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Patientenportale sind wertvolle Ratgeber bei seltenen Erkrankungen

Berlin – Wer ist der passende Experte für meine Krankheit? Wo finde ich den richtigen Arzt in der Nähe? Welche medizinische Einrichtung kann mich behandeln? Das sind Fragen, die sich Menschen mit seltenen Erkrankungen häufig stellen. Das Patienteninformations- und Arztsuchportal des Berufsverbandes für Orthopädie und Unfallchirurgie (BVOU) e.V. dient als Kompass im Dschungel der digitalen Informationen. Darauf macht der BVOU anlässlich des Tages der seltenen Erkrankungen (#raredeseaseday) am 28. Februar aufmerksam und verweist auf www.orthinform.de.

„Aufgrund der Seltenheit und der Komplexität bestimmter Erkrankungen, ist es für viele Betroffene ein langer Weg, bis eine zutreffende Diagnose gestellt wird und die Patienten von einer Therapie profitieren können“, sagt Dr. Johannes Flechtenmacher, BVOU-Präsident und Orthopäde in Karlsruhe. Patienten, die an seltenen Erkrankungen leiden, können nicht auf ein breit aufgestelltes Netz optimaler medizinischer Versorgung zurückgreifen. Oftmals sind verschiedene Arztbesuche nötig, bis die richtige Diagnose gestellt werden kann.

Seltene Erkrankungen des Bewegungsapparates

Durch das Internet gibt es heutzutage zahlreiche Webseiten, auf denen Betroffene Hilfe finden können. Orthinform beispielsweise verfügt über ein fachlich fundiertes orthopädisches Lexikon, das auch seltene Krankheiten, wie z.B. Hüftluxation, Morbus Perthes oder Epiphyseolysis erfasst und Behandlungsmethoden in leicht verständlicher Form erklärt.

Zusätzlich unterstützt Orthinform Betroffene mit:

  • einer schnellen PLZ-basierten Arztsuche,
  • einem hilfreichen Diagnose-Assistenten,
  • zahlreichen Neuigkeiten rund um das Thema Orthopädie und Unfallchirurgie.

Zur Orthopädie und Unfallchirurgie zählen angeborene und erworbene Formveränderungen, Fehlbildungen, Funktionsstörungen und Erkrankungen des Halte- und Bewegungsapparates und damit zum Wirkungsbereich von Orthinform. „Besonders jüngere Menschen sind von seltenen Erkrankungen betroffen“, erklärt Dr. Flechtenmacher. „Über 80% dieser Krankheiten sind genetisch bedingt“, fügt er hinzu.

Eine Erkrankung gilt als selten, wenn sie bei weniger als bei fünf von 10.000 Menschen auftritt. Nach aktuellem Wissenstand werden mehr als 6.000 verschiedene Krankheitsbilder zu den seltenen Erkrankungen gezählt. Insgesamt sind schätzungsweise 6-8% der Bevölkerung von einer seltenen Erkrankung betroffen. Bezogen auf Deutschland sind dies etwa vier Millionen Menschen.

BVOU e.V.

Der Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V. (BVOU) ist die berufspolitische Vertretung für mehr als 7.000 in Klinik und Praxis tätiger Orthopäden und Unfallchirurgen. 

Pressekontakt:

Janosch Kuno
Kommunikation und Pressearbeit
Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V. (BVOU e.V.)
Straße des 17. Juni 106-108, 10623 Berlin
Telefon: +49 (0)30 797 444 55
E-Mail: presse@bvou.net
www.bvou.net

Telematikinfrastruktur

TI-Konnektorpauschale wird in diesem Jahr nicht mehr abgesenkt

Berlin – Damit erhalten Ärzte und Psychotherapeuten weiterhin 1.547 Euro für den Konnektor erstattet. Erst ab 1. Januar 2020 erfolgt eine Absenkung auf 1.014 Euro. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) konnte ferner erreichen, dass der Erstattungsbetrag für stationäre Kartenterminals ab 1. Oktober 2019 angehoben wird. Die Krankenkassen zahlen zukünftig 535 Euro für ein Gerät, 100 Euro mehr als bisher.

Kriedel: Damit haben Praxen die nötige Sicherheit

„Damit haben alle Praxen, die die nötige Technik bestellt haben, die Sicherheit, dass sie die bisher gültigen Pauschalen erhalten“, sagte KBV-Vorstandsmitglied Dr. Thomas Kriedel. Er gehe zudem davon aus, dass bis Jahresende alle Praxen an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen sind.

Schiedsamt abgewendet

In den Verhandlungen zur TI-Finanzierungsvereinbarung hatte der GKV-Spitzenverband eine Absenkung der Erstausstattungspauschale rückwirkend zum 1. Juli verlangt und zur Durchsetzung seiner Forderung das Schiedsamt angerufen. „Dies konnten wir verhindern“, betonte Kriedel und fügte hinzu: „Wir sind froh, dass doch noch eine Einigung möglich war.“

Das Schiedsamt sollte ursprünglich am morgigen Freitag tagen, um eine Lösung herbeizuführen. Die Vertragspartner werden ihre Anträge nun zurückziehen und die Finanzierungsvereinbarung zur TI auf Basis der vereinbarten Eckpunkte anpassen.

Mit dem jetzt gefassten Beschluss beträgt die Erstausstattungspauschale, die die notwendigen Kosten für einen Konnektor und ein Kartenterminal decken soll, bis zum Jahresende weiterhin 1.982 Euro, ab 1. Januar 1.549 Euro. Für Praxen, die Anspruch auf zwei oder drei Kartenterminals haben, erhöht sich diese Pauschale dann pro Gerät um 535 Euro. Entscheidend für die Höhe der Pauschale ist weiterhin der Installationstermin.

Weitere Anpassungen für eMP und NFDM

Außerdem gibt es Neuerungen bei der Finanzierung von Praxen, die sich für den elektronischen Medikationsplan (eMP) und das Notfalldatenmanagement (NFDM) rüsten. Für beide Anwendungen benötigen Praxen weitere Kartenterminals.

Für die Anschaffung dieser weiteren Terminals erhalten Ärzte bereits ab Oktober 535 Euro (statt 435 Euro) pro Gerät. Anspruch darauf haben Ärzte, die ihre Praxis-IT auf den eMP und/oder das NFDM umstellen. Dabei ist die Anzahl der Terminals von der Zahl der Betriebsstättenfälle abhängig.

Für den Aufwand der Praxen bei der Einführung des eMP und NFDM gibt es eine neue Zusatzpauschale von 60 Euro. Diese kann abhängig von der Zahl der Betriebsstättenfälle je Gerät abgerechnet werden. Der Zuschlag ist zeitlich befristet: Er wird vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2020 gezahlt.

Damit Praxen mit dem eMP und dem NFDM arbeiten können, sind Updates von Konnektor und Praxisverwaltungssystem erforderlich. Die dafür bereits ausgehandelte Pauschale bleibt unverändert bei 530 Euro. Auch der Zuschlag zur Betriebskostenpauschale in Höhe von 4,50 Euro wird beibehalten.

Die Industrie plant nach eigenen Angaben, im vierten Quartal 2019 ein Konnektor-Update zur Verfügung zu stellen.

Quelle: KBV

Jameda-Bewertung bei nicht nachgewiesenem Kontakt zu Praxispersonal unzulässig

Das LG Meiningen hat in einem aktuellen Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren noch einmal kurz und bündig klargestellt, dass die Bewertung eines Arztes auf einer Ärztebewertungsplattform ohne nachgewiesenen Behandlungskontakt unzulässig ist.

Das Gericht folgt damit der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil v. 1.3.2016, Az. VI ZR 34/15). Nach Ansicht des LG Meiningen gilt dieser Grundsatz auch dann, wenn der angebliche Patient behauptet, er sei bereits vor einer Behandlung vom Praxispersonal trotz starker Schmerzen abgewiesen worden, dies aber nicht nachgewiesen hat.

Der Ärztebewertungsplattform obliegen auch dann Prüfpflichten, denen sie im hier gegenständlichen Fall nicht nachgekommen ist. Die bloße Forderung einer Praxisbeschreibung und der Benennung des Behandlungsmonats und -jahres reicht dazu nicht aus (LG Meiningen, Urteil v. 15.5.2019, Az. (117) 2 O 274/19, nicht rechtskräftig).

Jameda-Bewertung enthielt schwere Vorwürfe

Die Antragstellerin, eine niedergelassene Allgemeinmedizinerin, wandte sich gegen eine Bewertung eines angeblichen Patienten, der auf dem Ärztebewertungsportal jameda.de behauptet hatte, trotz starker Schmerzen vom Personal der Antragstellerin „abgewimmelt“ worden zu sein. Die Antragstellerin wurde mit der Gesamtnote 6,0 bewertet.

Das wollte sich die Ärztin verständlicherweise nicht gefallen lassen. Denn in der unbegründeten Verweigerung einer Behandlung durch einen Arzt liegt nicht nur die Verletzung des hippokratischen Eids (der zwar in Deutschland nicht mehr verpflichtend geleistet wird, jedoch als Ehrenkodex weiterhin Bedeutung hat) sondern möglicherweise auch eine nach § 323c des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbare unterlassene Hilfeleistung.

Die Antragstellerin meldete Jameda diese Bewertung daher als Problem. Sie beanstandete, dass die Angaben in der Bewertung nicht wahr seien, und bestritt, dass der Bewertende tatsächlich in der Praxis gewesen und trotz starker Schmerzen im Nierenbereich vom Personal „abgewimmelt“ worden sei. Sie teilte mit, dass sie sicher sei, dass sich ein solcher Vorfall nach eingehender Rücksprache mit ihrem Praxisteam in ihrer Praxis nicht ereignet habe.

Jameda hatte die Bewertung samt Benotung zunächst vorübergehend von der Webseite entfernt, die Bewertung ohne Noten dann aber wieder veröffentlicht, da sie den Wahrheitsgehalt der Bewertung durch eine kurze Praxisbeschreibung und die Nennung des Behandlungsmonats und -jahres des Bewertenden als dargelegt ansah.

Jameda konnte die Behauptung nicht beweisen

Das LG Meiningen bejahte eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin. Grundsätzlich sei zwar die Antragstellerin nach den allgemeinen Regeln für die Verletzung ihrer Rechte darlegungs- und beweisbelastet. Jedoch treffe die Antragsgegnerin bei negativen Tatsachen – hier dem Fehlen des Kontakts mit dem Praxispersonal – eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast. Das Gericht entschied, dass die Antragsgegnerin ihren daraus resultierenden Prüfpflichten hinsichtlich des behaupteten Sachverhalts nicht nachgekommen war, und berief sich dabei auf die Rechtsprechung des BGH.

Denn die vom Portalbetreiber durchzuführende Überprüfung muss erkennbar zum Ziel haben, die Berechtigung der Beanstandung des betroffenen Arztes zu klären. Er muss daher ernsthaft versuchen, sich hierzu die notwendige Tatsachengrundlage zu verschaffen und darf sich insbesondere nicht auf eine rein formale Prüfung zurückziehen (BGH, Urteil v. 1.3.2016, Az. VI ZR 34/15).

Dies gilt nach Ansicht des LG Meiningen auch dann, wenn der angebliche Patient behauptet, dass er bereits vom Personal abgewiesen worden sei. Denn die ärztlichen Pflichten beginnen manchmal nicht erst im Behandlungszimmer, sondern bereits dann, wenn der Patient mit starken Schmerzen die Praxis betritt. Der Vorwurf des „Abwimmelns“ wiegt dann unter Umständen sehr schwer, siehe oben.

Die Antragstellerin konnte nach eingehender Absprache mit ihrem gesamten Personal jedoch glaubhaft machen, dass niemand mit starken Schmerzen am Empfang abgewiesen worden war. Dem konnte Jameda nichts entgegensetzen.

Pauschale Praxisbeschreibung nicht ausreichend

Nach Ansicht des LG Meiningen reichen eine Praxisbeschreibung und die Nennung des Behandlungsmonats sowie des Behandlungsjahres nicht aus, um den behaupteten Kontakt mit dem Praxispersonal darzulegen.

Das LG Meiningen überträgt damit die Rechtsprechung des BGH, wonach es nicht ausreichend ist, die Behandlung in mindestens zwei Sätzen zu umschreiben und den Behandlungszeitraum zu nennen (BGH, Urteil v. 1.3.2016, Az. VI ZR 34/15), auf eine zu pauschale Praxisbeschreibung.

Jameda hätte den Verfasser der Bewertung vielmehr nochmals auffordern müssen, die angebliche Abweisung in der Praxis der Antragstellerin möglichst genau zu beschreiben und sich beispielsweise eine anschließende Behandlung oder den weiteren Verlauf der Krankengeschichte skizzieren lassen müssen. Jameda haftet hinsichtlich dieser Bewertung, da die Plattform als Hostprovider durch die Kenntnis von der Rechtsverletzung mittelbare Störerin geworden ist.

Im Falle der Zuwiderhandlung droht Jameda ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft. Der Streitwert wurde mit 15.000 € festgesetzt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Jameda steht nun das Rechtsmittel der Berufung zur Verfügung oder die Klärung des Sachverhalts im Hauptsacheverfahren.

Arno Lampmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Köln


BARMER-Umfrage zur Zweitmeinung

Berlin – Millionen Patientinnen und Patienten in Deutschland zweifeln an der Notwendigkeit von planbaren medizinischen Eingriffen. Das belegt eine repräsentative BARMER-Erhebung, für die im März bundesweit 1.000 Männer und Frauen ab 18 Jahren befragt wurden. Demnach ist mehr als jeder Zweite (56 Prozent) unsicher, ob die Operation tatsächlich notwendig ist. Aber nur 57 Prozent der Befragten mit einem planbaren medizinischen Eingriff veranlassen ihre Zweifel, sich eine Zweitmeinung einzuholen. Dabei zeige die Umfrage, dass die Meinung anderer Ärztinnen oder Ärzte in nicht wenigen Fällen ganz anders ausfalle. Zwar gäben 72 Prozent der Befragten an, die Diagnose bestätigt bekommen zu haben, 21 Prozent bekämen die Therapieempfehlung bestätigt. Damit wurden diese Antwortalternativen am häufigsten gewählt. Acht Prozent erhielten jedoch eine andere Diagnose, 17 Prozent eine andere Therapieempfehlung. „Wir haben ein Informationsdefizit in Deutschland, was Operationen angeht. Wissens- und Informationslücken dürfen nicht dazu beitragen, dass unnötige Eingriffe vorgenommen werden“, sagt Prof. Dr. Christoph Straub, Vorstandsvorsitzender der BARMER. Er forderte die Patientinnen und Patienten auf, konsequent vom Recht auf Zweitmeinung Gebrauch zu machen. Wer zwei Meinungen höre, folge laut Umfrage zu mehr als der Hälfte der Alternativauffassung (56 Prozent).

Alter, Bildung und Einkommen beeinflussen Interesse

Die zusammen mit dem Marktforschungsunternehmen respondi durchgeführte Online-Umfrage zeige, dass die Faktoren Alter, Bildung und Einkommen die Offenheit gegenüber Zweitmeinungen beeinflussen. Je höher Einkommen und Bildung, desto öfter würden weitere Meinungen erfragt. Der Effekt zeige sich auch bei einzelnen Altersgruppen, wobei die 40- bis 49-Jährigen als besonders kritisch auffielen. „Mit dem sozialen Status und der Lebenserfahrung steigt die Bereitschaft, ärztliche Empfehlungen zu hinterfragen. Zweitmeinungen sind jedoch für Patientinnen und Patienten jeden Alters interessant, die vor einem planbaren Eingriff stehen“, so Straub.

Ergebnisse der Umfrage im Detail

Sozioökonomische Einflussfaktoren

Zwei Drittel der Befragten (65 Prozent) bejahten, dass sie vor einem planbaren medizinischen Eingriff Wert auf eine Zweitmeinung legen würden. Bei Frauen ist die Bereitschaft dazu mit 69 Prozent deutlicher ausgeprägt als bei Männern, von denen dies nur 61 Prozent wichtig finden. Den Einfluss der sozioökonomischen Faktoren Alter, Bildung und Einkommen zeigt die Grafik. Offenbar besteht ein Zusammenhang zwischen der Höhe des Einkommens und des Bildungsstandes mit der Bereitschaft zum Einholen einer Zweitmeinung. Tendenziell wächst auch mit dem Lebensalter die Bereitschaft, medizinische Diagnosen und darauf basierende Therapieoptionen zu hinterfragen.

Wenn Zweifel fehlen

Von den Befragten, die keine Zweitmeinung eingeholt haben, nennen 67 Prozent als Grund für den Verzicht, dass sie die Notwendigkeit des Eingriffs nicht bezweifelten. Mehr als jeder Zweite (55 Prozent) fühlte sich vom Arzt ausreichend aufgeklärt.

Zwei zusätzliche Meinungen am häufigsten

Die Mehrheit derer, die Zweifel an einer anstehenden Therapie hat, wünscht sich der Umfrage nach sogar mehr als nur eine weitere Meinung. So holt mehr als die Hälfte zwei weitere Einschätzungen ein (56 Prozent). Während vier von zehn Befragten (38 Prozent) mit einer zusätzlichen Meinung auskommen, holen sechs Prozent drei und mehr zusätzliche Voten ein. Dabei scheint die Wahl mit der Zahl zusätzlicher Einschätzungen schwieriger zu werden. Von den Patientinnen und Patienten, die sich auf zwei Meinungen stützen, folgen 56 Prozent der zweiten Empfehlung. Haben die Befragten drei oder mehr Experten gehört, fällt ihre Wahl zu etwa gleichen Teilen auf die erste, zweite und dritte Meinung. 

Entscheidung folgt Nutzen-Risiko-Abwägung

Leitkriterium für die letztendliche Entscheidung der Patientinnen und Patienten ist dann eine Abwägung zwischen möglichen Risiken und dem zu erwartenden persönlichen Nutzen des Eingriffs (58 Prozent). Der Ruf der Klinik, in dem der Eingriff stattfinden sollte, war für ein Drittel der Befragten entscheidend.

Facharztgruppen und Eingriffsarten

Am häufigsten holten die Befragten Zweitmeinungen ein, wenn es um planbare Eingriffe im Bereich der Orthopädie und Unfallchirurgie (27 Prozent) und der allgemeinen Chirurgie (24 Prozent), der Gynäkologie (zehn Prozent) sowie der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde (acht Prozent) ging. Am häufigsten ging es bei Zweitmeinungen um Eingriffe am Bewegungsapparat (19 Prozent), dem Verdauungstrakt und den Geschlechtsorganen (jeweils neun Prozent).

Hintergrundinformationen zum Thema

Rechtsgrundlage: Der Gesetzgeber hat mit dem Versorgungstärkungsgesetz zum 23. Juli 2015 mit § 27b SGB V den Anspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung eingeführt. Der Anspruch richtet sich insbesondere auf solche Indikationen, bei denen mit Blick auf die zahlenmäßige Entwicklung die Gefahr einer Indikationsausweitung nicht auszuschließen ist.

Richtlinie: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) wurde damit beauftragt, eine Richtlinie über die Konkretisierung des Anspruchs auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung zu beschließen. Die Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL) ist im Dezember 2018 in Kraft getreten. Die Zm-RL legt den Leistungsumfang, die Aufgaben der indikationsstellenden Ärzte sowie die Anforderungen und Aufgaben der Ärzte fest, die eine Zweitmeinung abgeben. Außerdem bestimmt sie die Eingriffe, bei denen ein Anspruch auf Einholung einer Zweitmeinung besteht, sowie die eingriffsspezifischen Anforderungen. Bislang gibt es auf Basis der Zm-RL Anspruch auf Zweitmeinungen zu Mandeloperationen (Tonsillotomien und Tonsillektomien) und Gebärmutterentfernungen (Hysterektomien).

Quelle: BARMER

BVOU, Umfrage, Patientenbefragung, Landesverbände, Facharztvertrag, Orthopädie, Unfallchirurgie

Patientenevaluation Facharztvertrag BaWü 2019

Bitte um Ihre Unterstützung!

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, 

unser Verband hat mit der AOK Baden-Württemberg und der Bosch BKK den Facharztvertrag Orthopädie abgeschlossen.

Aktuell läuft die Evaluation dieses Vertrages durch einen Verbund  aus mehreren Universitäten. Die Evaluation beinhaltet Datenerhebung sowohl in als auch außerhalb Baden-Württembergs.

Dazu wird von der Arbeitsgruppe um Prof. Dr. med. Dr. phil. Winfried Banzer, Universität Frankfurt, eine Patientenbefragung durchgeführt. Sie stellt ein wichtiges Element des Evaluation dar. Ihre Patienten haben aus der Studie keinen unmittelbaren Nutzen, unterstützen aber die Erhebung von wissenschaftlich relevanten Daten. So können sie mittel- und langfristig zur weiteren Verbesserung der Versorgung beitragen.

Gerne möchten wir Sie bitten, diese Befragung im Rahmen Ihrer Möglichkeiten zu unterstützen. Dazu wäre es hilfreich, wenn Sie in Ihrem Wartezimmer die Befragungsunterlagen des Untersuchungsteams auslegen und Ihre Patienten motivieren würden, an der Umfrage teilzunehmen. Es ist weder eine direkte Befragung, noch eine Untersuchung Ihrer Patienten durch Sie im Rahmen der Studie vorgesehen. Ihre Patienten füllen lediglich die Studienunterlagen aus und senden diese an das Untersuchungsteam der Universität Frankfurt zurück.

Wenn Sie uns mit dem Auslegen der Fragebögen in Ihrem Wartezimmer unterstützen möchten, tragen Sie bitte hier Ihre Kontaktdaten ein:

Die Studie wird selbstverständlich nach den gelten Regeln des Datenschutzes durchgeführt. Das Ethikvotum der Universität Frankfurt liegt vor.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an das Untersuchungsteam der Universität Frankfurt:

Dr. Eszter Füzéki
Abteilung Präventiv- und Sportmedizin
Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin
Goethe-Universität
Tel: 069 6301 87651
Theodor-Stern-Kai 7, Haus 9B
60590 Frankfurt am Main
fuezeki@sport.uni-frankfurt.de