Berlin – Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat eine weitere digitale Gesundheitsanwendung dauerhaft in das sogenannte DiGA-Verzeichnis aufgenommen, hierfür aber keine erforderlichen ärztlichen Tätigkeiten bestimmt. Daher haben KBV und GKV-Spitzenverband entschieden, dass keine gesonderten Leistungen in den EBM aufgenommen werden. Die Gebührenordnungsposition 01470 war für die Erstverordnung einer DiGA befristet und seit Jahresbeginn nicht mehr berechnungsfähig.
Für das Ausstellen der Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen, die dauerhaft im Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte gelistet sind, erhalten Ärzte und Psychotherapeuten rückwirkend zum 1. Januar 2021 eine Vergütung.
Die Regelung gilt für Ärzte und Psychotherapeuten, die Patienten ab 18 Jahren behandeln. Erst ab diesem Alter dürfen Apps verordnet werden. Das hat der Erweiterte Bewertungsausschuss entschieden. Zudem hat er eine Vergütung für Leistungen, die mit der Web-Anwendung „somnio“ zur Behandlung von Ein- und Durchschlafstörungen verbunden sind, festgelegt.
GOP 01470 für dauerhaft gelistete DiGA
Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) werden im Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet. Für jede DiGA ist dort angegeben, ob sie in das Verzeichnis „dauerhaft aufgenommen“ wurde.
Für die Verordnung einer dauerhaft gelisteten DiGA rechnen Praxen die Gebührenordnungsposition (GOP) 01470 (18 Punkte/2 Euro) ab. Die Verordnung erfolgt auf dem Arzneimittelrezept (Muster 16). Die GOP kann auch abgerechnet werden, wenn die Verordnung im Rahmen einer Videosprechstunde erfolgt.
Sofern dem Patienten unterschiedliche DiGA verordnet werden, ist die GOP mehrfach im Behandlungsfall berechnungsfähig. In diesem Fall muss als Begründung die verordnete DiGA benannt werden.
Die GOP 01470 bildet die Besonderheiten der ärztlichen Verordnung in der Einführungsphase der DiGA als neue Versorgungsform ab und ist deshalb befristet bis zum 31. Dezember 2022.
GOP 01471 für Web-Anwendung „somnio“
Außerdem wird die GOP 01471 (64 Punkte/7,12 Euro) in den EBM aufgenommen. Diese bezieht sich ausschließlich auf die Web-Anwendung „somnio“ zur Behandlung von Ein- und Durchschlafstörungen. Hiermit wird die Verlaufskontrolle und Auswertung abgebildet. Diese GOP kann auch abgerechnet werden, wenn die Verlaufskontrolle und Auswertung im Rahmen einer Videosprechstunde erfolgt.
Die beiden neuen GOP werden für zwei Jahre extrabudgetär vergütet.
Verhandlungen zur Vergütung
In den Verhandlungen hatten der GKV-Spitzenverband und die KBV unterschiedliche Vergütungskonzepte in die Beratungen im Erweiterten Bewertungsausschuss eingebracht. Anschließend hatten die Unparteiischen Mitglieder des Bewertungsausschusses Eckpunkte mit zwei alternativen Vorschlägen für einen Kompromiss vorgestellt. Auf dieser Grundlage wurden die Beratungen fortgesetzt und am 17. März die Vergütung festgelegt.
Keine zusätzliche Vergütung gibt es für die DiGA „velibra“. Da das BfArM für die Versorgung mit der DiGA „velibra“, die für Patienten mit Angststörungen oder Panikattacken gedacht ist, keine erforderlichen ärztlichen Leistungen bestimmt hat, wurde für diese DiGA auch keine gesonderte Leistung in den EBM aufgenommen.
Versicherte haben Anspruch
Versicherte haben durch das Digitale-Versorgung-Gesetz Anspruch auf digitale Gesundheitsanwendungen. Dabei handelt es sich um Medizinprodukte niedriger Risikoklassen. Diese sollen helfen, Krankheiten zu erkennen, zu überwachen, zu behandeln oder zu lindern. Welche Anwendungen das genau sind, legt das BfArM im DiGA-Verzeichnis fest.
GOP | Inhalt | Berechtigte Fachgruppen | Punkte / Euro |
01470 | Erstverordnung einer digitalen Gesundheitsanwendung aus dem DiGA-Verzeichnis / auch im Rahmen der Videosprechstunde berechnungsfähig / extrabudgetäre Vergütung für zwei Jahre Hinweis: Die GOP 01470 ist mehrfach im Behandlungsfall berechnungsfähig, sofern dem Patienten unterschiedliche DiGA verordnet werden. In diesem Fall muss als Begründung die verordnete DiGA benannt werden. |
Alle niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten, die Patienten ab 18 Jahren behandeln | 18 Punkte / 2 Euro |
01471 | Verlaufskontrolle und Auswertung Web-Anwendung „somnio“ / einmal im Behandlungsfall / auch im Rahmen der Videosprechstunde berechnungsfähig / extrabudgetäre Vergütung für zwei Jahre | Hausärzte, Gynäkologen, HNO-Ärzte, Kardiologen, Pneumologen, Internisten ohne Schwerpunkt sowie Fachärzte bzw. Psychotherapeuten, die nach Kapitel 16, 21, 22 und 23 Leistungen berechnen dürfen | 64 Punkte / 7,12 Euro |