Wertheim/Berlin – Künftig 32,50€ für Befundberichte an Arbeitsämter wegen Einlagen für Arbeitssicherheitsschuhe: Orthopäden in Bayern und grenznahen Regionen werden ihn kennen, den Kurzfragebogen „Verordnung orthopädischer Fußschutz“ der Bundesagentur für Arbeit – Grund für ständiges Ärgernis. Er wird nun abgeschafft.
Arbeitgeber tragen nur die Kosten, die für normale Arbeitssicherheitsschuhe (DGUV Regel 112-191) anfallen, nicht jedoch Kosten für darin erforderliche orthopädische Einlagen, Schuhzurichtungen oder Maßschuhe. Bei der Verordnung von orthopädischen Einlagen für Arbeitssicherheitsschuhe ist i. d. R. nicht die Krankenkasse, sondern die Deutsche Rentenversicherung als Kostenträger zuständig, wenn dort 15 Beitragsjahre angefallen sind. Bei Auszubildenden oder im Falle von Maßnahmen zur Wiedereingliederung bzw. Sicherung des Arbeitsplatzes ist jedoch das Arbeitsamt zuständig (§19 SGB III i. V. m. § 2 Abs. 1 SGB IX). Um die Notwendigkeit der Verordnungen zu überprüfen verwendet die DRV den vom verordnenden Orthopäden auszufüllenden „Befundbericht zum Antrag auf orthopädische Sicherheitsschuhe“ (Reha0205) mit einer Vergütung von 28,91€. Ergänzend wird oft der „Ärztliche Bericht zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe“ (Reha200) für weitere 28,91€ verlangt.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA Arbeit) in Bayern „ärgerte“ Orthopäden bisher mit einem eigenen „Kurzfragenbogen zur Verordnung von orthopädischem Fußschutz bzw. Einlagen für Arbeitssicherheitsschuhe“, wenn ein entsprechendes Rezept ausgestellt wurde. Anders als beim korrekten Vorgehen der DRV wurde dieses Formular von den Mitarbeitern der Arbeitsämter den oft noch minderjährigen Patienten am Anfang ihres Berufslebens in die Hand gedrückt, mit der Maßgabe, dieses beim verordnenden Orthopäden ausfüllen zu lassen. Obwohl das Formular umfangreiche Angaben zur Begründung der Notwendigkeit bezogen auf den konkreten Arbeitsplatz und die auszuübende Tätigkeit und zu Diagnose, Funktionseinschränkungen, konkreten Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit, zur Dauer der gesundheitlichen Beeinträchtigung und zu bisher verordneten Hilfsmitteln forderte, trug das mitausgehändigte Beiblatt den Hinweis, dass evtl. anfallende Kosten nicht übernommen werden. Der Orthopäde kam so stets in den Konflikt, den Bericht seinem Patienten zuliebe entweder unbezahlt zu erstellen, die Bearbeitung dem Patienten selbst in Rechnung zu stellen oder die Bearbeitung ganz zu verweigern, was unweigerlich zu Diskussionen und Verzögerungen bei der Versorgung führte.
Gegen diesen Missstand kämpfte über mehrere Monate Dr. Karsten Braun, LL. M., BVOU-Bezirksvorsitzender für Heilbronn-Franken erst mit der Bundesagentur für Arbeit Würzburg, dann mit dem zentralen Kundenreaktionsmanagement der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg sowie deren Pressestelle. Dr. Braun argumentierte, dass dem Arzt für seine Berichterstattung an die BA Arbeit genauso wie bei Auskünften an andere öffentliche Stellen wie Sozialgerichte und Versorgungsämter eine Vergütung auf Basis des § 21 Abs. 3 SGB X i. V. m. § 2 Abs. 1 JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz) zustehe und das Vorgehen der Bundesagentur für Arbeit rechtswidrig sei. Er machte außerdem darauf aufmerksam, dass es für Auskünfte von Ärzten eine spezielle Vereinbarung zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Bundesärztekammer vom 12.12.2014 gebe, die anzuwenden sei. Ebenso werde bei der geübten Praxis regelmäßig keine Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht vorgelegt. In anderen Bundesländern werde das bayerische Vorgehen auch nicht praktiziert.
Die BA Arbeit hat sich dieser Sichtweise nun angeschlossen: Am 14.1.2020 teilte Detlef Full vom Zentralen Kundenreaktionsmanagement mit, dass auch aus Sicht der Bundesagentur der bayerische Kurzfragebogen nicht rechtskonform ist. Die Agenturen für Arbeit und Regionaldirektionen werden nun darauf hingewiesen, dass dieser nicht mehr verwendet werden soll. Anzuwenden ist die 2014 getroffene „Vereinbarung über das Verfahren der Erstellung von Befundberichten für den Ärztlichen Dienst der Agenturen für Arbeit“ zwischen der BA Nürnberg und der Bundesärztekammer mit dem dort vorgesehenen Berichtsformular. Das Vorgehen ist in § 3 Abs. 2, die Vergütung in § 5 geregelt: Ein innerhalb von zehn Werktagen übermittelter vollständiger Befundbericht ist dem Arzt mit 32,50€ zu vergüten.