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09.12.2015 BG
Durch die Neuordnung des berufsgenossenschaftlichen Heilverfahrens müssen alle H-Ärzte ihre Tätigkeit zum 31.12.2015 aufgeben und die Weiterbehandlung an D-Ärzte abgeben. Die Bestimmungen zur Erlangung des D-Arztes bleiben unverändert. Entscheidender Grund der DGUV ist sicherlich die erhebliche
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