Berlin – Digitale Gesundheitsanwendungen können helfen, Krankheiten zu überwachen, zu behandeln oder zu lindern. Seit September stehen die ersten erstattungs- und verordnungsfähigen Angebote bereit. Was Niedergelassene zur Verordnung und Abrechnung wissen sollten, stellt die KBV jetzt in einer neuen Praxisinformation vor.
Dabei geht es beispielsweise darum, was überhaupt unter einer digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) zu verstehen ist und welche Apps und Webanwendungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden dürfen. Außerdem wird vorgestellt, welches Formular Praxen einsetzen und welche Gebührenordnungspositionen abgerechnet werden können.
DiGA-Verzeichnis und Abrechnungshinweise
Eine wichtige Rolle spielt das DiGA-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (siehe „Mehr zum Thema“). Nur DiGA, die in diesem Verzeichnis gelistet sind, können von Vertragsärzten und -psychotherapeuten verordnet werden.
Die Erstverordnung einer DiGA wird seit dem 1. Januar 2021 für „dauerhaft aufgenommene“ DiGA und ab dem 1. August 2021 auch für „vorläufig aufgenommene“ DiGA mit der Gebührenordnungsposition 01470 vergütet. Sie kann auch abgerechnet werden, wenn die DiGA in einer Videosprechstunde verordnet wird.
Verordnungsformular und Pharmazentralnummer
Zur Verordnung wird Muster 16 eingesetzt, das Arztpraxen auch für Arznei- und Hilfsmittel verwenden. Auch psychotherapeutische Praxen erhalten es von ihrer Kassenärztlichen Vereinigung beziehungsweise Druckerei.
Beim Ausfüllen des Verordnungsformulars 16 ist zu beachten, dass die jeweilige Pharmazentralnummer (PZN) angegeben wird. Diese ist im DiGA-Verzeichnis bei jeder App und Webanwendung unter „Informationen für Fachkreise“ aufgeführt.