Jeder Arzt in eigener Praxis ist als Unternehmer und Arbeitgeber tätig und hat in dieser Funktion auch verwaltungsrechtliche Vorschriften zu beachten. Alle medizinischen Einrichtungen, wie Arztpraxen, Krankenhäuser, Labore etc. sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter durch Aushang über bestimmte Gesetze, Vorschriften (hauptsächlich Arbeitnehmerschutzvorschriften) und Regeln zu informieren.
Folgende Auslegepflicht gilt für alle Ärzte, unabhängig von der Fachrichtung:
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz [AGG]
- Auszug Arbeitsgerichtsgesetz [ArbGG]: § 61 b Klage wegen Benachteiligung (auslegepflichtig, bei mehr als 5 Mitarbeitern)
- Arbeitszeitgesetz [ArbZG]
- Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]: Arbeitsrechtliche Vorschriften, Auszug zum Dienstvertrag, § 611 – § 630 (auslegepflichtig, bei mehr als 5 Mitarbeitern)
- Jugendarbeitsschutzgesetz [JArbSchG] (auslegepflichtig, sobald ein Jugendlicher beschäftigt wird)
- Mutterschutzgesetz [MuSchG] (auslegepflichtig, bei mehr als 3 beschäftigten Frauen)
- Auszug SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung: § 15 Unfallverhütungsvorschriften, § 138 Bekanntgabe der Unfallversicherungsträger und deren Anschrift
- Unfallverhütungsvorschrift – UVV
- Verordnung über Arbeitsstätten
Sofern nachfolgende Vorschriften speziell für Ihre Praxisausrichtung relevant sein sollten, sind folgende spezifische Praxisvorschriften zusätzlich auslegepflichtig:
- Strahlenschutzverordnung [StrlSchV
- Biostoffverordnung [BioStoffV]
- Gefahrstoffverordnung [GStoffV]
Sie müssen diese Vorschriften für jeden Arbeitnehmer in der Praxis frei und jederzeit zugänglich (also z. B. nicht in einem Behandlungszimmer) sowie auf dem aktuellen Stand halten. Hierfür können Sie diese entweder ausdrucken und in einem Ordner bereithalten, als digitale Dokumente zum Beispiel über das Intranet zur Verfügung stellen oder in Buchform über entsprechende Verlage beziehen und ausstellen. Die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form dürfte meiner Ansicht nach jedoch nur zulässig sein, wenn die freie Zugänglichkeit zur Einsichtnahme für alle Angestellten gewährleistet werden kann.
Ein spezieller Online-Service für Orthopäden oder Ärzte allgemein ist mir nicht bekannt. Gegebenenfalls bietet die für Sie zuständige Ärztekammer oder auch die KV ihren Mitgliedern hier eine Unterstützung an, dies könnten Sie einmal erfragen. Ansonsten sollten Sie aus meiner Sicht alle 1-2 Jahre die Aktualität der Gesetze überprüfen. Die aktuellen Gesetzestexte erhalten Sie auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz unter http://www.gesetze-im-internet.de oder http://www.bundesrecht.juris.de.
Dr. Jörg Heberer
BVOU-Justitiar