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Demnächst noch länger auf den Facharzttermin warten? Krankenkassen planen zentralisierte Terminvergabe

Berlin, 27. September 2024 – Der Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie (BVOU) e.V. lehnt den aktuellen Vorschlag des GKV-Spitzenverbandes zur Einführung eines zentralisierten Terminvergabesystems entschieden ab. Dieser Vorschlag, der Ärzte dazu verpflichten soll, 25 bis 75% ihrer Termine an ein zentrales Portal zu melden, wird das Warten auf einen Facharzttermin noch verschärfen. Stattdessen verweist er auf das Haus- und Facharztvertragssystem in Baden-Württemberg, in dem dieses Problem für gesetzlich Versicherte bereits gelöst ist.

Der Vorschlag eines zentralisierten Systems, wie er jetzt vom GKV-SV präsentiert wurde, würde dagegen zu einer ungesteuerten Belegung von fachärztlichen Kapazitäten führen. Dringend erforderlich ist dagegen die bessere Steuerung durch die vorherige Einschätzung der Dringlichkeit durch die allgemeinmedizinischen Kollegen oder des fachärztlichen Praxisteams.

Benachteiligung vulnerabler Patienten bei Terminvergabe droht

Der Verband verweist zudem auf die hohen No-Show- und Ärztehopping-Raten bei digital vereinbarten Terminen, die nach Schätzungen bei 20 bis 30% liegen. Zu befürchten ist zudem, dass insbesondere die chronisch kranken Patienten, die regelmäßige und aufeinander aufbauende Behandlungen benötigen, durch ein solches System benachteiligt werden.

“Ein zentralisiertes System wird diese Problematik nur verschärfen, ohne die eigentlichen Ursachen der Terminverknappung zu adressieren”, betont Dr. Burkhard Lembeck, Präsident des Berufsverbandes und führt aus:

“Alle Experten sind sich einig: Die Probleme im Gesundheitssystem lösen wir nur durch mehr medizinische Expertise zur Vermeidung von Fehlsteuerung. Mehr Planwirtschaft zur Beseitigung von Mangel – das kann die Lösung nicht sein! Und ketzerisch gefragt: Warum hat man, nicht zuletzt auf Betreiben des GKV-SV, eigentlich die Entbudgetierung bei Neupatienten erst vor kurzem wieder abgeschafft?”

Weiterhin würden solche dirigistischen Maßnahmen einen deutlichen Eingriff in die ärztliche Freiberuflichkeit und die persönliche Arzt-Patienten-Beziehung darstellen.

“Ärzte sind keine Befehlsempfänger”, erklärt Dr. Lembeck. “Ärzte üben einen freien Beruf aus, der es ihnen ermöglicht, basierend auf medizinischer Notwendigkeit und Dringlichkeit zu entscheiden, welche Patienten wann behandelt werden. Im Kassenarztsystem steht diese Freiberuflichkeit durch Budgets, Regresse und sonstige Gängelungen schon auf der Kippe – bei weiteren Vorgaben wird der Nachwuchs sich sicher nicht mehr in Haus- oder Facharztpraxis niederlassen.”

Vermittlung von Terminen weiterhin in fachärztlicher Hand

Der Berufsverband fordert stattdessen, die Ursachen der Terminverknappung zu beseitigen, indem Budgets abgeschafft und die Vermittlung von Facharztterminen durch Praxisteams und Ärzte geregelt werden.

Dass dies gelingen kann, zeigen die Haus- und Facharztversorgungsverträge in Baden-Württemberg: Für über eine Million gesetzlich Versicherter existieren keine überlangen Wartezeiten auf den Facharzttermin, da die Koordination durch den Hausarzt erfolgt und der Facharzt keine Kontingentierung kennt. “Lösungen können so einfach sein, wenn sie gemeinsam entwickelt werden”, so Dr. Lembeck.

Dazu ist der Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie immer bereit und arbeitet weiter lösungsorientiert.

Über den BVOU:

Der Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V. (BVOU) ist die berufspolitische Vertretung für mehr als 7.000 in Praxis und Klinik tätige Kollegen und Kolleginnen. Der BVOU setzt die beruflichen Interessen seiner Mitglieder durch, indem er zum Vorteil der Patienten und des Gemeinwohls gemeinsam mit den wissenschaftlichen Gesellschaften den Standard orthopädisch-unfallchirurgischer Versorgung entwickelt, die politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen prägt und dadurch die öffentliche Wahrnehmung seiner Mitglieder als Experten für orthopädisch-unfallchirurgische Versorgung gestaltet.

Pressekontakt:
Janosch Kuno
Straße des 17. Juni 106 – 108
10623 Berlin
presse@bvou.net

FAB: Komprimierte Vorbereitung auf die Facharztprüfung

Die Facharztvorbereitungskurse der ADO finden zweimal jährlich statt.

Über unsere O&U Events App realisieren wir bei diesem Seminar folgende Zusatzangebote:

  • Interaktive Prüfungsfragen (Live-TED-System)
  • Zusatzmaterial: Leitlinien, BVOU Webinare, 
  • Alles auf dem Smartphone oder auf dem PC: Vortragsfolien, Zusatzmaterialien sowie TED und Chat

Das von uns konzipierte Vorbereitungsseminar soll Sie vor der Facharztprüfung komprimiert mit dem zu erwartenden Themenstoff vertraut machen. Die hinter Ihnen liegenden praktischen Erfahrungen aus Ihrer Weiterbildung in der Klinik und Praxis bilden das wichtigste Element für Ihre Tätigkeit als Facharzt. Für die Prüfungssituation ist es jedoch sinnvoll, bestimmte Themen, mit denen man während seiner klinischen Tätigkeit nur am Rande in Berührung gekommen ist, noch einmal theoretisch aufzuarbeiten: zum Beispiel Kinderorthopädie, Kindertraumatologie, Rheumatologie aber auch konservative Orthopädie und die operative Behandlung von Wirbelsäulenerkrankungen. Darauf ist dieses Seminar abgestimmt.

Teilnehmende werden mit dem zu erwartenden Themenstoff an sechs Unterrichtstagen vertraut gemacht. Neben der Darstellung des prüfungsrelevanten Wissens bereiten wir die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in einer simulierten Prüfungssituation zu konkreten orthopädisch-unfallchirurgischen Fragestellungen vor. Die vielen positiven Rückmeldungen von Fachärztinnen und Fachärzten geben uns die Gewissheit, mit unserer Kurswoche eine optimale Vorbereitung für die erfolgreiche Prüfungsteilnahme anzubieten.

Termine:
Kommende Facharztvorbereitungskurs – zur Anmeldung

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Nachbericht zum 26. FAB  in Berlin: “Gesamtüberblick und Fokus auf das Wesentliche”

Neben der Darstellung des prüfungsrelevanten Wissens, bereiten die Referenten die Teilnehmer des Facharztvorbereitungskurses in einer simulierten Prüfungssituation auf zu erwartende, konkrete orthopädisch-unfallchirurgische Fragestellungen vor. Bisherige Kursteilnehmerinnen und -teilnehmer halten die Themen- und Formatvielfalt an den sechs Unterrichtstagen für eine gelungene Vorbereitung. So auch Assistenzärztin Dr. Damaris Essing aus Münster. Sie nahm an dem einwöchigen Kursformat im November teil.

Wo haben Sie Ihre Weiterbildung absolviert? Wo und wie möchten Sie danach arbeiten?

Dr. Damaris Essing: Ich habe meine Weiterbildung in der Raphaelsklinik in Münster begonnen. In der dortigen Klinik für Unfallchirurgie und orthopädische Chirurgie habe ich meine unfallchirurgische Zeit inklusive des Common Trunks absolviert. 2015 wechselte ich in die MediaPark Klinik in Köln. Hier konnte ich mein orthopädisches Spektrum sowohl im Bereich der konservativen als auch der operativen Behandlung erweitern. Im Juli dieses Jahres habe ich in einer chirurgisch-orthopädischen Gemeinschaftspraxis („COP Telgte“) in der Nähe von Münster zu arbeiten begonnen.

Nach dem Ende meiner Weiterbildungszeit möchte ich in der konservativen Orthopädie in der Niederlassung bleiben. Neben der Arbeit in der Praxis würde ich zudem gerne meine Tätigkeit als Sportärztin der Nationalmannschaft der Rollstuhlbasketball-Damen fortführen.

Warum hatten Sie sich für den FAB angemeldet? Was sollte er Ihnen bringen?

Essing: Um mich nun auf das Ende meiner Weiterbildung und entsprechend auf die Facharztprüfung vorzubereiten, wollte ich gerne den Vorbereitungskurs absolvieren, um neben dem selbstständigen Lernen noch einmal die wichtigen Schwerpunkte komprimiert zu wiederholen.

Bei welchen Themen hatten Sie das Gefühl, Sie würden diese gern noch vertiefen?

Essing: Dadurch, dass ich schon zu Beginn meiner Weiterbildung wusste, dass ich in der konservativen Orthopädie und Sportmedizin landen will, ist für mich der Bereich der Unfallchirurgie und dort insbesondere der großen Frakturversorgung noch zu vertiefen. Im Rahmen des Kurses ist es allerdings nicht möglich, auf die Schwächen des Einzelnen näher einzugehen. Das Feld der Orthopädie und Unfallchirurgie ist einfach zu groß. So können viele Themen nur angerissen werden.

Welche Aspekte von O und U sind in Ihrer Weiterbildung zu kurz gekommen? Was hätte Sie persönlich noch mehr interessiert?

Essing: In meinem Fall ist die Unfallchirurgie zu kurz gekommen. Das war aber meine persönliche Entscheidung, da ich wusste, wo ich landen möchte. Man hat als Assistenzarzt ja schon viele Möglichkeiten, seine eigenen Interessen zu vertiefen. Man muss sich leider früh darüber im Klaren sein, wo der Weg mal hinführen soll, um so entsprechend seine Stellen auszusuchen und den Bereich, der für einen selber im Vordergrund steht, erweitern zu können.

Was hat Ihnen am FAB gefehlt?

Essing: Ich könnte jetzt gar nichts nennen, was mir gefehlt hat. Es ist eben ein Anriss jeder Thematik, und dann muss man eigenverantwortlich weiter lernen und seine Schwächen aufarbeiten.

Was würden Sie am Kursformat anders strukturieren?

Essing: Die Struktur war insgesamt durchdacht, so dass ich keine tolle Idee hätte, wie man es besser machen könnte oder sollte. Nach den knapp sechs Tagen raucht der Kopf. Wir wurden mit Fakten geradezu überschüttet, aber dies war auf keinen Fall negativ und ist in solch einem großen Fachgebiet auch einfach nicht zu verhindern.

Was hat Ihnen gut gefallen am FAB? Welche Themen, Referenten, Details?

Essing: Der Kurs war insgesamt sehr gut. Es waren nur sehr wenige Referenten, die ihre Themen nicht optimal vermittelt haben. Die meisten Dozenten haben jahrelange Erfahrung, was man sofort merkt, da sie die wichtigen Dinge direkt auf den Punkt bringen können und ihrer Struktur treu bleiben.

Vielen Dank für das Gespräch.

Das Interview führte Janosch Kuno.

Kraftakt für Arztpraxen: 20 Millionen Impfungen innerhalb weniger Wochen möglich

Berlin – Der Virchowbund ruft zu einer gemeinsamen Kraftanstrengung aller niedergelassenen Haus- und Fachärzte auf: „Das Vorhaben, bis zum Sommer jedem in Deutschland ein Impfangebot zu machen, kann nur gelingen, wenn alle, die impfen dürfen auch impfen werden. Daher müssen nicht nur die Hausärzte, sondern auch die hausärztlichen Internisten und vor allem die Fachärzte mit hohem Anteil an der Grundversorgung, wie beispielsweise Gynäkologen, HNO-Ärzte oder konservativ tätige Augenärzte, in die Impfstrategie einbezogen werden“, erklärt der Virchowbund-Bundesvorsitzende Dr. Dirk Heinrich.

„Dann werden die niedergelassenen Haus- und Fachärzte zum ,Game changer‘ in der Pandemie-Bewältigung werden“, ist sich Dr. Heinrich sicher. „Die jährliche Grippeimpfung beweist, dass wir niedergelassenen Ärzte in der Lage sind, innerhalb weniger Wochen mehr als 20 Millionen Menschen zu impfen.“

Für einen erfolgreichen Impfstart in den Praxen sieht Dr. Heinrich drei Voraussetzungen: „Zunächst muss ausreichend Impfstoff vorhanden sein. Die Liefermengen müssen so hoch sein, dass in den Praxen faktisch nicht mehr priorisiert werden muss“, so der Virchowbund-Bundesvorsitzende. Zweitens müssen die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Eine entsprechende Änderung der Impfverordnung mit Regelungen zur Dokumentation und Vergütung sei gerade in der Abstimmung. Und schließlich müssen die organisatorischen Rahmenbedingungen geklärt werden, wie etwa die Sicherstellung der Kühlkette oder die technische Umsetzung der Terminvereinbarung.

Lieferengpässe und überbordende Impfdokumentation könnten dagegen das Impftempo drosseln. „Die Regierenden haben es in der Hand, ob in den Praxen mit voller Kapazität geimpft werden kann, oder ob wir uns in bürokratischen Details verlieren“, mahnt Dr. Heinrich.

Quelle: Virchowbund, Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands

Facharzt 2025 – Gemeinsam in Klinik und Praxis

Berlin – Mit dem neu verabschiedeten Grundsatzprogramm „Facharzt 2025 – gemeinsam in Klinik und Praxis“ positioniert sich der SpiFa für die gesundheitspolitischen Herausforderungen der Zukunft.

Der SpiFa unterstreicht in seinem neuen Programm zwei Faktoren, die das deutsche Gesundheitssystem zu einem der Weltspitzenreiter macht: zum einen die Philosophie des freien Berufes und zum anderen die hohe Verfügbarkeit fachärztlicher Medizin in Klinik und Praxis. „Um diese Leistungsfähigkeit auch in den nächsten Jahren erhalten und ausbauen zu können, ist es aus Sicht des SpiFa dringend notwendig, Veränderungsprozesse anzustoßen“, so Dr. Dirk Heinrich, Vorstandsvorsitzender des SpiFa.

Dafür hat der SpiFa ein 10-Punkte-Programm aufgelegt. Im Fokus liegt die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Arztberufes. Ärztinnen und Ärzte in Klinik und Praxis, so fordert der SpiFa, sollen das Patientenwohl über das politische Interesse einer einnahmeorientierten Ausgabenpolitik stellen können.

Außerdem kritisiert der SpiFa das Denken in Sektoreninteressen und Sektorengrenzen als nicht mehr zeitgemäß. „Mit der Auflösung der Sektorengrenzen sehen wir viele Chancen im Sinne einer patientenzentrierten und patientengerechteren Versorgung“, so Dr. Heinrich auf der digitalen Mitgliedersammlung des SpiFa e.V., auf der das neue Grundsatzpapier verabschiedet wurde. Durch die Sektorenabschottung hat sich die Kommunikation zwischen den Krankenhausärzten und niedergelassenen Ärzten einerseits und zwischen fach- und hausärztlichen Versorgungsbereich andererseits in den letzten Jahrzehnten zunehmend verschlechtert. Dieser Prozess kann nicht allein durch eine digitale Transformation behoben werden, sondern nur durch eine echte rechtliche und strukturelle Überwindung der Sektorentrennung.

Ab dem Sommer wird der Wahlkampf die politische Agenda bestimmen: der SpiFa hat sich mit seinem Grundsatzpapier entsprechend positioniert und wird mit einer eigenen Kampagne Schwerpunkte setzen, um für den Erhalt der Leistungsfähigkeit unseres Gesundheitssystems Veränderungsprozesse anzuschieben.

Quelle: SpiFa

Osteoporose-Update 2019: Neuigkeiten, Entwicklungen, Aussichten

Frankfurt/Freudenstadt – Beim DVO Kongress 2019 in Frankfurt stellte Dr. Friederike Thomasius, Frankfurt, die Arbeiten an der neuen Osteoporose-Leitlinie vor.

Der Focus der Leitlinien liegt zum einen bei Hochrisikopatienten und dem Auftreten einer osteoporotischen Erstfraktur, zum anderen in der Neubewertung von Risikofaktoren. Aus diesem Grund wurden alle schon bekannten Risikofaktoren in Bezug auf ihr relatives Frakturrisiko neu bewertet und um weitere Risikofaktoren wie kardiovaskuläre Erkrankungen (z. B. Bluthochdruck, Vorhofflimmern, ischämische Kardiomyopathie, Aortenkalzifikation, Pulsrate), Medikamente (z. B. Statine, Antikoagulantien, Kontrazeptiva, Harnsäuremedikamente), Operationen (z. B. Bariatrische Chirurgie) und diätetische Besonderheiten, wie einer veganen Ernährung, sehr umfangreich erweitert. Die Einteilung der Risikofaktoren soll zukünftig in verschiedenen Priorisierungskategorien erfolgen und mit weiteren Messgrößen wie DXA oder Trabekulärer Bone-Score (TBS) abgeglichen werden. Wegen des erheblich komplexeren Risikomodells wird die Risikobewertung in Zukunft digital gestützt erfolgen müssen. Hier wird derzeit intensiv an möglichen Applikationen gearbeitet. Die diesjährigen Kongresspräsidenten, Prof. Andreas Kurth und Prof. Peymann Hadji, wiesen in ihren Vorträgen auf die Bedeutung der ersten Fraktur hin, da diese mit einer deutlichen Risikosteigerung für Folgefrakturen einhergeht. So traten im ersten Jahr nach diagnostizierter Erstfraktur der Wirbelsäule ca. 15 % (RR: 1,95) Folgefrakturen auf. Bei den primären hüftgelenksnahen Frakturen wurden ca. 12 % (RR: 1,65) mit Folgefrakturen diagnostiziert. (Abb. 1)

Abb. 1: modifiziert nach Hadji et al., Poster 31, Osteologie Kongress 2018, Dresden © BVOU

GBA-Beschluss Teriparatid (Forsteo®)

Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat mit Beschluss vom 17.01.2019 (Inkrafttreten 06.04.2019) den Therapiehinweis zu Teriparatid (Forsteo®) aufgehoben.

Grund dafür ist im Wesentlichen die VERO-Studie, eine multizentrische Studie, die Kendler DL et al. in The Lancet (2018):391: 230–40 publizierten. Sie untersuchten den Effekt von Teriparatid und Risedronat auf das Neuauftreten von Frakturen bei Patientinnen mit schwerer postmenopausaler Osteoporose. Sie konnten zeigen, dass das kumulative Risiko für eine neue Fraktur bei Teriparatid um 50 % unter dem von Risedronat lag (Abb. 2). Die Autoren kommen somit zu dem Ergebnis, dass Teriparatid bei der Behandlung schwerer Osteoporosen und Hochrisikopatienten einen Vorteil gegenüber Risedronat hat. Die Erkenntnis der VERO-Studie nahm Einfluss auf den neu vorgestellten Konsens der DVO LL-Kommission für die Definition eines „Hochrisikopatienten“: „Bei Osteoporose-PatientInnen mit dokumentiert deutlich erhöhtem Frakturrisiko, z. B. bei Vorliegen von vertebralen Frakturen, Schenkelhalsfraktur, verringert Teriparatid das Auftreten von Wirbelfrakturen stärker als orale Bisphosphonate. Solchen Fällen ist einer osteoanabolen Therapie mit Teriparatid gegenüber einer oralen Bisphosphonate der Vorzug zu geben. Gleiches gilt bei erhöhtem Frakturrisiko unter geplanter oder laufender GC Therapie > 7,5mg Prednisolon/Tag, > 3 Monate.“ Aus dieser neuen Definition erhofft man sich eine bessere Versorgung für dieses schwerkranke Patientenklientel. Hoffen wir nur, dass die Prüfgremien dies genauso interpretieren!

Abb. 2: Ergebnis der VERO-Studie © BVOU

Sequenztherapie

Die Schweizer Arbeitsgruppe um Prof. Christian Meier, Basel, und Prof. Serge Ferrrari, Genf, veröffentlichte einen Positionsartikel der Schweizerischen Vereinigung gegen die Osteoporose (SVGO) zur Sequenztherapie (Meier C. et al, Swiss Med Wkly. 2017 Aug 16;147:w14484.). Sie unterschieden die postmenopausalen Patientinnen in zwei Gruppen: Die eine Gruppe mit Vortherapie durch ein Medikament mit langanhaltendem Effekt am Knochen, wie die Bisphosphante (BP). Die andere Gruppe mit Präparaten, die nur einen temporären Effekt am Knochen aufwiesen, wie SERMs, Testosteron, Teriparatid, Denosumab und Romosozumab. Bei den mit BPs vorbehandelten Patienten (oral über fünf Jahre, i. V. über drei Jahre) empfehlen sie bei geringem Risiko ein „drug holiday“ unter Beibehaltung der Basistherapie. Eine klinische Reevaluation sollte nach ein bis zwei Jahren erfolgen. Eine DXA -Messung sollte in diesen Fällen alle zwei bis drei Jahre durchgeführt werden. Die Wiederaufnahme der Behandlung soll erfolgen, wenn die Knochendichte fällt, es wieder zu Frakturen kommt oder gegebenenfalls bei Anstieg der Knochenabbauparameter. Bei Hochrisikopatienten rät die Schweizer Arbeitsgruppe zum Fortführen der Therapie oder zum Wechsel auf Denosumab oder Teriparatid. Als Hochrisikopatienten definieren sie einen Patienten mit einem T-Score am Femurhals von T ≤-2.5 SD, manifeste Osteoporosen unter BP-Therapie oder sekundäre Osteoporosen, insbesondere die glukokortikoid-induzierte Osteoporose (GIOP). Bei einer Vorbehandlung mit Denosumab über vier bis fünf Jahre wird bei niedrigem Risiko zu einem Wechsel auf BPs geraten. Patienten mit hohem Risiko oder dem Vorliegen von Kontraindikationen gegenüber BPs, ist das Fortführen der Denosumab-Therapie bis zu zehn Jahren oder ein Wechsel auf Teriparatid indiziert. Kontrollen in ein bis zwei Jahresabständen seien empfehlenswert. Unter der Vorbehandlung mit Teriparatid über zwei Jahre ist eine Anschlusstherapie mit BPs oder Denosumab erforderlich. Hier wir ein Follow-up alle zwei Jahre geraten. (Abb. 3)

Abb. 3: Sequenztherapie bei Osteoporose, aus Meier C. et al, Swiss Med Wkly. 2017 Aug. © BVOU

Rückschlag in der osteoanabolen Therapie

Die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) hat erneut ein vielversprechendes osteoanaboles Präparat für den europäischen Markt nicht zugelassen. Nach Abaloteriparatid wurde auch Romosozumab, ein monoklonaler Antikörper gegen Sklerostin, nicht von der EMA für den Markt zugelassen. Beide Präparate konnten in klinischen Studien eine Verbesserung der Knochendichte und Frakturreduktion bei postmenopausaler Osteoporose zeigen. Weiter zeigte Romosozumab in einer Head-to-head-Studie gegenüber der Standardtherapie mit Alendronat eine zusätzliche 50%ige Frakturreduktion ohne signifikante Auffälligkeiten bezüglich der kardialen Nebenwirkungen (Saag KG, et al. N Engl J Med. 2017, 377(15):1417-1427). Trotz dieser Studienlage argumentierte die EMA gegen eine Zulassung auf Grund des kardialen Risikoprofils älterer Patienten. Ähnliche Bedenken schien die amerikanische Zulassungsbehörde (FDA) sowie die in Japan und anderen außereuropäischen Ländern nicht zu teilen. Dies ist ein herber Rückschlag für die Weiterentwicklung einer suffizienten Osteoporosetherapie in Deutschland.

Dr. med. Uwe de Jager, Freudenstadt

BVOU und DGOU: Strukturierte Behandlungsprogramme entwickelt

Herzogenaurauch/Ostfildern – Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) legt nach § 91 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in Richtlinien geeignete chronische Krankheiten fest, für die strukturierte Behandlungsprogramme entwickelt werden sollen. 2002 wurden diese erstmals gemäß § 137f Abs. 2 SGB V für Diabetes Typ 1 und 2, Brustkrebs, koronare Herzkrankheit (KHK) und chronische obstruktive Atemwegserkrankungen erstellt. 2005 wurde die chronische Herzinsuffizienz als weitere geeignete Erkrankung identifiziert und modular in das DMP KHK integriert.

Am 20. Februar 2014 beschloss der G-BA in seiner Sitzung eine Bekanntmachung zur Beratung der Festlegung weiterer geeigneter chronischer Krankheiten für strukturierte Behandlungsprogramme gemäß § 137f Abs. 1 SGB V.

Chronik des DMP Chronischer Rückenschmerz

Fristgerecht am 2. Mai 2014 hatten der BVOU, die Deutsche Gesellschaft für Neurochirurgie (DGNC), die DGOU, die Sektion Schmerz der DGOU – die Interdisziplinäre Gesellschaft für orthopädisch/ unfallchirurgische und allgemeine Schmerztherapie (IGOST), die Sektion Wirbelsäule der DGOU, die Deutsche Wirbelsäulengesellschaft (DWG) unter Federführung der DGOOC einen Antrag „Notwendigkeit zur Einrichtung eines Disease Management Programms (DMP) Chronischer Kreuzschmerz“ eingereicht. Der G-BA fasste daraufhin am 21. August 2014 den Beschluss zur Beauftragung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) zu „Leitlinienrecherchen zu den Diagnosen chronische Herzinsuffizienz, rheumatoide Arthritis, Osteoporose und chronischer Rückenschmerz“.

Die Fertigstellung der Endberichte sollte zum 31. März 2016 erfolgen. Das IQWiG veröffentlichte am 21. Juli 2015 einen Vorbericht der Bewertung der systematischen Leitlinienrecherche und -bewertung sowie eine Extraktion relevanter Empfehlungen für ein DMP Chronischer Rückenschmerz. Anfang 2016 oblag es dann dem G-BA, die entsprechende Verordnung dazu auszuarbeiten. Es galt nun, den medizinischen Stand des Wissens zum Thema „Chronischer Rückenschmerz“, wie er sich vor allem in der Nationalen Versorgungsleitlinie Chronischer Kreuzschmerz wiederfindet, in die engen gesetzlichen Vorgaben eines DMP, wie sie in § 137 SGB V niedergeschrieben sind, einzupassen.

Diese machen es beispielsweise unmöglich, dass ein umfassendes interdisziplinäres Assessment, wie es die Nationale Versorgungsleitlinie zur Prävention der Chronifizierung fordert, im Rahmen eines DMP finanziert wird. An dieser Stelle trifft der Wunsch nach einer besseren Versorgung auf die harte Realität des Kassenarztwesens. Trotzdem wäre es fatal, die Chancen, die ein DMP bietet, nicht zu nutzen. Es wird klar, warum es einer Fachgesellschaft und eines Berufsverbandes bedarf, um so ein Projekt umzusetzen, besteht doch der Arbeitsschwerpunkt eines Berufsverbandes genau darin, den Ärzten in Krankenhaus und Praxis optimales Arbeiten zu ermöglichen und zwar sowohl in medizinischer als auch in finanzieller Hinsicht. Beim DMP Chronischer Rückenschmerz erfolgte eine solche Kooperation, in dem sich eine Expertengruppe von DGOU und BVOU, bestehend aus Prof. Dr. Bernd Kladny, Prof. Dr. Marcus Schiltenwolf und Dr. Burkhard Lembeck zusammenfand, um schon vor Beginn der Gremienarbeit im G-BA einen konkreten Verordnungstext zum DMP Rücken zu entwerfen.

Ein Austausch mit den Experten der KBV, der Hausärzteschaft und anderen KVen bereits im Vorfeld erwies sich dabei als hilfreich. Mit ihrer Erfahrung bei Etablierung und Umsetzung von DMP waren wir in der Lage, potenzielle Fallstricke und Konfliktfelder beim DMP Rückenschmerz zu identifizieren. Es war schnell klar, dass es hier um die Einschreibekriterien, die Rolle des koordinierenden Arztes und die Schulungsprogramme gehen würde. Dieses Wissen und unsere Zielvorstellungen mündeten dann in eine vollständig ausgearbeitete Version eines DMP Rückenschmerz, die zu Beginn der Gremienarbeit im G-BA die Basisversion lieferte.

Krankenkassen waren ablehnend

Eine besondere Problematik des DMP Rückenschmerz: Von Krankenkassenseite her wurde keine Existenzberechtigungzugesprochen. Auch die Deutsche Krankenhausgesellschaft äußerte initial starke Bedenken, ob ein solches DMP Sinn machen würde. Weiterhin waren die Vorstellungen von hausärztlichen und Patientenvertretern mit unseren Ausarbeitungen nicht immer deckungsgleich. Dementsprechend war es ein extrem mühsamer, langwieriger und zum Teil frustrierender Arbeitsprozess, der sich über viele Sitzungen im Bereich der Arbeitsausschüsse hinzog. Erschwerend kam hinzu, dass es im Bereich der Krankenkassen ganz offensichtlich eine uneinheitliche Sichtweise gab, sodass man sich beim kleinsten gemeinsamen Nenner, dann oft auf ein „Nein“ einigte. In der Nachbetrachtung muss als stärkster Trumpf unseres Teams gelten, dass wir uns im Vornherein darauf geeinigt hatten, welche Verbesserungen für die Versorgung unserer Rückenschmerzpatienten im Rahmen eines DMP möglich sind – kein Wolkenkuckucksheim, keine Lobbyistenforderung, sondern auf ein konkretes Versorgungsziel. Dafür konnten wir viele Beteiligte gewinnen, allein die Krankenkassen lieben bei ihrer ablehnenden Haltung, insbesondere beim Thema Schulungen. Auch in ihrem letzten Entwurf zur Verordnung lehnten sie Gruppenschulungen, ein wichtiges Element aller bisherigen DMP, rundweg ab. Bis zum Schluss verblieben somit auf der Ausschussebene, insbesondere zwischen den ärztlichen Vertretern und der Krankenkassenseite jede Menge dissente Punkte. Über solche Kontroversen entscheidet dann das Plenum des G-BA, als höchste Instanz, unter Beteiligung der Unparteiischen (Vorsitzender Prof. Dr. Josef Hecken). Bevor es dazu kommt, schlägt nun wieder die Stunde der Fachgesellschaften, denen vorher die Gelegenheit der Stellungnahme zu den dissenten Entwürfen gegeben wird, und zwar sowohl schriftlich als auch mündlich. Aufgefordert werden hierbei alle möglichen wissenschaftlichen Gesellschaften bis hin zum Verband der Heilbäderbetriebe. Selbstverständlich haben alle relevanten Gesellschaften in O und U ihr Votum abgeben. Darüber hinaus fielen aber auch die Stellungnahmen der Allgemeinmediziner und der Schmerztherapeuten sehr überzeugend aus.

Vor dem Untersuchungsausschuss

Eine nicht zu unterschätzende Wirkung haben nach wie vor die mündlichen Stellungnahmen der Fachgesellschaften vor dem Unterausschuss. Auch hier zeigte O und U große Präsenz, was sicherlich dazu beigetragen haben dürfte, die Unparteiischen ganz überwiegend auf unsere Positionen herüberzuziehen. Am 18. April 2019 kam es dann endlich zur entscheidenden Sitzung des Plenums im G-BA, in dem der Beschlussentwurf und die tragenden Gründe zum DMP Chronischer Rückenschmerz verabschiedet wurden. Im Wesentlichen entspricht der vorliegende Entwurf unseren Vorstellungen, wie wir sie bereits vor vier Jahren entwickelt hatten.

Punkten nur im Schulterschluss

Ob im Fußball oder in der Berufspolitik – die Mannschaftsleistung entscheidet! In einer Mannschaft hat jeder seine Auf Aufgabe und es hängt entscheidend davon ab, ob er sie im Sinne des Teams wahrnimmt.

Ein Stürmer, der nicht verteidigt, ein Abwehrspieler, der nicht mit nach vorn geht, Viererkette, Fünferkette, im modernen Fußball geht es ohne gute taktische Abstimmung nicht. In der Berufspolitik ist es genau so: In den Fachgesellschaften ist brillantes medizinisches Wissen vorhanden – ohne Umsetzung in die Versorgung wird es aber weder Patienten noch Ärzten nutzen. In den Berufsverbänden finden sich genug Experten zum Thema Kassenarztwesen, Bedarfsplanung, Notfalldienste und Gebührenordnungen – aber ohne das Wissen um Leitlinien, ohne Vorstellung von guter Patientenversorgung als oberstes Ziel wird ein Berufsverband keine guten Rahmenbedingungen für die Ärzte in Klinik und Praxis erreichen können. Nur die beste medizinische Versorgung wird auf Dauer auch zum besten Honorar führen! Dafür bedarf es einer feinen Abstimmung von wissenschaftlicher Gesellschaft und Berufsverband. Die Aktivitäten bei Weiterbildung, Forschungsvorhaben, Honorarpolitik, neuen Versorgungsformen gehören engstens abgestimmt. Die Arbeit muss auf viele Schultern verteilt, die Beteiligten aber untereinander informiert und koordiniert werden – dann werden wir auch in Zukunft in O und U das Beste für unser Fach, für unsere Patienten und für uns Ärzte erreichen.

Dr. Burkhard Lembeck
Ostfildern
Landesvorsitzender
BVOU Württemberg

Prof. Dr. Bernd Kladny
Herzogenaurauch
Generalsekretär DGOU
und DGOOC

Erschienen in der OUMN 4/19

G-BA: Änderung der DMP-Anforderungen-Richtlinie

Beschlüsse in den Bereichen:

Änderung der DMP-Anforderungen-Richtlinie

Berlin – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 18. April 2019 beschlossen, die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Zusammenführung der Anforderungen an strukturierte Behandlungsprogramme nach § 137f Absatz 2 SGB V (DMP-Anforderungen-Richtlinie/DMP-A-RL) in der Fassung vom 20. März 2014 (BAnz AT 26.06.2014 B3) zu ändern. Der Beschluss wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt nun am 1. Oktober 2019 in Kraft.

Hintergrund – Disease-​Management-Programme

Disease-​Management-Programme (DMP) sind strukturierte Behandlungsprogramme. Ziel dieser Programme ist es, den sektorenübergreifenden Behandlungsablauf und die Qualität der medizinischen Versorgung von chronisch kranken Menschen zu verbessern.

Der G-BA hat gemäß § 137f SGB V die Aufgabe, chronische Erkrankungen auszuwählen, die für ein DMP geeignet sind, sowie die Anforderungen an solche Programme festzulegen und regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Hierbei geht es insbesondere um die medizinische Behandlung nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft, aber auch um Qualitätssicherungsmaßnahmen, Anforderungen an die Einschreibung der Versicherten in ein Programm, Schulungen der Leistungserbringer und der Versicherten. Zudem sind Vorgaben für die Dokumentation und die Evaluation festzulegen. Die Anforderungen an die DMP und die Dokumentation sind in der DMP-​Anforderungen-Richtlinie geregelt.

Die praktische Umsetzung der DMP erfolgt auf der Basis regionaler Verträge zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern (Vertragsärztinnen und -​ärzten/Krankenhäusern). Vor Vertragsabschluss prüft das Bundesversicherungsamt, ob die in der Richtlinie des G-BA festgelegten Anforderungen an ein DMP eingehalten werden – nur dann können sie vom Bundesversicherungsamt zugelassen werden.

Im Jahr 2017 waren 6,8 Millionen Versicherte in einem oder mehreren DMP eingeschrieben und 9.173 Programme vom Bundesversicherungsamt zugelassen.

Quelle: G-BA

Dr. Helmut Weinhart ist neues SpiFa-Vorstandsmitglied

Salzburg – Der Spitzenverband Fachärzte Deutschlands e.V. (SpiFa) hat auf seiner Mitgliederversammlung am 30. August 2019 ein fünftes Mitglied in seinen Vorstand gewählt. Herr Dr. Helmut Weinhart, Schatzmeister des Berufsverbandes für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V. (BVOU) wird ab sofort die Arbeit des SpiFa-Vorstandes verstärken.

Dr. Helmut Weinhart, Jahrgang 1958, ist Schatzmeister des BVOU und als niedergelassener Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie zudem verantwortlich für das BVOU-Referat ‚Niedergelassene Operateure‘. Daher sieht er seinen thematischen Schwerpunkt an der Schnittstelle ambulant/stationär im SpiFa-Vorstand. „Wir bewerten die Eckpunkte, die im Mai dieses Jahres von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur sektorenübergreifenden Versorgung vorgelegt wurden, kritisch. Eine einseitige Öffnung der Krankenhäuser für die ambulante Versorgung ist nicht zielführend und vom teuersten Ende des Versorgungsgeschehens gedacht“, sagte Weinhart nach seiner Wahl in Salzburg. „Der SpiFa hat sich auf seiner Mitgliederversammlung deutlich positioniert und wird in Kürze ein eigenes Konzept veröffentlichen. An der Aufrechterhaltung der Sektorengrenze zwischen ambulanter und stationärer Versorgung haben die Fachärzte grundsätzlich kein Interesse“, so Weinhart weiter.

Quelle: SpiFa

Ist ein Verbrennungsschaden durch Elektrokauter vermeidbar?

Köln – Operativ bedingte Lagerungsschäden sind immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Dabei bestehen im Arzthaftungsprozess prozessuale Besonderheiten, die schon im Vorfeld im ärztlichen Arbeitsalltag berücksichtigt werden können, um einer nachteiligen Beweisnot im Fall der Fälle zu entgehen.

1.In der Rechtsprechung haben sich in den vergangenen Jahren besondere Gruppen von Arzthaftungsfällen herausgebildet, die im gerichtlichen Verfahren Änderungen der Beweislastregelungen mit sich bringen.

In der deutschen Zivilprozessordnung gilt der Grundsatz, dass derjenige, der einen Anspruch gerichtlich geltend macht, auch den Beweis zu erbringen hat, dass die Anspruchsvoraussetzungen hierzu erfüllt sind. Daher ist es regelmäßig der Patient, der im Arzthaftungsprozess darlegen und beweisen muss, dass ein Behandlungsfehler vorliegt und dieser zu einem bestimmten Schaden geführt hat.

Die Rechtsprechung macht in Arzthaftungsprozessen von diesem Grundsatz aber Ausnahmen, bei denen sie Fallgruppen herausgearbeitet hat, in denen der Patient bestimmte Beweiserleichterungen erfährt:

Die bekannteste Konstellation ist der sog. „grobe Behandlungsfehler“, bei dessen Vorliegen der Arzt darzulegen und zu beweisen hat, dass der festgestellte grobe Behandlungsfehler gerade nicht die Ursache für das eingetretene Schadensbild ist.

Eine weitere Konstellation, in denen es zu einer Beweislastumkehr kommt, stellen die Fälle des sog. „vollbeherrschbaren Risikos“ dar. Dabei handelt es sich um Ereignisse, die ausschließlich aus der Risikosphäre des Arztes herrühren und von diesem vollständig beherrscht werden können. Dies betrifft zum Beispiel das Funktionieren medizinisch-technischer Geräte. Denn der Arzt bzw. das Krankenhaus kann (und muss) sicherstellen, dass technische Geräte stets in einwandfreiem Zustand sind.

Schäden, die infolge der Lagerung des Patienten während einer Operation auftreten, werden von den Gerichten ebenfalls hierunter gefasst. Denn der Arzt kann im Vorfeld Risikofaktoren der Lagerung einplanen und in aller Regel ausschalten (BGH Urt. v. 26.09.2017, AZ: VI ZR 529/16; mwN).

Mit dem Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes im Jahre 2013 hat der Gesetzgeber diese Grundsätze auch gesetzlich geregelt. So heißt es in § 630h Abs. 1 BGB:

Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat.

Hat der Patient also einen Schaden erlitten aufgrund eines Umstandes, der ausschließlich in der Risikosphäre des Arztes liegt, wird das Vorliegen eines Behandlungsfehlers vermutet. Dann ist es der Arzt, der darzulegen und zu beweisen hat, dass kein Behandlungsfehler vorliegt!

Für die Lagerungsschäden bedeutet dies konkret: Der Patient muss beweisen, dass er einen Schaden erlitten hat und dieser infolge der Lagerung entstanden ist. Der Arzt muss beweisen, dass die Lagerung korrekt gewesen ist. Gelingt dieser Beweis nicht, haftet der Arzt für den eingetretenen Schaden.

Kommen aber für den bei dem Patienten eingetretenen Schaden noch andere, alternative Ursachen in Betracht, kann sich der Arzt hierauf zu seinen Gunsten berufen. Erst wenn der Patient zweifelsfrei nachgewiesen hat, dass ausschließlich die Lagerung Ursache für den Schaden ist, hat der Arzt die korrekte Lagerung nachzuweisen (OLG Düsseldorf Urt. v. 20.09.2007, AZ: I 8 U 10/07).

2. Mit einem besonderen Fall musste sich im Jahr 2017 auch der Bundesgerichtshof (BGH) befassen (BGH Urt. v. 26.09.2017, AZ: VI ZR 529/16). In diesem Verfahren ging es um einen Patienten, der unter der Anwendung eines Elektrokauters erhebliche Verbrennungen erlitten hatte. Die ersten Instanzen hatten die Klage noch abgewiesen, da als Ursache auch nicht-vollbeherrschbare Umstände, nämlich eine für die Ärzte nicht zu kontrollierende Feuchtigkeitsansammlung unter der Abdeckung, in Betracht kam (vgl. OLG Hamm Urt. v. 04.11.2016, AZ: 26 U 67/13). Damit habe der Patient letztlich nicht bewiesen, dass die Schädigung ausschließlich auf die Lagerung zurückzuführen sei. Dieser Bewertung hat der BGH eine Absage erteilt. Denn es läge so oder so ein Fall des vollbeherrschbaren Risikos vor. Bei dem Einsatz des Elektrokauters habe man die Verletzungen ebenfalls durch entsprechende Maßnahmen sicher vermeiden können.

Der Arzt kann die Vermutung, dass die Lagerung fehlerhaft gewesen ist, mit den im Zivilprozess üblichen Beweismitteln entgegentreten. Hierbei bieten sich insbesondere das Sachverständigengutachten sowie die Aussagen von Zeugen, bspw. des OP-Personals, an. Eine besondere Bedeutung kommt auch den Krankenunterlagen zu, denn diese bieten oftmals den ersten Anhaltspunkt für das konkrete Geschehen im Operationssaal und können selbst als Beweismittel herangezogen werden. Ergibt sich die Art der Lagerung aus den allgemein anerkannten Standards, ist eine schriftliche Dokumentation meist unüblich, aber dennoch sinnvoll. Unbedingt erforderlich ist die Dokumentation der Lagerung aber immer dann, wenn verschiedene Arten der Lagerung in Betracht kommen oder aus bestimmten Gründen von einer üblichen Lagerung abgewichen werden muss bzw. wenn während der Operation Änderungen vorgenommen werden (BGH Urt. v. 24.01.1984, AZ: VI ZR 203/82). Eine kurze, schlagwortartige Beschreibung der Lagerung sollte daher stets schriftlich im OP-Bericht festgehalten werden.

3.Bestimmte, mit der notwendigen Lagerung einhergehende Risiken sollten zudem auch immer im Aufklärungsgespräch mit dem Patienten angesprochen werden. Die Inhalte des Gespräches sind dann auch schriftlich – zumindest in Stichpunkten oder unter Verwendung von Aufklärungsbögen – zu dokumentieren.

Für die eigene Rechtsposition nachteilige Vermutungen auszuräumen, ist im Prozess nicht immer einfach. Je umfassender und ausführlicher die zur Verfügung stehenden Beweismittel aber sind, umso besser ist die Beweislage. Was zählt, ist immer die Situation im jeweiligen Einzelfall. Kann der Arzt bei einem Lagerungsschaden beispielsweise nachweisen, dass bei dem Patienten eine im Vorhinein nicht erkennbare Anomalie vorlag, gelingt ihm die Entlastung von der Vermutung (BGH, Urt. v. 24.01.1995, AZ: VI ZR 60/94). Daher ist eine sorgfältige Dokumentation und Erfassung der Parameter von großer Bedeutung.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass bei dem Eintritt von operativ bedingten Lagerungsschäden regelmäßig ein ärztlicher Behandlungsfehler vermutet wird und der Arzt sich durch Beweisführung von dieser Vermutung entlasten muss. Daher ist eine Dokumentation der Lagerung, zumindest in kurzen Stichpunkten zwingend erforderlich. Dies gilt erst recht, wenn verschiedene Lagerungsmöglichkeiten in Frage kommen oder sonstige Patienten bezogene Besonderheiten bestehen.

Dr. Albrecht Wienke

Fachanwalt für Medizinrecht Wienke & Becker – Köln Sachsenring 6

50677 Köln

„Newsletter 6/2019 von Thieme Compliance. Erschienen bei Thieme Compliance GmbH, Am Weichselgarten 30a, 91058 Erlangen, www.thieme-compliance.de.“.

Buchbesprechung: 55 Fälle Osteologie

Heidelberg – Sie interessieren sich für Knochen(stoffwechsel)? Kennen das IBMPFD-Syndrom nicht? Und lesen lieber knappe, präzise Falldarstellungen anstelle langatmiger Lehrbuchkapitel? Dann sind Sie bei diesem Buch gut aufgehoben. Denn die Autoren dieses Vielmänner-/Frauenbuchs ist es gelungen, aus dem weiten Gebiet osteologischer Erkrankungen anhand von Einzelfalldarstellungen häufig anzutreffende bis exotische Krankheitsbilder kurz und prägnant darzustellen. Fundiert und kompakt erläutern die Autoren das Vorgehen von der Anamnese über die klinische Untersuchung bis hin zu Diagnosestellung, schildern adäquate Therapiestrategien und geben Hinweise auch zum weiteren Monitoring. Die einzelnen Fälle sind untergliedert in Einleitung, Anamnese, Klinik, Diagnostik (Labor und Bildgebung), Diagnose, Therapie und Verlauf, Ergebnis und weiteres Monitoring sowie eine kurzgefasste Synopsis und schließen mit einem jeweils aktuellen Literaturverzeichnis ab.

Sie umfassen angeborene, erworbene lokale und systemische Erkrankungen und bieten einen kurz und knapp gefassten, immer anschaulichen Einblick in die abgehandelten Krankheitsbilder. Die einzelnen Falldarstellungen lesen sich spannend (hätten Sie’s gewusst?). Es ist ein leicht zu lesender, wertvoller Helfer für osteologisch interessierte Ärzte unterschiedlichster Fachrichtungen wie z.B. Orthopäden/Unfallchirurgen, Internisten, Rheumatologen, Endokrinologen, Gynäkologen, Radiologen, Allgemein-Mediziner, Onkologen und Pädiater.

Eine empfehlenswerte Lektüre.

Prof. Dr. Bernd Fromm (Heidelberg)