normalfall durch die Selbstverwaltungspartner getroffen werden,
  • Maßnahmen zur Sicherstellung der Grundversorgung mit Arzneimitteln, Schutzausrüstung und Labordiagnostik,
  • Flexibilisierung von Vorschriften in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen,

Ferner enthält der Gesetzentwurf Ausnahmen vom Baurecht, um etwa kurzfristig medizinische Einrichtungen errichten zu können.

Zudem wird eine Entschädigungsregelung für Eltern geschaffen, deren Kindern der Besuch einer Betreuungseinrichtung durch entsprechende behördliche Schließungen nicht mehr möglich ist. Sie erhalten bis zu sechs Wochen 67% ihres Verdienstausfalls (maximal 2016 Euro).
Das „COVID19-Krankenhausentlasungsgesetz“ bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

Beide Gesetzentwürfe sollen diese Woche abschließend vom Deutschen Bundestag sowie vom Bundesrat beschlossen werden.

Sie treten im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Weitere Informationen und Quelle: www.bundesgesundheitsministerium.de

Coronavirus: Information und Service für BVOU-Mitglieder

Berlin – Das Coronavirus breitet sich weiter aus. Neben der Behandlung der Betroffenen zählt die Unterbrechung der Infektionskette jetzt zu den dringendsten Maßnahmen. Mit dem Auftreten des neuartigen Coronavirus ergeben sich für viele Menschen dringende Fragen. Der BVOU fasst aus gegebenem Anlass mehrere Service- und Informationsangebote für seine Mitglieder zusammen.

Alle wichtigen Beiträge zum Thema unten im Link-Bereich

Kontaktlose Ersteinschätzung: Videosprechstunde kostenfrei 

Die Deutsche Arzt AG (DAAG) leistet mit ihrer Videosprechstunde als erster Anbieter am Markt einen aktiven Beitrag, die Ausbreitung des Virus mit allen Mitteln zu verhindern. Darum stellt sie ihren Arztpraxen den Videodienst sprechstunde.online für den Zeitraum der Covid-19-Krise kostenlos zur Verfügung. Der Dienstleister weist explizit darauf hin, dass auch im Nachgang kein Abonnement und keine Zahlungsverpflichtung gegenüber der Deutschen Arzt AG entsteht.

Die Nachfrage nach kontaktlosen Ersteinschätzungen ist groß: Mittlerweile werden potenziell infizierte Personen aufgefordert, keine Arztpraxis aufzusuchen, sondern im Verdachtsfall den Arzt anzurufen und das weitere Vorgehen gemeinsam zu besprechen. Der Nutzen des Videotools sprechstunde.online ist für alle Beteiligten hoch: Der Betroffene erhält schnelle Hilfe in einer für ihn schwierigen Situation insbesondere der Hausarzt kann seinem Versorgungsauftrag nachkommen, ohne andere Patienten, sein Team und sich selbst einem Infektionsrisiko auszusetzen. Konkret läuft die Ersteinschätzung eines Coronavirus-Verdachts wie folgt: Ruft ein Patient mit Verdacht auf eine Infizierung mit dem Virus an, wird ein Termin für die Onlinesprechstunde vereinbart und die entsprechenden Login-Daten werden übermittelt. Der betroffene Patient loggt sich von zuhause aus in den geschützten Onlinebereich der sprechstunde.online seines Hausarztes ein. Arzt und Patient führen ein ausführliches Anamnesegespräch, indem der Arzt z. B. die klassischen Symptome sowie die Temperatur abfragt. Liegt ein Anfangsverdacht vor, kann der Arzt die weiteren Schritte einleiten.

Auch Nicht-Infizierte können vom Einsatz der Videosprechstunde profitieren, da unnötiger Kontakt zu potenziell Kranken im Wartezimmer oder auf der Anreise verhindert wird. So kann die Ansteckungsgefahr nicht nur bei den Patienten, sondern vor Allem auch bei Praxispersonal und Ärzten minimiert werden.

Interessierte Ärzte können sich für die sprechstunde.online ab sofort kostenlos registrieren. Im Anmeldeprozess werden einige Basisdaten und Angaben zur Praxis abgefragt. Anwender werden ferner gebeten, im optionalen Feld „Krankheiten“ den Eintrag Coronavirus (Covid-19) auszuwählen, damit sie automatisch der 3-monatigen Aktion zugeordnet werden können. Es entsteht kein Folge-Abonnement und keine Zahlungsverpflichtung gegenüber der Deutschen Arzt AG. Sprechstunde.online ist ein etablierter KBV-zertifizierter Videodienst für Ärzte und Behandler und wurde seiner Zeit in einer Entwicklungspartnerschaft mit dem Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie (BVOU) entwickelt. In einer aktuelle Veröffentlichung des health innovation hub (hih) des Bundesministeriums für Gesundheit, wird sprechstunde.online an erster Stelle aller Anbieter von medizinischen Videosprechstunden gelistet. Zudem ist sprechstunde.online vollständig in das Patientenportal Orthinform integriert, das mit zum BVOU gehört. Orthinform.de vereint Gesundheitsinformationen zum Bewegungsapparat mit einer qualifizierten Arzt- und Expertensuche. Der Anbieter ist unabhängig von PVS-Systemen, Online-Kalendern oder Patientenbewertungsportalen und kann daher auch ohne Anbindung an die Telematikinfrastruktur eingesetzt werden.

Kostenloses Microlearning: Impfung für den Kopf!

Curriculare berufsbegleitende Fortbildung trotz engem Zeitbudget. Das Blended-Learning-Konzept nach der meduplus Smart Learning® Methode ermöglicht flexibles Lernen – am Arbeitsplatz, zuhause oder unterwegs. Mit dem meduplus Microlearning Coronavirus erlernen Sie in nur 10 Minuten alle Maßnahmen zum hygienisch korrekten Verhalten bei Verdacht auf oder bestätigte Coronavirus-Infektion. Dieser Kurs sensibilisiert Ärzte, Pflegekräfte, MFA und medizinisches Hilfspersonal punktgenau für Hygienemaßnahmen in Klinik, MVZ und Praxis bei Ausbruch von COVID-19. meduplus stellt diesen Kurs allen Nutzern kostenfrei zur Verfügung.

KBV bietet Praxisinfo für Ärzte zum Vorgehen bei Verdachtsfall

Auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) hat Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen schriftlich und in Videos im Internet aufbereitet. Für Fachleute stellt das Robert Koch-Institut (RKI) Informationen auf seinen Internetseiten bereit. Beide Angebote werden laufend überarbeitet und ergänzt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) fasst die kompakten Informationen für Ärzte mit allen wichtigen Aspekten zum Vorgehen bei Verdacht auf eine SARS-COV-2-Infektion auf einer Themenseite bereit.

Quarantäne: Coronavirus und das Arbeitsrecht

Das deutsche Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt seit dem 1. Januar 2001 die gesetzlichen Pflichten zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen. Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld (§ 56 Entschädigung). Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.

Praxisschließung – Hinweise zum Anspruch auf Entschädigung

Ärzte haben Anspruch auf Entschädigung, wenn der Praxisbetrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt wird. Anspruch auf Entschädigung haben nach dem Infektionsschutzgesetz sowohl Praxisinhaber als auch angestellte Mitarbeiter. Voraussetzung für Entschädigungsansprüche ist das Verbot der Erwerbstätigkeit oder die Anordnung von Quarantäne aus infektionsschutzrechtlichen Gründen. 

Die Abläufe, wie in solchen Fällen vorgegangen wird (z.B. Antragstellung), bestimmt die zuständige Behörde. Betroffene Ärzte sollten sich deshalb zunächst an zuständige Behörde wenden, um alles Weitere zu erfahren. Wie hoch die Entschädigung ausfällt, richtet sich bei Selbstständigen nach ihrem Verdienstausfall. Grundlage ist der Steuerbescheid (nach Paragraf 15 SGB IV). Angestellte haben Anspruch in den ersten sechs Wochen Anspruch auf die Höhe des Nettogehaltes, danach auf Krankengeld. 

Pflicht zur Sozialversicherung

Die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht besteht weiterhin. Die jeweiligen Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) trägt das jeweilige Bundesland. Die Sozialversicherungsbeiträge werden also auch gegenüber den genannten zuständigen Behörden geltend gemacht. Neben dem Verdienstausfall können Selbstständige auch für Betriebsausgaben „in angemessenem Umfang“ entschädigt werden (Paragraf 56 Absatz 4 Infektionsschutzgesetz). Auch dies müssen Praxisinhaber beantragen. 

Bei Arbeitnehmern, die zu Hause bleiben müssen, aber keine Symptome haben, muss zunächst der Arbeitgeber die Entschädigung auszahlen; sie ist ihm aber vom Land zu erstatten. Arbeitsunfähigkeit und AU-Bescheinigung Sobald ein Praxismitarbeiter, der bisher symptomfrei war, während der Quarantäne erkrankt, besteht Arbeitsunfähigkeit. In einem solchen Fall gehen die Entschädigungsansprüche aufgrund der Arbeitsunfähigkeit (z.B. Anspruch auf Entgeltfortzahlung) auf das Bundesland über. Bei Arbeitsunfähigkeit ist also trotz Quarantäne eine AU-Bescheinigung erforderlich. (Quelle: KBV)

Abgesagte Veranstaltungen

Aufgrund der derzeitigen Lage sind einige Kulturveranstaltungen der ADO/AOUC und Kooperationspartner abgesagt. Eine Liste der betroffenen Termine finden Sie hier. Die Teilnahmegebühren werden selbstverständlich erstattet. Bei weiteren Fragen wenden Sie scih an: ado@bvou.net / 030 797 444 402 / 404.

Info: Welche Kurse und Kongresse werden abgesagt?

Berlin – Aufgrund der derzeitigen Lage sind einige Kursrveranstaltungen der ADO/AOUC und Kooperationspartner abgesagt. Eine Liste der betroffenen Termine finden Sie hier. Die Teilnahmegebühren werden (bei ADO Kursen) selbstverständlich erstattet. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an: ado@bvou.net / 030 797 444 402 / 404.

Der DKOU im Oktober 2020 wurde ebenfalls abgesagt.

Letzte Änderung: 09.05.2020 um 8:27 Uhr

Akademie Deutscher Orthopäden ADO

  • 15.05.2020 Gutachterkurs Experts abgesagt
  • 15.06. – 20.06.2020 28. FAB Facharztvorbereitungskurs abgesagt

Akademie für Orthopädie und Unfallchirurgie AOUC (sofern von Veranstaltern gemeldet)

  • Alle Kurse der AO Trauma Deutschland bis Mitte Mai abgesagt
  • Alle Kurse von MWE bis zum 15.4.2020 abgesagt
  • Alle Kurse der D.A.F. bis zum 20.06.2020 abgesagt
  • Alle Kurse der AE bis Ende Juni abgesagt
  • Alle Kurse der OTC Germany bis Ende Juni abgesagt
  • Alle Kurse der Kursreihe DGOOC – Kursreihe Spezielle Orthopädische Chirurgie in 2020 abgesagt
  • 19.-20.03.2020 5. Alterstraumatologie Kongress verschoben auf 19.-20.11.2020
  • 19.-21.03.2020 34. Jahrestagung der VKO e.V. verschoben auf 29.-31.10.
  • 20.-21.03.2020 Hip meets Spin 2020 Straßburg verschoben
  • 21.03.2020 15. Jahrestagung der Sektion Handchirurgie der DGU verschoben
  • 27.-28.03.2020 MRT-Kurs 1: Obere Extremität verschoben auf 11.-12.09.2020
  • 21.-24.04.2020 137. Deutscher Chirurgenkongress abgesagt
  • 22.-25.04.2020 33. Jahrestagung der Deutschsprachigen medizinischen Gesellschaft für Paraplegiologie e. V. abgesagt
  • 23.04.-24.04.20 Kniegelenknahe Osteotomien Lichtenfels/Bad Staffelstein –verschoben– neuer Termin in Absprache
  • 23.04.-25.04.20 27. Jahreskongress der DVSE Düsseldorf –verschoben– neuer Termin in Absprache
  • 23.-25.04.2020 28. Osteoporoseforum 2020 verschoben auf 15.-17.10.2020
  • 24.-25.-04.2020 2. Magdeburger Notfallkongress verschoben auf Frühjahr 2021
  • 24.-25.04.2020 | AE-ComGen OP-Personalkurs, Stuttgart verschoben
  • 26.-28.04.2020 21st European Congress of Trauma & Emergency Surgery abgesagt
  • 01.05.2020 EMG-Muskelfunktionsdiagnostik und Biofeedbacktherapie abgesagt
  • 02.05.2020 Integration der Stoßwelle in ein ganzheitliches Behandlungskonzept abgesagt
  • 02.05.2020 Spezialkurs Digitale Volumentomographie abgesagt
  • 06.-10.05.2020 DGMSM Weiterbildung Manuelle Medizin Grundkurs 1 03/20 verschoben auf 12.-16.08.2020
  • 07.-08.05.2020 5. Sportmedizinisches Symposium abgesagt
  • 11.-12.05.2020 Management von periprothetischen Infektionen verschoben auf 03.-04.12.2020
  • 12.-15.05.2020 OT World 2020 verschoben auf 27.-30.10.2020
  • 15.-16.05.2020 9. Berliner Knorpelsymposium verschoben auf 28.-29.08.2020
  • 27.-28.05.2020 IGOST OP-Kurs Wirbelsäule abgesagt
  • 25.-26.05.2020 6th Munich Shoulder Fracture 2020 abgesagt
  • 18.-19.06.2020 35. Jahreskongress GOTS abgesagt
  • 19.+20.06.2020 Differenzierte Knorpeltherapie abgesagt
  • 19.–20.06.2020 39. Jahrestagung der Sektion Kindertraumatologie verschoben auf 18.-19.06.2021

03.-04.07.2020 Arthroskopie meets MRI verschoben auf 02.-03.07.2021